Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

und Reichs-Sturm-Fahnen der allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne mit verstanden worden. Anietzo aber und da schon, nach refolvirter Sache, die Declaration dieses Passus wegbleiben solte, so müste ich ie geschehen lassen, daß des Herrn Hertzogen von Hannover Liebden, und dessen Adhaerenten, zwischen der Sturm- und Reichs-Fahne, wie bißhero, als auch noch ferner, und zwar mit Euer Käyserlichen Majestät, wo nicht expresso, doch tacito Consensu, einen essentiellen Unterschied machen, und der ich und mein Fürstliches Haus zuvor in hoc Jure & Munere Imperii keinen Consorten gehabt, müste ich ja leiden, daß ich hinführo nicht allein einen Socium, sondern auch einen superiorem Vexilliferum, in Massen Seine Durchläuchtigkeit solches als ein Ertz-Amt zu possidiren verlangen, bekäme, welches notorie eine Diminutionem und Restrictionem meines habenden Regals importirte, so daß die Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahne mir in dem Lehn-Brieffe zwar solo Nomine, mit nichten aber in der alten Qualität und Verstand benennet und verliehen würde. Es kan, als ob bey unterthänigster Nachsuchung des allschon resolvirten Decreti declaratorii, von Euer Käyserlichen Majestät ich ein mehrers, als meine Vorfahrer, praetendirte, mir nicht imputiret werden; Dieweiln meine Vorfahren dergleichen Streit, als mir, ratione des Reichs-Fahnen, niemahln erreget worden; Es ist auch kein mehrers, sondern eben dasjenige, was meinem Fürstlichen Hause schon so viele Secula her gehöret, das ich für meine Person auch noch ferner durch Euer Käyserlichen Majestät allerhöchste Hülffs-Hand conserviren, und nicht gerne

und Reichs-Sturm-Fahnen der allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne mit verstanden worden. Anietzo aber und da schon, nach refolvirter Sache, die Declaration dieses Passus wegbleiben solte, so müste ich ie geschehen lassen, daß des Herrn Hertzogen von Hannover Liebden, und dessen Adhaerenten, zwischen der Sturm- und Reichs-Fahne, wie bißhero, als auch noch ferner, und zwar mit Euer Käyserlichen Majestät, wo nicht expresso, doch tacito Consensu, einen essentiellen Unterschied machen, und der ich und mein Fürstliches Haus zuvor in hoc Jure & Munere Imperii keinen Consorten gehabt, müste ich ja leiden, daß ich hinführo nicht allein einen Socium, sondern auch einen superiorem Vexilliferum, in Massen Seine Durchläuchtigkeit solches als ein Ertz-Amt zu possidiren verlangen, bekäme, welches notorie eine Diminutionem und Restrictionem meines habenden Regals importirte, so daß die Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahne mir in dem Lehn-Brieffe zwar solo Nomine, mit nichten aber in der alten Qualität und Verstand benennet und verliehen würde. Es kan, als ob bey unterthänigster Nachsuchung des allschon resolvirten Decreti declaratorii, von Euer Käyserlichen Majestät ich ein mehrers, als meine Vorfahrer, praetendirte, mir nicht imputiret werden; Dieweiln meine Vorfahren dergleichen Streit, als mir, ratione des Reichs-Fahnen, niemahln erreget worden; Es ist auch kein mehrers, sondern eben dasjenige, was meinem Fürstlichen Hause schon so viele Secula her gehöret, das ich für meine Person auch noch ferner durch Euer Käyserlichen Majestät allerhöchste Hülffs-Hand conserviren, und nicht gerne

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0536" n="500"/>
und
                     Reichs-Sturm-Fahnen der allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne mit verstanden
                     worden. Anietzo aber und da schon, nach refolvirter Sache, die Declaration
                     dieses Passus wegbleiben solte, so müste ich ie geschehen lassen, daß des Herrn
                     Hertzogen von Hannover Liebden, und dessen Adhaerenten, zwischen der Sturm- und
                     Reichs-Fahne, wie bißhero, als auch noch ferner, und zwar mit Euer Käyserlichen
                     Majestät, wo nicht expresso, doch tacito Consensu, einen essentiellen
                     Unterschied machen, und der ich und mein Fürstliches Haus zuvor in hoc Jure
                     &amp; Munere Imperii keinen Consorten gehabt, müste ich ja leiden, daß ich
                     hinführo nicht allein einen Socium, sondern auch einen superiorem Vexilliferum,
                     in Massen Seine Durchläuchtigkeit solches als ein Ertz-Amt zu possidiren
                     verlangen, bekäme, welches notorie eine Diminutionem und Restrictionem meines
                     habenden Regals importirte, so daß die Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahne mir in
                     dem Lehn-Brieffe zwar solo Nomine, mit nichten aber in der alten Qualität und
                     Verstand benennet und verliehen würde. Es kan, als ob bey unterthänigster
                     Nachsuchung des allschon resolvirten Decreti declaratorii, von Euer Käyserlichen
                     Majestät ich ein mehrers, als meine Vorfahrer, praetendirte, mir nicht imputiret
                     werden; Dieweiln meine Vorfahren dergleichen Streit, als mir, ratione des
                     Reichs-Fahnen, niemahln erreget worden; Es ist auch kein mehrers, sondern eben
                     dasjenige, was meinem Fürstlichen Hause schon so viele Secula her gehöret, das
                     ich für meine Person auch noch ferner durch Euer Käyserlichen Majestät
                     allerhöchste Hülffs-Hand conserviren, und nicht gerne
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[500/0536] und Reichs-Sturm-Fahnen der allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne mit verstanden worden. Anietzo aber und da schon, nach refolvirter Sache, die Declaration dieses Passus wegbleiben solte, so müste ich ie geschehen lassen, daß des Herrn Hertzogen von Hannover Liebden, und dessen Adhaerenten, zwischen der Sturm- und Reichs-Fahne, wie bißhero, als auch noch ferner, und zwar mit Euer Käyserlichen Majestät, wo nicht expresso, doch tacito Consensu, einen essentiellen Unterschied machen, und der ich und mein Fürstliches Haus zuvor in hoc Jure & Munere Imperii keinen Consorten gehabt, müste ich ja leiden, daß ich hinführo nicht allein einen Socium, sondern auch einen superiorem Vexilliferum, in Massen Seine Durchläuchtigkeit solches als ein Ertz-Amt zu possidiren verlangen, bekäme, welches notorie eine Diminutionem und Restrictionem meines habenden Regals importirte, so daß die Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahne mir in dem Lehn-Brieffe zwar solo Nomine, mit nichten aber in der alten Qualität und Verstand benennet und verliehen würde. Es kan, als ob bey unterthänigster Nachsuchung des allschon resolvirten Decreti declaratorii, von Euer Käyserlichen Majestät ich ein mehrers, als meine Vorfahrer, praetendirte, mir nicht imputiret werden; Dieweiln meine Vorfahren dergleichen Streit, als mir, ratione des Reichs-Fahnen, niemahln erreget worden; Es ist auch kein mehrers, sondern eben dasjenige, was meinem Fürstlichen Hause schon so viele Secula her gehöret, das ich für meine Person auch noch ferner durch Euer Käyserlichen Majestät allerhöchste Hülffs-Hand conserviren, und nicht gerne

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/536
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/536>, abgerufen am 25.11.2024.