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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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in Puncto Publicationis erst einige Difficultäten erreget werden sollen, wenn ich nicht ex Actis die sattsame Information eingezogen, daß, ohngeachtet aller diensamen Repraesentationen, die meine damahlige Gesandten gethan haben, gleichwohln der ausgefallene Schluß auf keinerley Weise und Wege heraus zu bringen gewesen. Euer Käyserl. Maj. werden es mir auch, wie ich deswegen allergehorsamst bitte, zu gut halten, wenn mich ich ferner erkühne, mit tieffstem Respect zu melden, daß auch weines Orts ich dermahln noch das geringste Fundament nicht gefunden, Krafft welches die so offt gebetene Publication von Rechts wegen, weiter verhindert werden könte, indeme diejenigen zwey Ursachen, welche man meinem Abgesandten eröffnet, daß sie das Werck schwer machen solten, meines wenigen Ermessens, theils unzulänglich, theils schon überflüßig abgelehnet worden seynd, so, daß ich gäntzlich persuadiret bin, selbige werden in Euer Käyserlichen Majestät allergerechtestem Gemüthe keinen Scrupel mehr machen; Denn so viel die erstere, nemlich der Hannoverischen Gesandten gemachte Instanz belangt, ob hätten Euer Käyserliche Majestät hiebevor dem Fürstlichen Hause Hannover in einem gewissen mit demselben errichteten Pacto das Reichs-Panner-Amt accordiret, und die Reichs-Fahne mit dem Adler des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden zu einem Insigni gegeben, das kan ja für kein neues Emergens gehalten werden, welches capable wäre, die allschon gefaste Käyserliche Resolution in Publicatione & Expeditione zu hindern, anerwogen diese Passagen vor 3. Jahren in hac ipsa Materia pro & contra allegiret, auch dargegen in

in Puncto Publicationis erst einige Difficultäten erreget werden sollen, wenn ich nicht ex Actis die sattsame Information eingezogen, daß, ohngeachtet aller diensamen Repraesentationen, die meine damahlige Gesandten gethan haben, gleichwohln der ausgefallene Schluß auf keinerley Weise und Wege heraus zu bringen gewesen. Euer Käyserl. Maj. werden es mir auch, wie ich deswegen allergehorsamst bitte, zu gut halten, wenn mich ich ferner erkühne, mit tieffstem Respect zu melden, daß auch weines Orts ich dermahln noch das geringste Fundament nicht gefunden, Krafft welches die so offt gebetene Publication von Rechts wegen, weiter verhindert werden könte, indeme diejenigen zwey Ursachen, welche man meinem Abgesandten eröffnet, daß sie das Werck schwer machen solten, meines wenigen Ermessens, theils unzulänglich, theils schon überflüßig abgelehnet worden seynd, so, daß ich gäntzlich persuadiret bin, selbige werden in Euer Käyserlichen Majestät allergerechtestem Gemüthe keinen Scrupel mehr machen; Denn so viel die erstere, nemlich der Hannoverischen Gesandten gemachte Instanz belangt, ob hätten Euer Käyserliche Majestät hiebevor dem Fürstlichen Hause Hannover in einem gewissen mit demselben errichteten Pacto das Reichs-Panner-Amt accordiret, und die Reichs-Fahne mit dem Adler des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden zu einem Insigni gegeben, das kan ja für kein neues Emergens gehalten werden, welches capable wäre, die allschon gefaste Käyserliche Resolution in Publicatione & Expeditione zu hindern, anerwogen diese Passagen vor 3. Jahren in hac ipsa Materia pro & contra allegiret, auch dargegen in

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[491/0527] in Puncto Publicationis erst einige Difficultäten erreget werden sollen, wenn ich nicht ex Actis die sattsame Information eingezogen, daß, ohngeachtet aller diensamen Repraesentationen, die meine damahlige Gesandten gethan haben, gleichwohln der ausgefallene Schluß auf keinerley Weise und Wege heraus zu bringen gewesen. Euer Käyserl. Maj. werden es mir auch, wie ich deswegen allergehorsamst bitte, zu gut halten, wenn mich ich ferner erkühne, mit tieffstem Respect zu melden, daß auch weines Orts ich dermahln noch das geringste Fundament nicht gefunden, Krafft welches die so offt gebetene Publication von Rechts wegen, weiter verhindert werden könte, indeme diejenigen zwey Ursachen, welche man meinem Abgesandten eröffnet, daß sie das Werck schwer machen solten, meines wenigen Ermessens, theils unzulänglich, theils schon überflüßig abgelehnet worden seynd, so, daß ich gäntzlich persuadiret bin, selbige werden in Euer Käyserlichen Majestät allergerechtestem Gemüthe keinen Scrupel mehr machen; Denn so viel die erstere, nemlich der Hannoverischen Gesandten gemachte Instanz belangt, ob hätten Euer Käyserliche Majestät hiebevor dem Fürstlichen Hause Hannover in einem gewissen mit demselben errichteten Pacto das Reichs-Panner-Amt accordiret, und die Reichs-Fahne mit dem Adler des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden zu einem Insigni gegeben, das kan ja für kein neues Emergens gehalten werden, welches capable wäre, die allschon gefaste Käyserliche Resolution in Publicatione & Expeditione zu hindern, anerwogen diese Passagen vor 3. Jahren in hac ipsa Materia pro & contra allegiret, auch dargegen in

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/527>, abgerufen am 03.07.2024.