giato niemahlen halten lassen; Es ist aber ohnläugbar, daß ohne alle
Implicanz auch Fürstenthum und Lande, cum omnimoda Superioritate, Voto &
Sessione in Imperio, a Primogenito volente Sequioribus natu in Apennagium
gegeben werden können, massen die Apennagia nicht weniger als alle andere Rerum
& Jurium, seu personalium seu realium, Translationes a Pactis Traditioni
oppositis dependiren, und von diesen Formam & Naturam hernehmen. Auf solche
und keine andere Art, hat unter mehr andern Johann Casimir, Pfaltzgraf, wegen
Lautern, Pfaltzgraf Ludwig Philipp, wegen Simmern, so doch kundbare Apennagia
von der Pfaltz-Grafschafft bey Rhein gewesen, Votum & Sessionem in Imperio
geführt, gestalten a Primogenitis in unserm Chur-Hause diese Praerogativ denen
Apennagiis zu dem Ende von Zeiten zu Zeiten zugelegt worden, um bey selbigen
desto mehrere Vota Comitialia & Circularia zu erhalten, so wohl etwa dem
Primogenito allein, ohne Difficultät, nicht wären passiret worden, welches denn
der sub Num. 4. nebengehende Extractus Friderici II. Electoris Testaments, de
Anno 1575, nicht weniger, was es mit denen den Apennagiatis von Zeit zu Zeit mit
übertragenen Reichs- und Cräyß-Steuern vor eine Beschaffenheit habe, klärlich
besaget. Daß aber Hertzog Leopold Ludwig sich vor keinen Apennagirten Herrn
halten lassen wollen, thut nichts zur Sache, weil solches nicht von dessen
Opinion und Willen, sondern der Realität selbsten, so er hiedurch nicht ändern
können, dependiret. Anietzo ist noch übrig, daß wir Euer Liebden die Casus
da-
giato niemahlen halten lassen; Es ist aber ohnläugbar, daß ohne alle
Implicanz auch Fürstenthum und Lande, cum omnimoda Superioritate, Voto &
Sessione in Imperio, a Primogenito volente Sequioribus natu in Apennagium
gegeben werden können, massen die Apennagia nicht weniger als alle andere Rerum
& Jurium, seu personalium seu realium, Translationes a Pactis Traditioni
oppositis dependiren, und von diesen Formam & Naturam hernehmen. Auf solche
und keine andere Art, hat unter mehr andern Johann Casimir, Pfaltzgraf, wegen
Lautern, Pfaltzgraf Ludwig Philipp, wegen Simmern, so doch kundbare Apennagia
von der Pfaltz-Grafschafft bey Rhein gewesen, Votum & Sessionem in Imperio
geführt, gestalten a Primogenitis in unserm Chur-Hause diese Praerogativ denen
Apennagiis zu dem Ende von Zeiten zu Zeiten zugelegt worden, um bey selbigen
desto mehrere Vota Comitialia & Circularia zu erhalten, so wohl etwa dem
Primogenito allein, ohne Difficultät, nicht wären passiret worden, welches denn
der sub Num. 4. nebengehende Extractus Friderici II. Electoris Testaments, de
Anno 1575, nicht weniger, was es mit denen den Apennagiatis von Zeit zu Zeit mit
übertragenen Reichs- und Cräyß-Steuern vor eine Beschaffenheit habe, klärlich
besaget. Daß aber Hertzog Leopold Ludwig sich vor keinen Apennagirten Herrn
halten lassen wollen, thut nichts zur Sache, weil solches nicht von dessen
Opinion und Willen, sondern der Realität selbsten, so er hiedurch nicht ändern
können, dependiret. Anietzo ist noch übrig, daß wir Euer Liebden die Casus
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giato niemahlen halten lassen; Es ist aber ohnläugbar, daß ohne alle
Implicanz auch Fürstenthum und Lande, cum omnimoda Superioritate, Voto &
Sessione in Imperio, a Primogenito volente Sequioribus natu in Apennagium
gegeben werden können, massen die Apennagia nicht weniger als alle andere Rerum
& Jurium, seu personalium seu realium, Translationes a Pactis Traditioni
oppositis dependiren, und von diesen Formam & Naturam hernehmen. Auf solche
und keine andere Art, hat unter mehr andern Johann Casimir, Pfaltzgraf, wegen
Lautern, Pfaltzgraf Ludwig Philipp, wegen Simmern, so doch kundbare Apennagia
von der Pfaltz-Grafschafft bey Rhein gewesen, Votum & Sessionem in Imperio
geführt, gestalten a Primogenitis in unserm Chur-Hause diese Praerogativ denen
Apennagiis zu dem Ende von Zeiten zu Zeiten zugelegt worden, um bey selbigen
desto mehrere Vota Comitialia & Circularia zu erhalten, so wohl etwa dem
Primogenito allein, ohne Difficultät, nicht wären passiret worden, welches denn
der sub Num. 4. nebengehende Extractus Friderici II. Electoris Testaments, de
Anno 1575, nicht weniger, was es mit denen den Apennagiatis von Zeit zu Zeit mit
übertragenen Reichs- und Cräyß-Steuern vor eine Beschaffenheit habe, klärlich
besaget. Daß aber Hertzog Leopold Ludwig sich vor keinen Apennagirten Herrn
halten lassen wollen, thut nichts zur Sache, weil solches nicht von dessen
Opinion und Willen, sondern der Realität selbsten, so er hiedurch nicht ändern
können, dependiret. Anietzo ist noch übrig, daß wir Euer Liebden die Casus
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giato niemahlen halten lassen; Es ist aber ohnläugbar, daß ohne alle Implicanz auch Fürstenthum und Lande, cum omnimoda Superioritate, Voto & Sessione in Imperio, a Primogenito volente Sequioribus natu in Apennagium gegeben werden können, massen die Apennagia nicht weniger als alle andere Rerum & Jurium, seu personalium seu realium, Translationes a Pactis Traditioni oppositis dependiren, und von diesen Formam & Naturam hernehmen. Auf solche und keine andere Art, hat unter mehr andern Johann Casimir, Pfaltzgraf, wegen Lautern, Pfaltzgraf Ludwig Philipp, wegen Simmern, so doch kundbare Apennagia von der Pfaltz-Grafschafft bey Rhein gewesen, Votum & Sessionem in Imperio geführt, gestalten a Primogenitis in unserm Chur-Hause diese Praerogativ denen Apennagiis zu dem Ende von Zeiten zu Zeiten zugelegt worden, um bey selbigen desto mehrere Vota Comitialia & Circularia zu erhalten, so wohl etwa dem Primogenito allein, ohne Difficultät, nicht wären passiret worden, welches denn der sub Num. 4. nebengehende Extractus Friderici II. Electoris Testaments, de Anno 1575, nicht weniger, was es mit denen den Apennagiatis von Zeit zu Zeit mit übertragenen Reichs- und Cräyß-Steuern vor eine Beschaffenheit habe, klärlich besaget. Daß aber Hertzog Leopold Ludwig sich vor keinen Apennagirten Herrn halten lassen wollen, thut nichts zur Sache, weil solches nicht von dessen Opinion und Willen, sondern der Realität selbsten, so er hiedurch nicht ändern können, dependiret. Anietzo ist noch übrig, daß wir Euer Liebden die Casus da-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/504>, abgerufen am 25.11.2024.
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