digst erinnern werden, wie bereits untern 7. (17.)
Februarii dieses lauffenden Jahrs meine Abgesandte, mit Uberreichung ihrer
Vollmacht und übriger Requisitorum, in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath,
adeoque in Judicio & Loco competente, um die Conferirung der Reichs-Lehen
allergehorsamst angesuchet, und in meinem Nahmen sich ad praestandum Praestanda
offeriret, zugleich aber auch in einem Neben-Memorial kürtzlich repetiret, was
an Euer Käyserliche Majestät meiner Frau Mutter Gnaden in ihro gewehrten
Vormundschafftlichen Regierung unterm 4. Octobris 1692. wegen des meinem
Fürstlichen Haus schon vor etlichen Seculis her zustehender Sturm- oder
allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, an
welches von des Herrn Hertzogs von Hannover Liebden eine neuerliche Praetension,
zu mein und meines Fürstlichen Hauses grossem Praejudiz, gemachet werden wollen,
demüthigst gelangen lassen, und was, dieselbe darauf den 14. Decembris ermeldten
Jahres, zu meiner sonderbaren Consolation, allergnädigst rescribiret, auch
endlich allergehorsamst gebeten, zu einstmahliger Erörterung der Sache, auf die
zu solchem End verfaste, und in öffentlichen Druck gegebene Deduction, mithin
ferners gethane Christliche Vorstellung meines Rechtens, nunmehro, bey
Renovation des Lehn-Briefs, ohnmaßgeblich eine Clausulam declaratoriam zu
inseriren, oder dem Passui concernenti beyzufügen, daß solches Käyserliche und
Reichs-Sturm-Fahn nichts anders, als die allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne sey,
auch deswegen gehöriger Orten gemessenen Befehl ergehen zu
digst erinnern werden, wie bereits untern 7. (17.)
Februarii dieses lauffenden Jahrs meine Abgesandte, mit Uberreichung ihrer
Vollmacht und übriger Requisitorum, in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath,
adeoque in Judicio & Loco competente, um die Conferirung der Reichs-Lehen
allergehorsamst angesuchet, und in meinem Nahmen sich ad praestandum Praestanda
offeriret, zugleich aber auch in einem Neben-Memorial kürtzlich repetiret, was
an Euer Käyserliche Majestät meiner Frau Mutter Gnaden in ihro gewehrten
Vormundschafftlichen Regierung unterm 4. Octobris 1692. wegen des meinem
Fürstlichen Haus schon vor etlichen Seculis her zustehender Sturm- oder
allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, an
welches von des Herrn Hertzogs von Hannover Liebden eine neuerliche Praetension,
zu mein und meines Fürstlichen Hauses grossem Praejudiz, gemachet werden wollen,
demüthigst gelangen lassen, und was, dieselbe darauf den 14. Decembris ermeldten
Jahres, zu meiner sonderbaren Consolation, allergnädigst rescribiret, auch
endlich allergehorsamst gebeten, zu einstmahliger Erörterung der Sache, auf die
zu solchem End verfaste, und in öffentlichen Druck gegebene Deduction, mithin
ferners gethane Christliche Vorstellung meines Rechtens, nunmehro, bey
Renovation des Lehn-Briefs, ohnmaßgeblich eine Clausulam declaratoriam zu
inseriren, oder dem Passui concernenti beyzufügen, daß solches Käyserliche und
Reichs-Sturm-Fahn nichts anders, als die allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne sey,
auch deswegen gehöriger Orten gemessenen Befehl ergehen zu
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digst erinnern werden, wie bereits untern 7. (17.)
Februarii dieses lauffenden Jahrs meine Abgesandte, mit Uberreichung ihrer
Vollmacht und übriger Requisitorum, in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath,
adeoque in Judicio & Loco competente, um die Conferirung der Reichs-Lehen
allergehorsamst angesuchet, und in meinem Nahmen sich ad praestandum Praestanda
offeriret, zugleich aber auch in einem Neben-Memorial kürtzlich repetiret, was
an Euer Käyserliche Majestät meiner Frau Mutter Gnaden in ihro gewehrten
Vormundschafftlichen Regierung unterm 4. Octobris 1692. wegen des meinem
Fürstlichen Haus schon vor etlichen Seculis her zustehender Sturm- oder
allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, an
welches von des Herrn Hertzogs von Hannover Liebden eine neuerliche Praetension,
zu mein und meines Fürstlichen Hauses grossem Praejudiz, gemachet werden wollen,
demüthigst gelangen lassen, und was, dieselbe darauf den 14. Decembris ermeldten
Jahres, zu meiner sonderbaren Consolation, allergnädigst rescribiret, auch
endlich allergehorsamst gebeten, zu einstmahliger Erörterung der Sache, auf die
zu solchem End verfaste, und in öffentlichen Druck gegebene Deduction, mithin
ferners gethane Christliche Vorstellung meines Rechtens, nunmehro, bey
Renovation des Lehn-Briefs, ohnmaßgeblich eine Clausulam declaratoriam zu
inseriren, oder dem Passui concernenti beyzufügen, daß solches Käyserliche und
Reichs-Sturm-Fahn nichts anders, als die allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne sey,
auch deswegen gehöriger Orten gemessenen Befehl ergehen zu
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digst erinnern werden, wie bereits untern 7. (17.) Februarii dieses lauffenden Jahrs meine Abgesandte, mit Uberreichung ihrer Vollmacht und übriger Requisitorum, in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath, adeoque in Judicio & Loco competente, um die Conferirung der Reichs-Lehen allergehorsamst angesuchet, und in meinem Nahmen sich ad praestandum Praestanda offeriret, zugleich aber auch in einem Neben-Memorial kürtzlich repetiret, was an Euer Käyserliche Majestät meiner Frau Mutter Gnaden in ihro gewehrten Vormundschafftlichen Regierung unterm 4. Octobris 1692. wegen des meinem Fürstlichen Haus schon vor etlichen Seculis her zustehender Sturm- oder allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, an welches von des Herrn Hertzogs von Hannover Liebden eine neuerliche Praetension, zu mein und meines Fürstlichen Hauses grossem Praejudiz, gemachet werden wollen, demüthigst gelangen lassen, und was, dieselbe darauf den 14. Decembris ermeldten Jahres, zu meiner sonderbaren Consolation, allergnädigst rescribiret, auch endlich allergehorsamst gebeten, zu einstmahliger Erörterung der Sache, auf die zu solchem End verfaste, und in öffentlichen Druck gegebene Deduction, mithin ferners gethane Christliche Vorstellung meines Rechtens, nunmehro, bey Renovation des Lehn-Briefs, ohnmaßgeblich eine Clausulam declaratoriam zu inseriren, oder dem Passui concernenti beyzufügen, daß solches Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahn nichts anders, als die allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne sey, auch deswegen gehöriger Orten gemessenen Befehl ergehen zu
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/525>, abgerufen am 25.11.2024.
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