den. So viel nun
das erste betrifft, finden wir allhier zu untersuchen unnöthig, ob und in wie
weit Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung an sich selbst
gültig, oder nur därum Krafft erlanget, weil sich Hertzog Philipps Ludwig, als
Primogenitus, derselben nicht opponirt, und aus was verschiedenen Absehen und
Ursachen solches unterblieben, und wird zur gründlichen Abfertigung hierinn
genung seyn, daß uns in Ordine auf die Veldentzische Succession, so wenig
obberührte Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung, und daß
es Hertzog Philipps Ludwig in suum Praejudicium freywillig dabey gelassen, an
unserm Consolidations-Recht in einige Weiß verfänglich seyn könne, als Electoris
Friderici IV. wegen Simmern, zu Favor seines Secundogeniti, Ludwig Philippsen,
beschehene, und von dem Primogenito Friderico V. nicht widersprochene, sondern
allerdings agnoscirte Testamentarische Disposition, Churfürsten Carl Ludwig an
dessen gleichmäßiger Ansprach, wie oben des mehrern erwehnt, behinderlich oder
praejudicirlich seyn mögen. Die von Hertzogen Alexandri jüngern Söhnen
extradirte Revers belangend, haben wir Euer Liebden bereits oben demonstrirt,
daß es in Gegenwart um keine Collateral-Erbschafft, sondern um die, ex primaeva
Primogeniturae Institutione, und a primo ejusdem Instituente, in Grad
absteigender Linie, auf uns unmittelbar gediehne Fideicommissarische Succession
zu thun; Ist uns also zu unserm Intent genung, daß Hertzogen Alexandri jüngere
Söhne auf diese, nemlich auf die Fälle in der stracken Linie, renunciret. Was es
mit dem Mar-
den. So viel nun
das erste betrifft, finden wir allhier zu untersuchen unnöthig, ob und in wie
weit Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung an sich selbst
gültig, oder nur därum Krafft erlanget, weil sich Hertzog Philipps Ludwig, als
Primogenitus, derselben nicht opponirt, und aus was verschiedenen Absehen und
Ursachen solches unterblieben, und wird zur gründlichen Abfertigung hierinn
genung seyn, daß uns in Ordine auf die Veldentzische Succession, so wenig
obberührte Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung, und daß
es Hertzog Philipps Ludwig in suum Praejudicium freywillig dabey gelassen, an
unserm Consolidations-Recht in einige Weiß verfänglich seyn könne, als Electoris
Friderici IV. wegen Simmern, zu Favor seines Secundogeniti, Ludwig Philippsen,
beschehene, und von dem Primogenito Friderico V. nicht widersprochene, sondern
allerdings agnoscirte Testamentarische Disposition, Churfürsten Carl Ludwig an
dessen gleichmäßiger Ansprach, wie oben des mehrern erwehnt, behinderlich oder
praejudicirlich seyn mögen. Die von Hertzogen Alexandri jüngern Söhnen
extradirte Revers belangend, haben wir Euer Liebden bereits oben demonstrirt,
daß es in Gegenwart um keine Collateral-Erbschafft, sondern um die, ex primaeva
Primogeniturae Institutione, und a primo ejusdem Instituente, in Grad
absteigender Linie, auf uns unmittelbar gediehne Fideicommissarische Succession
zu thun; Ist uns also zu unserm Intent genung, daß Hertzogen Alexandri jüngere
Söhne auf diese, nemlich auf die Fälle in der stracken Linie, renunciret. Was es
mit dem Mar-
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den. So viel nun
das erste betrifft, finden wir allhier zu untersuchen unnöthig, ob und in wie
weit Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung an sich selbst
gültig, oder nur därum Krafft erlanget, weil sich Hertzog Philipps Ludwig, als
Primogenitus, derselben nicht opponirt, und aus was verschiedenen Absehen und
Ursachen solches unterblieben, und wird zur gründlichen Abfertigung hierinn
genung seyn, daß uns in Ordine auf die Veldentzische Succession, so wenig
obberührte Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung, und daß
es Hertzog Philipps Ludwig in suum Praejudicium freywillig dabey gelassen, an
unserm Consolidations-Recht in einige Weiß verfänglich seyn könne, als Electoris
Friderici IV. wegen Simmern, zu Favor seines Secundogeniti, Ludwig Philippsen,
beschehene, und von dem Primogenito Friderico V. nicht widersprochene, sondern
allerdings agnoscirte Testamentarische Disposition, Churfürsten Carl Ludwig an
dessen gleichmäßiger Ansprach, wie oben des mehrern erwehnt, behinderlich oder
praejudicirlich seyn mögen. Die von Hertzogen Alexandri jüngern Söhnen
extradirte Revers belangend, haben wir Euer Liebden bereits oben demonstrirt,
daß es in Gegenwart um keine Collateral-Erbschafft, sondern um die, ex primaeva
Primogeniturae Institutione, und a primo ejusdem Instituente, in Grad
absteigender Linie, auf uns unmittelbar gediehne Fideicommissarische Succession
zu thun; Ist uns also zu unserm Intent genung, daß Hertzogen Alexandri jüngere
Söhne auf diese, nemlich auf die Fälle in der stracken Linie, renunciret. Was es
mit dem Mar-
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[466/0502]
den. So viel nun das erste betrifft, finden wir allhier zu untersuchen unnöthig, ob und in wie weit Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung an sich selbst gültig, oder nur därum Krafft erlanget, weil sich Hertzog Philipps Ludwig, als Primogenitus, derselben nicht opponirt, und aus was verschiedenen Absehen und Ursachen solches unterblieben, und wird zur gründlichen Abfertigung hierinn genung seyn, daß uns in Ordine auf die Veldentzische Succession, so wenig obberührte Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung, und daß es Hertzog Philipps Ludwig in suum Praejudicium freywillig dabey gelassen, an unserm Consolidations-Recht in einige Weiß verfänglich seyn könne, als Electoris Friderici IV. wegen Simmern, zu Favor seines Secundogeniti, Ludwig Philippsen, beschehene, und von dem Primogenito Friderico V. nicht widersprochene, sondern allerdings agnoscirte Testamentarische Disposition, Churfürsten Carl Ludwig an dessen gleichmäßiger Ansprach, wie oben des mehrern erwehnt, behinderlich oder praejudicirlich seyn mögen. Die von Hertzogen Alexandri jüngern Söhnen extradirte Revers belangend, haben wir Euer Liebden bereits oben demonstrirt, daß es in Gegenwart um keine Collateral-Erbschafft, sondern um die, ex primaeva Primogeniturae Institutione, und a primo ejusdem Instituente, in Grad absteigender Linie, auf uns unmittelbar gediehne Fideicommissarische Succession zu thun; Ist uns also zu unserm Intent genung, daß Hertzogen Alexandri jüngere Söhne auf diese, nemlich auf die Fälle in der stracken Linie, renunciret. Was es mit dem Mar-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/502>, abgerufen am 28.11.2024.
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