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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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hat gar ein gewisser an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager hiebevor subsistirter Hannoverischer Minister, in seinem von Eurer Käyserlichen Majestät erhaltenen, in der Reichs-Cantzley gefertigten, und mit Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Subscription confirmirten Exaltations-Diplomate, in der Circumferenz des Zieraths, allwo sein Wappen gemahlet, nicht allein neben andern Herren Churfürsten des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden mit anmercken, sondern auch die Reichs-Fahnen pro Insigni bemahlen lassen, wie aus der Copie sub Lit. D. zu ersehen, worwider, als ein Documentum publicum, welches zumahlen aus der Reichs-Cantzley ergangen, ich billich mich, wie hiermit mit allergehorsamstem Respect gethan haben will, protestando zu verwahren, und, daß Eure Käyserliche Majestät dergleichen nicht verhängen wollen, unterthänigst zu bitten, hohe Ursachen habe. Welchem allen nach, und weiln die Sache nunmehro zu einer mehrern Weitläufftigkeit gediehen, ich auch meiner Seits nicht allein beym hoch-preißlichen Hof-Rath, sondern auch gar in Gegenwart Euer Käyserlichen Majestät, wie auch der Römischen Königlichen Majestät, in dero vortrefflichen geheimen Rath in Puncto Declarationis obtinirt, und wenn es wiederum so hin ad ultimum Investiturae Actum verwiesen werden wolte, mir und meinem Fürstlichen Hause ein Praejudicium irreparabile zugestossen werden würde; Als gelanget an Eure Käyserliche Majestät mein nochmahliges allerunterthänigstes Bitten, selbige geruhen ohnmaßgeblich, die allergnädigste Verordnung zu thun, daß dero einmahl und so wohlbedächtlich genommene

hat gar ein gewisser an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager hiebevor subsistirter Hannoverischer Minister, in seinem von Eurer Käyserlichen Majestät erhaltenen, in der Reichs-Cantzley gefertigten, und mit Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Subscription confirmirten Exaltations-Diplomate, in der Circumferenz des Zieraths, allwo sein Wappen gemahlet, nicht allein neben andern Herren Churfürsten des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden mit anmercken, sondern auch die Reichs-Fahnen pro Insigni bemahlen lassen, wie aus der Copie sub Lit. D. zu ersehen, worwider, als ein Documentum publicum, welches zumahlen aus der Reichs-Cantzley ergangen, ich billich mich, wie hiermit mit allergehorsamstem Respect gethan haben will, protestando zu verwahren, und, daß Eure Käyserliche Majestät dergleichen nicht verhängen wollen, unterthänigst zu bitten, hohe Ursachen habe. Welchem allen nach, und weiln die Sache nunmehro zu einer mehrern Weitläufftigkeit gediehen, ich auch meiner Seits nicht allein beym hoch-preißlichen Hof-Rath, sondern auch gar in Gegenwart Euer Käyserlichen Majestät, wie auch der Römischen Königlichen Majestät, in dero vortrefflichen geheimen Rath in Puncto Declarationis obtinirt, und wenn es wiederum so hin ad ultimum Investiturae Actum verwiesen werden wolte, mir und meinem Fürstlichen Hause ein Praejudicium irreparabile zugestossen werden würde; Als gelanget an Eure Käyserliche Majestät mein nochmahliges allerunterthänigstes Bitten, selbige geruhen ohnmaßgeblich, die allergnädigste Verordnung zu thun, daß dero einmahl und so wohlbedächtlich genommene

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[503/0539] hat gar ein gewisser an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager hiebevor subsistirter Hannoverischer Minister, in seinem von Eurer Käyserlichen Majestät erhaltenen, in der Reichs-Cantzley gefertigten, und mit Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Subscription confirmirten Exaltations-Diplomate, in der Circumferenz des Zieraths, allwo sein Wappen gemahlet, nicht allein neben andern Herren Churfürsten des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden mit anmercken, sondern auch die Reichs-Fahnen pro Insigni bemahlen lassen, wie aus der Copie sub Lit. D. zu ersehen, worwider, als ein Documentum publicum, welches zumahlen aus der Reichs-Cantzley ergangen, ich billich mich, wie hiermit mit allergehorsamstem Respect gethan haben will, protestando zu verwahren, und, daß Eure Käyserliche Majestät dergleichen nicht verhängen wollen, unterthänigst zu bitten, hohe Ursachen habe. Welchem allen nach, und weiln die Sache nunmehro zu einer mehrern Weitläufftigkeit gediehen, ich auch meiner Seits nicht allein beym hoch-preißlichen Hof-Rath, sondern auch gar in Gegenwart Euer Käyserlichen Majestät, wie auch der Römischen Königlichen Majestät, in dero vortrefflichen geheimen Rath in Puncto Declarationis obtinirt, und wenn es wiederum so hin ad ultimum Investiturae Actum verwiesen werden wolte, mir und meinem Fürstlichen Hause ein Praejudicium irreparabile zugestossen werden würde; Als gelanget an Eure Käyserliche Majestät mein nochmahliges allerunterthänigstes Bitten, selbige geruhen ohnmaßgeblich, die allergnädigste Verordnung zu thun, daß dero einmahl und so wohlbedächtlich genommene

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 503. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/539>, abgerufen am 24.11.2024.