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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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der zuversichtlichen Hoffnung, daß Euer Käyserlichen Majestät nicht zuwider sey, oder dieselbige gegen mich einige Ungnade fassen werden, wenn ich demjenigen, was man an Seiten der Churfürsten, Fürsten und Stände etwan in Puncto noni Electoratus comitialiter zu erinnern haben möchte, auch mit einem Fürstlichen Voto meine dabey habende Gedancken, nach denen Principiis der Reichs-Fundamental-Gesetze und Constitutionen, als welche ich in allen meinen Actionen, wie billich, zur Richtschnur setze, legitimo & decenti Modo beyzufügen trachten werde, welches Euer Käyserliche Majestät, dero allergerechtesten Gemüth nach, niemahls zu hindern gemeynt gewesen. Weil nun, allergnädigster Käyser und Herr, diese beyde Ursachen, so viel mir wissend allein gewesen, welche die mehrmahls unterthänigst gebetene Publication der, in Puncto des Reichs-Fahnen, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, schon ausgefallenen Käyserlichen allergnädigsten Resolution solle verhindert haben, und aber deducirter Massen selbige also bewandt, daß sie verhoffentlich in Statu Juris mir das geringste Impedimentum weiter nicht machen können, so lebe der unterthänigst-zuversichtlichen Hoffnung, will auch deswegen in tieffster Devotion allergehorsamst angesuchet haben, daß ohne allerunterthänigster Maaß-Gab, bey sothaner derselben ungegründeten Beschaffenheit, darauf weiter keine Reflexion gemacht, sondern mehrberühmte Käyserliche Resolution, wie sie pure ausgefallen, also auch pure publiciret, und ohne fernere Publication nicht gelassen, einfolglich das gantze Lehen-Empfängniß-Werck, nach Eurer Käyserlichen

der zuversichtlichen Hoffnung, daß Euer Käyserlichen Majestät nicht zuwider sey, oder dieselbige gegen mich einige Ungnade fassen werden, wenn ich demjenigen, was man an Seiten der Churfürsten, Fürsten und Stände etwan in Puncto noni Electoratus comitialiter zu erinnern haben möchte, auch mit einem Fürstlichen Voto meine dabey habende Gedancken, nach denen Principiis der Reichs-Fundamental-Gesetze und Constitutionen, als welche ich in allen meinen Actionen, wie billich, zur Richtschnur setze, legitimo & decenti Modo beyzufügen trachten werde, welches Euer Käyserliche Majestät, dero allergerechtesten Gemüth nach, niemahls zu hindern gemeynt gewesen. Weil nun, allergnädigster Käyser und Herr, diese beyde Ursachen, so viel mir wissend allein gewesen, welche die mehrmahls unterthänigst gebetene Publication der, in Puncto des Reichs-Fahnen, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, schon ausgefallenen Käyserlichen allergnädigsten Resolution solle verhindert haben, und aber deducirter Massen selbige also bewandt, daß sie verhoffentlich in Statu Juris mir das geringste Impedimentum weiter nicht machen können, so lebe der unterthänigst-zuversichtlichen Hoffnung, will auch deswegen in tieffster Devotion allergehorsamst angesuchet haben, daß ohne allerunterthänigster Maaß-Gab, bey sothaner derselben ungegründeten Beschaffenheit, darauf weiter keine Reflexion gemacht, sondern mehrberühmte Käyserliche Resolution, wie sie pure ausgefallen, also auch pure publiciret, und ohne fernere Publication nicht gelassen, einfolglich das gantze Lehen-Empfängniß-Werck, nach Eurer Käyserlichen

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[496/0532] der zuversichtlichen Hoffnung, daß Euer Käyserlichen Majestät nicht zuwider sey, oder dieselbige gegen mich einige Ungnade fassen werden, wenn ich demjenigen, was man an Seiten der Churfürsten, Fürsten und Stände etwan in Puncto noni Electoratus comitialiter zu erinnern haben möchte, auch mit einem Fürstlichen Voto meine dabey habende Gedancken, nach denen Principiis der Reichs-Fundamental-Gesetze und Constitutionen, als welche ich in allen meinen Actionen, wie billich, zur Richtschnur setze, legitimo & decenti Modo beyzufügen trachten werde, welches Euer Käyserliche Majestät, dero allergerechtesten Gemüth nach, niemahls zu hindern gemeynt gewesen. Weil nun, allergnädigster Käyser und Herr, diese beyde Ursachen, so viel mir wissend allein gewesen, welche die mehrmahls unterthänigst gebetene Publication der, in Puncto des Reichs-Fahnen, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, schon ausgefallenen Käyserlichen allergnädigsten Resolution solle verhindert haben, und aber deducirter Massen selbige also bewandt, daß sie verhoffentlich in Statu Juris mir das geringste Impedimentum weiter nicht machen können, so lebe der unterthänigst-zuversichtlichen Hoffnung, will auch deswegen in tieffster Devotion allergehorsamst angesuchet haben, daß ohne allerunterthänigster Maaß-Gab, bey sothaner derselben ungegründeten Beschaffenheit, darauf weiter keine Reflexion gemacht, sondern mehrberühmte Käyserliche Resolution, wie sie pure ausgefallen, also auch pure publiciret, und ohne fernere Publication nicht gelassen, einfolglich das gantze Lehen-Empfängniß-Werck, nach Eurer Käyserlichen

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 496. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/532>, abgerufen am 25.11.2024.