Stiffts Passau mit dem
Ertz-Stifft Lorch, wider welche zu Rom bereits würcklich erkennt worden,
angenommen, oder auch das Hoch-Stifft Passau vor ein habitual-Ertz-Stifft, wie
es sich selbsten nennet, angesehen werden mag. Da zumahlen dieser Terminus oder
Qualität beym Reich bis anhero ohne dem nicht nur gantz unbekannt ist, sondern
ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar,
daß dem Hoch-Stifft Passau dißfalls, ohne Formalisirung, weder etwas zu statten,
noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle.
Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche
Majestät der langwierigen Differenz gern ein Ende zu sehen verlangen und suchen,
ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen
Herren Principalen hierbey der Meynung seyn, daß ein solches nicht ehend- und
billicher beschehen könne, als per Viam Regiam, worinnen die Haupt-Sache
begriffen, nemlich durch Ausführ- und Beförderung des Processes, nicht aber
durch einen dem Ertz-Stifft Saltzburg, und in Consequentiam auch andern so
praejudicirlichen Absprung, massen nicht zu zweifeln, daß, wenn man an Seiten
Passau, unter Euer Käyserlichen Majestät nachdrücklichen Recommendation pro
Justitia auf dieses, und den Process, gleicher Gestalt, wie Saltzburg, dringen
wolte, in balde diese Differenz zu einem billich- und in Rechten bestehenden
Ende gelangen könte. Ob aber diese angeführte Ursache, wie Passauischer Seits
vorgeben und vermuthet wird, bey Euer Käyserlichen Majestät einige wichtige
Considerationes und Motiven
Stiffts Passau mit dem
Ertz-Stifft Lorch, wider welche zu Rom bereits würcklich erkennt worden,
angenommen, oder auch das Hoch-Stifft Passau vor ein habitual-Ertz-Stifft, wie
es sich selbsten nennet, angesehen werden mag. Da zumahlen dieser Terminus oder
Qualität beym Reich bis anhero ohne dem nicht nur gantz unbekannt ist, sondern
ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar,
daß dem Hoch-Stifft Passau dißfalls, ohne Formalisirung, weder etwas zu statten,
noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle.
Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche
Majestät der langwierigen Differenz gern ein Ende zu sehen verlangen und suchen,
ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen
Herren Principalen hierbey der Meynung seyn, daß ein solches nicht ehend- und
billicher beschehen könne, als per Viam Regiam, worinnen die Haupt-Sache
begriffen, nemlich durch Ausführ- und Beförderung des Processes, nicht aber
durch einen dem Ertz-Stifft Saltzburg, und in Consequentiam auch andern so
praejudicirlichen Absprung, massen nicht zu zweifeln, daß, wenn man an Seiten
Passau, unter Euer Käyserlichen Majestät nachdrücklichen Recommendation pro
Justitia auf dieses, und den Process, gleicher Gestalt, wie Saltzburg, dringen
wolte, in balde diese Differenz zu einem billich- und in Rechten bestehenden
Ende gelangen könte. Ob aber diese angeführte Ursache, wie Passauischer Seits
vorgeben und vermuthet wird, bey Euer Käyserlichen Majestät einige wichtige
Considerationes und Motiven
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0513"n="477"/>
Stiffts Passau mit dem
Ertz-Stifft Lorch, wider welche zu Rom bereits würcklich erkennt worden,
angenommen, oder auch das Hoch-Stifft Passau vor ein habitual-Ertz-Stifft, wie
es sich selbsten nennet, angesehen werden mag. Da zumahlen dieser Terminus oder
Qualität beym Reich bis anhero ohne dem nicht nur gantz unbekannt ist, sondern
ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar,
daß dem Hoch-Stifft Passau dißfalls, ohne Formalisirung, weder etwas zu statten,
noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle.
Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche
Majestät der langwierigen Differenz gern ein Ende zu sehen verlangen und suchen,
ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen
Herren Principalen hierbey der Meynung seyn, daß ein solches nicht ehend- und
billicher beschehen könne, als per Viam Regiam, worinnen die Haupt-Sache
begriffen, nemlich durch Ausführ- und Beförderung des Processes, nicht aber
durch einen dem Ertz-Stifft Saltzburg, und in Consequentiam auch andern so
praejudicirlichen Absprung, massen nicht zu zweifeln, daß, wenn man an Seiten
Passau, unter Euer Käyserlichen Majestät nachdrücklichen Recommendation pro
Justitia auf dieses, und den Process, gleicher Gestalt, wie Saltzburg, dringen
wolte, in balde diese Differenz zu einem billich- und in Rechten bestehenden
Ende gelangen könte. Ob aber diese angeführte Ursache, wie Passauischer Seits
vorgeben und vermuthet wird, bey Euer Käyserlichen Majestät einige wichtige
Considerationes und Motiven
</p></div></body></text></TEI>
[477/0513]
Stiffts Passau mit dem Ertz-Stifft Lorch, wider welche zu Rom bereits würcklich erkennt worden, angenommen, oder auch das Hoch-Stifft Passau vor ein habitual-Ertz-Stifft, wie es sich selbsten nennet, angesehen werden mag. Da zumahlen dieser Terminus oder Qualität beym Reich bis anhero ohne dem nicht nur gantz unbekannt ist, sondern ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar, daß dem Hoch-Stifft Passau dißfalls, ohne Formalisirung, weder etwas zu statten, noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle. Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche Majestät der langwierigen Differenz gern ein Ende zu sehen verlangen und suchen, ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen Herren Principalen hierbey der Meynung seyn, daß ein solches nicht ehend- und billicher beschehen könne, als per Viam Regiam, worinnen die Haupt-Sache begriffen, nemlich durch Ausführ- und Beförderung des Processes, nicht aber durch einen dem Ertz-Stifft Saltzburg, und in Consequentiam auch andern so praejudicirlichen Absprung, massen nicht zu zweifeln, daß, wenn man an Seiten Passau, unter Euer Käyserlichen Majestät nachdrücklichen Recommendation pro Justitia auf dieses, und den Process, gleicher Gestalt, wie Saltzburg, dringen wolte, in balde diese Differenz zu einem billich- und in Rechten bestehenden Ende gelangen könte. Ob aber diese angeführte Ursache, wie Passauischer Seits vorgeben und vermuthet wird, bey Euer Käyserlichen Majestät einige wichtige Considerationes und Motiven
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/513>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.