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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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mehr besagter Fürstlichen Würtenbergischen Deduction sattsam demonstriret worden, daß sie mir oder meinem Fürstlichen Hause, als einem tertio Interessato, sed nunquam audito, im geringsten nicht praejudiciren können; Welches denn Käyserliche Majestät gleich dazumahl von selbsten allergnädigst erkannt haben müsten, wenn sie in dero unterm 14. Decembris 1692. an meine Frau Mutter Gnaden erlassenen allergnädigsten Antwort das gantze Werck, und absonderlich die Benennung des Amts selbsten für keine ausgemachte Sache gehalten, sondern davon in der Investitur wegen der Chur gäntzlichen zu abstrahiren versprochen, auch davon würcklich abstrahirten, nunmehro auch bey vorgewesener Untersuch- und Erörterung der Sachen in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath diese Ration debattiret, und nicht für relevant erkannt worden; Zu geschweigen, daß das Fürstliche Haus Hannover, oder dessen Ministri, gleich anfangs, als diese berühmte Pacta publiciret worden, selbige denen damahligen Relationen nach, auf öffentlichem Reichs-Convent zu Regenspurg diffitiren und pro Supposititiis angeben lassen, mithin nach denen bekannten Reichs-Regulen sich der daraus zu hoffen gehabter Commodorum verlustig gemacht, oder wenigstens begeben hat, welche Beschaffenheit denn auch noch dato undisputirlich waltet, indeme des Herrn Hertzogen zu Hannover Liebden auf diese Stunde durch seine Ministros die Declaration dahin thun lassen, daß sie dieser Sache, wegen des Reichs-Panner-Amts, als der ihrigen, in particulari sich nicht annehmen können noch wollen, mithin ihre eigene Affaire daraus zu machen nicht begeh-

mehr besagter Fürstlichen Würtenbergischen Deduction sattsam demonstriret worden, daß sie mir oder meinem Fürstlichen Hause, als einem tertio Interessato, sed nunquam audito, im geringsten nicht praejudiciren können; Welches denn Käyserliche Majestät gleich dazumahl von selbsten allergnädigst erkannt haben müsten, wenn sie in dero unterm 14. Decembris 1692. an meine Frau Mutter Gnaden erlassenen allergnädigsten Antwort das gantze Werck, und absonderlich die Benennung des Amts selbsten für keine ausgemachte Sache gehalten, sondern davon in der Investitur wegen der Chur gäntzlichen zu abstrahiren versprochen, auch davon würcklich abstrahirten, nunmehro auch bey vorgewesener Untersuch- und Erörterung der Sachen in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath diese Ration debattiret, und nicht für relevant erkannt worden; Zu geschweigen, daß das Fürstliche Haus Hannover, oder dessen Ministri, gleich anfangs, als diese berühmte Pacta publiciret worden, selbige denen damahligen Relationen nach, auf öffentlichem Reichs-Convent zu Regenspurg diffitiren und pro Supposititiis angeben lassen, mithin nach denen bekannten Reichs-Regulen sich der daraus zu hoffen gehabter Commodorum verlustig gemacht, oder wenigstens begeben hat, welche Beschaffenheit denn auch noch dato undisputirlich waltet, indeme des Herrn Hertzogen zu Hannover Liebden auf diese Stunde durch seine Ministros die Declaration dahin thun lassen, daß sie dieser Sache, wegen des Reichs-Panner-Amts, als der ihrigen, in particulari sich nicht annehmen können noch wollen, mithin ihre eigene Affaire daraus zu machen nicht begeh-

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[492/0528] mehr besagter Fürstlichen Würtenbergischen Deduction sattsam demonstriret worden, daß sie mir oder meinem Fürstlichen Hause, als einem tertio Interessato, sed nunquam audito, im geringsten nicht praejudiciren können; Welches denn Käyserliche Majestät gleich dazumahl von selbsten allergnädigst erkannt haben müsten, wenn sie in dero unterm 14. Decembris 1692. an meine Frau Mutter Gnaden erlassenen allergnädigsten Antwort das gantze Werck, und absonderlich die Benennung des Amts selbsten für keine ausgemachte Sache gehalten, sondern davon in der Investitur wegen der Chur gäntzlichen zu abstrahiren versprochen, auch davon würcklich abstrahirten, nunmehro auch bey vorgewesener Untersuch- und Erörterung der Sachen in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath diese Ration debattiret, und nicht für relevant erkannt worden; Zu geschweigen, daß das Fürstliche Haus Hannover, oder dessen Ministri, gleich anfangs, als diese berühmte Pacta publiciret worden, selbige denen damahligen Relationen nach, auf öffentlichem Reichs-Convent zu Regenspurg diffitiren und pro Supposititiis angeben lassen, mithin nach denen bekannten Reichs-Regulen sich der daraus zu hoffen gehabter Commodorum verlustig gemacht, oder wenigstens begeben hat, welche Beschaffenheit denn auch noch dato undisputirlich waltet, indeme des Herrn Hertzogen zu Hannover Liebden auf diese Stunde durch seine Ministros die Declaration dahin thun lassen, daß sie dieser Sache, wegen des Reichs-Panner-Amts, als der ihrigen, in particulari sich nicht annehmen können noch wollen, mithin ihre eigene Affaire daraus zu machen nicht begeh-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/528>, abgerufen am 25.11.2024.