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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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alten Chur- als neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft Rupertinischer Verordnung, nicht zwar um der Apennagirten Agnatorum Erbschafften, cum Exclusione Proximorum, um welche auch dermahlen die Frage nicht ist, wohl aber um deren inngehabte Land und Leute, so offt sich der Casus ereignet, und deren Lineae masculinae ausgangen, sich angenommen, welches dieselbe eben so wenig bey unserer Stephanisch- oder Alexandrinischen Linie unterlassen haben würden, da diese vor jener abgängig worden, mithin auch bey dieser der Fall sich ergeben hätte. So werden Eure Liebden nicht weniger aus obigem klärlich abnehmen, daß alle, sowohl bey Expiration der alten Chur-Linie, vermittelst Heidelbergischen Vergleichs, von selbigen Landen den jüngern Agnaten, als nachgehends vom Hertzog Wolffgang, Hertzogen Rupert, und Georg Johann, und übrigen unsern Vorfahren, denen Sequioribus natu, per Actus inter vivos, oder ultimae Voluntatis, wie die auch seyn mögen, beschehene Zulagen an Land und Leuten nicht anders, wollen sie wenigstens a Vitio Nullitatis salviret, und vor gültig gehalten seyn, als, juxta Ordinationem Rupertinam, dahin nothwendig verstanden werden können, daß sothane zugelegte Land und Leute, so lange die männliche Linie, welcher die Zulage beschehen, dauret, bey derselben Apennagii Jure eigenthümlich, seu proprietarie, quoad Dominium nimirum utile, & haereditarie, seu erblich, ad Extinctionem nimirum usque Lineae, zwar verbleiben, mit Ausgang selbiger männlichen Descendenz aber dem Primogenito, der, vermög Ordinationis Rupertinae, aller Herrschafften der einige Herr,

alten Chur- als neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft Rupertinischer Verordnung, nicht zwar um der Apennagirten Agnatorum Erbschafften, cum Exclusione Proximorum, um welche auch dermahlen die Frage nicht ist, wohl aber um deren inngehabte Land und Leute, so offt sich der Casus ereignet, und deren Lineae masculinae ausgangen, sich angenommen, welches dieselbe eben so wenig bey unserer Stephanisch- oder Alexandrinischen Linie unterlassen haben würden, da diese vor jener abgängig worden, mithin auch bey dieser der Fall sich ergeben hätte. So werden Eure Liebden nicht weniger aus obigem klärlich abnehmen, daß alle, sowohl bey Expiration der alten Chur-Linie, vermittelst Heidelbergischen Vergleichs, von selbigen Landen den jüngern Agnaten, als nachgehends vom Hertzog Wolffgang, Hertzogen Rupert, und Georg Johann, und übrigen unsern Vorfahren, denen Sequioribus natu, per Actus inter vivos, oder ultimae Voluntatis, wie die auch seyn mögen, beschehene Zulagen an Land und Leuten nicht anders, wollen sie wenigstens a Vitio Nullitatis salviret, und vor gültig gehalten seyn, als, juxta Ordinationem Rupertinam, dahin nothwendig verstanden werden können, daß sothane zugelegte Land und Leute, so lange die männliche Linie, welcher die Zulage beschehen, dauret, bey derselben Apennagii Jure eigenthümlich, seu proprietarie, quoad Dominium nimirum utile, & haereditarie, seu erblich, ad Extinctionem nimirum usque Lineae, zwar verbleiben, mit Ausgang selbiger männlichen Descendenz aber dem Primogenito, der, vermög Ordinationis Rupertinae, aller Herrschafften der einige Herr,

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[464/0500] alten Chur- als neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft Rupertinischer Verordnung, nicht zwar um der Apennagirten Agnatorum Erbschafften, cum Exclusione Proximorum, um welche auch dermahlen die Frage nicht ist, wohl aber um deren inngehabte Land und Leute, so offt sich der Casus ereignet, und deren Lineae masculinae ausgangen, sich angenommen, welches dieselbe eben so wenig bey unserer Stephanisch- oder Alexandrinischen Linie unterlassen haben würden, da diese vor jener abgängig worden, mithin auch bey dieser der Fall sich ergeben hätte. So werden Eure Liebden nicht weniger aus obigem klärlich abnehmen, daß alle, sowohl bey Expiration der alten Chur-Linie, vermittelst Heidelbergischen Vergleichs, von selbigen Landen den jüngern Agnaten, als nachgehends vom Hertzog Wolffgang, Hertzogen Rupert, und Georg Johann, und übrigen unsern Vorfahren, denen Sequioribus natu, per Actus inter vivos, oder ultimae Voluntatis, wie die auch seyn mögen, beschehene Zulagen an Land und Leuten nicht anders, wollen sie wenigstens a Vitio Nullitatis salviret, und vor gültig gehalten seyn, als, juxta Ordinationem Rupertinam, dahin nothwendig verstanden werden können, daß sothane zugelegte Land und Leute, so lange die männliche Linie, welcher die Zulage beschehen, dauret, bey derselben Apennagii Jure eigenthümlich, seu proprietarie, quoad Dominium nimirum utile, & haereditarie, seu erblich, ad Extinctionem nimirum usque Lineae, zwar verbleiben, mit Ausgang selbiger männlichen Descendenz aber dem Primogenito, der, vermög Ordinationis Rupertinae, aller Herrschafften der einige Herr,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/500>, abgerufen am 25.11.2024.