suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation
in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise
den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung
oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen
unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen
moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil
nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können,
daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang
hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und
Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und
grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm.
Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero
Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu
Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen,
so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß
dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden,
noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man
Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan
demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder
etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils
vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch--
suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation
in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise
den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung
oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen
unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen
moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil
nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können,
daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang
hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und
Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und
grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm.
Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero
Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu
Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen,
so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß
dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden,
noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man
Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan
demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder
etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils
vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch--
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suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation
in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise
den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung
oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen
unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen
moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil
nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können,
daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang
hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und
Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und
grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm.
Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero
Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu
Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen,
so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß
dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden,
noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man
Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan
demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder
etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils
vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch--
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suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können, daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm. Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen, so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden, noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch--
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/512>, abgerufen am 25.11.2024.
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