Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Grundstein gesetzet worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn, und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls, meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte; Hingegen lebe

Grundstein gesetzet worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn, und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls, meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte; Hingegen lebe

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0531" n="495"/>
Grundstein gesetzet
                     worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem
                     Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich
                     mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn,
                     und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich
                     erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen
                     Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges
                     Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es
                     werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung
                     eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls,
                     meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß
                     Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco
                     competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu
                     manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren
                     würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem
                     generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine
                     allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient
                     angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in
                     Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu
                     lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder
                     das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte;
                     Hingegen lebe
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[495/0531] Grundstein gesetzet worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn, und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls, meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte; Hingegen lebe

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/531
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/531>, abgerufen am 25.11.2024.