Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

das damahlige praesentissimum Praejudicum abgewendet worden, daß des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden bey der beschehenen Chur-Belehnung nicht zugleich mit dem praetendirten Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die allergnädigste Versicherung geschehen, daß Eure Käyserliche Majestät mein weiteres Recht untersuchen, und gebührend erörtern lassen wolten, welches nunmehro vor der Renovatione Investiturae von dero hoch-preißlichem Hof-Rath geschehen, mithin der Effect des vorigmahligen allergnädigsten Rescripts, zu meiner allergehorsamster Dancksagung, praestiret worden; So will ich nicht hoffen, daß Euer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Intention gemäß seyn werde, mir diesen Effect wiederum zu entziehen, und mich allein auf die vormahlige generale Versicherung zu weisen, wobey ich so viel Praejudicia von denen Hannoverischen Adhaerenten wahrnehmen müssen, daß verhoffentlich weder Eure Käyserliche Majestät, noch iemand anders in dem Reich nicht verdencken können, wenn ich mich der bekannten Rechts-Regul, quod satius sit, Jura sua tecta conservare, quam post vulneratam causam remedium quaerere, zu praevaliren und zu bedienen suche. Denn obschon Eure Käyserliche Majestät des Herrn Hertzogs zu Hannovor Liebden das Ertz-Panner-Amt noch nicht würcklich conferiret, auch, meinem allerunterthänigsten Zutrauen nach, nicht conferiren werden; So lassen Seine Liebden nichts desto weniger sich solches Praedicat hin und wieder, auch in öffentlichem Druck geben, wie Loco Speciminis die Beylage Lit. C. zeiget, ja, welches noch mehr ist, so

das damahlige praesentissimum Praejudicum abgewendet worden, daß des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden bey der beschehenen Chur-Belehnung nicht zugleich mit dem praetendirten Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die allergnädigste Versicherung geschehen, daß Eure Käyserliche Majestät mein weiteres Recht untersuchen, und gebührend erörtern lassen wolten, welches nunmehro vor der Renovatione Investiturae von dero hoch-preißlichem Hof-Rath geschehen, mithin der Effect des vorigmahligen allergnädigsten Rescripts, zu meiner allergehorsamster Dancksagung, praestiret worden; So will ich nicht hoffen, daß Euer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Intention gemäß seyn werde, mir diesen Effect wiederum zu entziehen, und mich allein auf die vormahlige generale Versicherung zu weisen, wobey ich so viel Praejudicia von denen Hannoverischen Adhaerenten wahrnehmen müssen, daß verhoffentlich weder Eure Käyserliche Majestät, noch iemand anders in dem Reich nicht verdencken können, wenn ich mich der bekannten Rechts-Regul, quod satius sit, Jura sua tecta conservare, quam post vulneratam causam remedium quaerere, zu praevaliren und zu bedienen suche. Denn obschon Eure Käyserliche Majestät des Herrn Hertzogs zu Hannovor Liebden das Ertz-Panner-Amt noch nicht würcklich conferiret, auch, meinem allerunterthänigsten Zutrauen nach, nicht conferiren werden; So lassen Seine Liebden nichts desto weniger sich solches Praedicat hin und wieder, auch in öffentlichem Druck geben, wie Loco Speciminis die Beylage Lit. C. zeiget, ja, welches noch mehr ist, so

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0538" n="502"/>
das damahlige praesentissimum
                     Praejudicum abgewendet worden, daß des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden bey
                     der beschehenen Chur-Belehnung nicht zugleich mit dem praetendirten
                     Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die
                     allergnädigste Versicherung geschehen, daß Eure Käyserliche Majestät mein
                     weiteres Recht untersuchen, und gebührend erörtern lassen wolten, welches
                     nunmehro vor der Renovatione Investiturae von dero hoch-preißlichem Hof-Rath
                     geschehen, mithin der Effect des vorigmahligen allergnädigsten Rescripts, zu
                     meiner allergehorsamster Dancksagung, praestiret worden; So will ich nicht
                     hoffen, daß Euer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Intention gemäß seyn
                     werde, mir diesen Effect wiederum zu entziehen, und mich allein auf die
                     vormahlige generale Versicherung zu weisen, wobey ich so viel Praejudicia von
                     denen Hannoverischen Adhaerenten wahrnehmen müssen, daß verhoffentlich weder
                     Eure Käyserliche Majestät, noch iemand anders in dem Reich nicht verdencken
                     können, wenn ich mich der bekannten Rechts-Regul, quod satius sit, Jura sua
                     tecta conservare, quam post vulneratam causam remedium quaerere, zu praevaliren
                     und zu bedienen suche. Denn obschon Eure Käyserliche Majestät des Herrn Hertzogs
                     zu Hannovor Liebden das Ertz-Panner-Amt noch nicht würcklich conferiret, auch,
                     meinem allerunterthänigsten Zutrauen nach, nicht conferiren werden; So lassen
                     Seine Liebden nichts desto weniger sich solches Praedicat hin und wieder, auch
                     in öffentlichem Druck geben, wie Loco Speciminis die Beylage Lit. C. zeiget, ja,
                     welches noch mehr ist, so
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[502/0538] das damahlige praesentissimum Praejudicum abgewendet worden, daß des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden bey der beschehenen Chur-Belehnung nicht zugleich mit dem praetendirten Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die allergnädigste Versicherung geschehen, daß Eure Käyserliche Majestät mein weiteres Recht untersuchen, und gebührend erörtern lassen wolten, welches nunmehro vor der Renovatione Investiturae von dero hoch-preißlichem Hof-Rath geschehen, mithin der Effect des vorigmahligen allergnädigsten Rescripts, zu meiner allergehorsamster Dancksagung, praestiret worden; So will ich nicht hoffen, daß Euer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Intention gemäß seyn werde, mir diesen Effect wiederum zu entziehen, und mich allein auf die vormahlige generale Versicherung zu weisen, wobey ich so viel Praejudicia von denen Hannoverischen Adhaerenten wahrnehmen müssen, daß verhoffentlich weder Eure Käyserliche Majestät, noch iemand anders in dem Reich nicht verdencken können, wenn ich mich der bekannten Rechts-Regul, quod satius sit, Jura sua tecta conservare, quam post vulneratam causam remedium quaerere, zu praevaliren und zu bedienen suche. Denn obschon Eure Käyserliche Majestät des Herrn Hertzogs zu Hannovor Liebden das Ertz-Panner-Amt noch nicht würcklich conferiret, auch, meinem allerunterthänigsten Zutrauen nach, nicht conferiren werden; So lassen Seine Liebden nichts desto weniger sich solches Praedicat hin und wieder, auch in öffentlichem Druck geben, wie Loco Speciminis die Beylage Lit. C. zeiget, ja, welches noch mehr ist, so

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/538
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/538>, abgerufen am 25.11.2024.