Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab
ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas
provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch
de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu
Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und
Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und
Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste
Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein
seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu
beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses
unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno
1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens
denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig
declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle
darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen
Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach
obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen
Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden
Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch
einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung
sothaner Herrschafften und Lande, nach kla-
Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab
ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas
provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch
de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu
Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und
Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und
Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste
Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein
seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu
beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses
unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno
1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens
denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig
declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle
darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen
Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach
obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen
Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden
Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch
einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung
sothaner Herrschafften und Lande, nach kla-
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Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab
ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas
provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch
de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu
Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und
Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und
Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste
Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein
seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu
beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses
unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno
1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens
denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig
declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle
darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen
Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach
obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen
Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden
Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch
einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung
sothaner Herrschafften und Lande, nach kla-
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Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno 1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung sothaner Herrschafften und Lande, nach kla-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/495>, abgerufen am 25.11.2024.
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