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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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lassen; Nun ist zwar von Seiten Passau die Sinceration so schrifft-als mündlich beschehen, daß weder Euer Käyserlichen Majestät noch des Herrn Bischoffen zu Passau Intention sey, durch solche Erection oder Exemtion einigem Reichs-Stand an seinen hergebrachten Rechten und Vorzügen zu praejudiciren; Gleichwie man aber bey der Sachen reiffer Uberlegung, und da unsere gnädigste Herren dem Wercke recht auf den Grund sehen, solche hauptsächliche, ja gar unüberwindliche Difficultäten und Bedencken sich hervor legen, welche dieselbe insgesammt und besonders, schwerer Pflichten halber, so sie zu Euer Käyserlichen Majestät, dem heiligen Römischen Reich, und ieder seinem Hoch-Stifft trägt, solche Erection und Exemtion Euer Käyserlichen Majestät auf alle Weise und Wege mit allerunterthänigstem Respect und Submission abzurathen, necessitirten, sintemahlen bereits notorium, was zwischen dem Ertz-Stifft an einem, denn dem Bistthum Passau andern theils, in Puncto Jurisdictionis metropoliticae, sive Exemtionis, bey der S. Rota, als in Foro competenti, vor eine Differenz versiret, und wie die Haupt-Sache allda mit ordentlichem Process verfangen, auch so gar schon 2. Decisiones Rotae und eine Sentenz vor das Ertz-Stifft wider Passau ergangen, und publicirt worden, als will förderst die Liebe und allbündige Justiz sich billich in den Weg legen, und nicht zugeben, daß der Faden Rechtens dergestalt abrumpiret, und was dem Ertz-Stifft bis dahero ordentlich zuerkannt worden, ohne Verschulden, worüber doch allenfalls ermeldtes Hoch-Stifft vorhero zu vernehmen seyn würde, durch die intendirende

lassen; Nun ist zwar von Seiten Passau die Sinceration so schrifft-als mündlich beschehen, daß weder Euer Käyserlichen Majestät noch des Herrn Bischoffen zu Passau Intention sey, durch solche Erection oder Exemtion einigem Reichs-Stand an seinen hergebrachten Rechten und Vorzügen zu praejudiciren; Gleichwie man aber bey der Sachen reiffer Uberlegung, und da unsere gnädigste Herren dem Wercke recht auf den Grund sehen, solche hauptsächliche, ja gar unüberwindliche Difficultäten und Bedencken sich hervor legen, welche dieselbe insgesammt und besonders, schwerer Pflichten halber, so sie zu Euer Käyserlichen Majestät, dem heiligen Römischen Reich, und ieder seinem Hoch-Stifft trägt, solche Erection und Exemtion Euer Käyserlichen Majestät auf alle Weise und Wege mit allerunterthänigstem Respect und Submission abzurathen, necessitirten, sintemahlen bereits notorium, was zwischen dem Ertz-Stifft an einem, denn dem Bistthum Passau andern theils, in Puncto Jurisdictionis metropoliticae, sive Exemtionis, bey der S. Rota, als in Foro competenti, vor eine Differenz versiret, und wie die Haupt-Sache allda mit ordentlichem Process verfangen, auch so gar schon 2. Decisiones Rotae und eine Sentenz vor das Ertz-Stifft wider Passau ergangen, und publicirt worden, als will förderst die Liebe und allbündige Justiz sich billich in den Weg legen, und nicht zugeben, daß der Faden Rechtens dergestalt abrumpiret, und was dem Ertz-Stifft bis dahero ordentlich zuerkannt worden, ohne Verschulden, worüber doch allenfalls ermeldtes Hoch-Stifft vorhero zu vernehmen seyn würde, durch die intendirende

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[474/0510] lassen; Nun ist zwar von Seiten Passau die Sinceration so schrifft-als mündlich beschehen, daß weder Euer Käyserlichen Majestät noch des Herrn Bischoffen zu Passau Intention sey, durch solche Erection oder Exemtion einigem Reichs-Stand an seinen hergebrachten Rechten und Vorzügen zu praejudiciren; Gleichwie man aber bey der Sachen reiffer Uberlegung, und da unsere gnädigste Herren dem Wercke recht auf den Grund sehen, solche hauptsächliche, ja gar unüberwindliche Difficultäten und Bedencken sich hervor legen, welche dieselbe insgesammt und besonders, schwerer Pflichten halber, so sie zu Euer Käyserlichen Majestät, dem heiligen Römischen Reich, und ieder seinem Hoch-Stifft trägt, solche Erection und Exemtion Euer Käyserlichen Majestät auf alle Weise und Wege mit allerunterthänigstem Respect und Submission abzurathen, necessitirten, sintemahlen bereits notorium, was zwischen dem Ertz-Stifft an einem, denn dem Bistthum Passau andern theils, in Puncto Jurisdictionis metropoliticae, sive Exemtionis, bey der S. Rota, als in Foro competenti, vor eine Differenz versiret, und wie die Haupt-Sache allda mit ordentlichem Process verfangen, auch so gar schon 2. Decisiones Rotae und eine Sentenz vor das Ertz-Stifft wider Passau ergangen, und publicirt worden, als will förderst die Liebe und allbündige Justiz sich billich in den Weg legen, und nicht zugeben, daß der Faden Rechtens dergestalt abrumpiret, und was dem Ertz-Stifft bis dahero ordentlich zuerkannt worden, ohne Verschulden, worüber doch allenfalls ermeldtes Hoch-Stifft vorhero zu vernehmen seyn würde, durch die intendirende

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/510>, abgerufen am 25.11.2024.