Vaters Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligster Gedächtniß, Euer
Liebden eigenem Anrühmen nach, in unsers gemeinsamen Hauses Anliegenheiten
iederzeit unterhaltener Correspondenz, ihres Orts hierinnfalls nicht allein
abstrahiret, sondern auch uns so viel Zeit und Weile nicht gelassen, daß wir
unsers Orts vertraute Communication mit deroselben hierinn pflegen können. Wie
aber Euer Liebden vorgegebene Meynung, samt würden wir mit deroselben wegen der
Lützelsteinischen Succession in keine Competenz gerathen, neben obig besorgter
Praevention bestehen könne, und welches diejenigen Actus, so Ew. Lbd. zu
vermeynter Stabilirung ihrer, und ihrer Mit-Agnaten praetendirter Jurium, zu
begehen eine Nothdurfft ermessen, indem uns von dergleichen Actibus, so Ew. Lbd.
und dero Herren Consorten einigen Vortheil beylegen, oder unsern kundbaren
Rechten nachtheilig seyn könten, das geringste nicht wissend, lassen wir dahin
gestellet seyn, und seynd darmit allerdings getröstet, daß in gedachter
Successions-Sache uns weder von E. L. noch sonsten iemand, einige Ubereilung,
oder daß wir unsers verhofften privat-Vortheils halber, die in unsers
gemeinsamen Hauses Anliegenheiten mit Euer Liebden unser Seits bekanntlich
gepflogene Vernehmung am ersten unterbrochen, mit Bestand aufgemessen werden
kan. Und nachdem wir Euer Liebden, vermög obangezogenen unsers
freund-vetterlichen Antwort-Schreibens, vom 30. Novembris nechst abgewichenen
Jahrs, unsere, zur Lützelsteinischen, in alten mit dem Jure Primogeniturae
afficirten Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern bestehenden Succession, notorie
competirende Befugniß, in blos-
Vaters Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligster Gedächtniß, Euer
Liebden eigenem Anrühmen nach, in unsers gemeinsamen Hauses Anliegenheiten
iederzeit unterhaltener Correspondenz, ihres Orts hierinnfalls nicht allein
abstrahiret, sondern auch uns so viel Zeit und Weile nicht gelassen, daß wir
unsers Orts vertraute Communication mit deroselben hierinn pflegen können. Wie
aber Euer Liebden vorgegebene Meynung, samt würden wir mit deroselben wegen der
Lützelsteinischen Succession in keine Competenz gerathen, neben obig besorgter
Praevention bestehen könne, und welches diejenigen Actus, so Ew. Lbd. zu
vermeynter Stabilirung ihrer, und ihrer Mit-Agnaten praetendirter Jurium, zu
begehen eine Nothdurfft ermessen, indem uns von dergleichen Actibus, so Ew. Lbd.
und dero Herren Consorten einigen Vortheil beylegen, oder unsern kundbaren
Rechten nachtheilig seyn könten, das geringste nicht wissend, lassen wir dahin
gestellet seyn, und seynd darmit allerdings getröstet, daß in gedachter
Successions-Sache uns weder von E. L. noch sonsten iemand, einige Ubereilung,
oder daß wir unsers verhofften privat-Vortheils halber, die in unsers
gemeinsamen Hauses Anliegenheiten mit Euer Liebden unser Seits bekanntlich
gepflogene Vernehmung am ersten unterbrochen, mit Bestand aufgemessen werden
kan. Und nachdem wir Euer Liebden, vermög obangezogenen unsers
freund-vetterlichen Antwort-Schreibens, vom 30. Novembris nechst abgewichenen
Jahrs, unsere, zur Lützelsteinischen, in alten mit dem Jure Primogeniturae
afficirten Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern bestehenden Succession, notorie
competirende Befugniß, in blos-
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Vaters Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligster Gedächtniß, Euer
Liebden eigenem Anrühmen nach, in unsers gemeinsamen Hauses Anliegenheiten
iederzeit unterhaltener Correspondenz, ihres Orts hierinnfalls nicht allein
abstrahiret, sondern auch uns so viel Zeit und Weile nicht gelassen, daß wir
unsers Orts vertraute Communication mit deroselben hierinn pflegen können. Wie
aber Euer Liebden vorgegebene Meynung, samt würden wir mit deroselben wegen der
Lützelsteinischen Succession in keine Competenz gerathen, neben obig besorgter
Praevention bestehen könne, und welches diejenigen Actus, so Ew. Lbd. zu
vermeynter Stabilirung ihrer, und ihrer Mit-Agnaten praetendirter Jurium, zu
begehen eine Nothdurfft ermessen, indem uns von dergleichen Actibus, so Ew. Lbd.
und dero Herren Consorten einigen Vortheil beylegen, oder unsern kundbaren
Rechten nachtheilig seyn könten, das geringste nicht wissend, lassen wir dahin
gestellet seyn, und seynd darmit allerdings getröstet, daß in gedachter
Successions-Sache uns weder von E. L. noch sonsten iemand, einige Ubereilung,
oder daß wir unsers verhofften privat-Vortheils halber, die in unsers
gemeinsamen Hauses Anliegenheiten mit Euer Liebden unser Seits bekanntlich
gepflogene Vernehmung am ersten unterbrochen, mit Bestand aufgemessen werden
kan. Und nachdem wir Euer Liebden, vermög obangezogenen unsers
freund-vetterlichen Antwort-Schreibens, vom 30. Novembris nechst abgewichenen
Jahrs, unsere, zur Lützelsteinischen, in alten mit dem Jure Primogeniturae
afficirten Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern bestehenden Succession, notorie
competirende Befugniß, in blos-
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[454/0490]
Vaters Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligster Gedächtniß, Euer Liebden eigenem Anrühmen nach, in unsers gemeinsamen Hauses Anliegenheiten iederzeit unterhaltener Correspondenz, ihres Orts hierinnfalls nicht allein abstrahiret, sondern auch uns so viel Zeit und Weile nicht gelassen, daß wir unsers Orts vertraute Communication mit deroselben hierinn pflegen können. Wie aber Euer Liebden vorgegebene Meynung, samt würden wir mit deroselben wegen der Lützelsteinischen Succession in keine Competenz gerathen, neben obig besorgter Praevention bestehen könne, und welches diejenigen Actus, so Ew. Lbd. zu vermeynter Stabilirung ihrer, und ihrer Mit-Agnaten praetendirter Jurium, zu begehen eine Nothdurfft ermessen, indem uns von dergleichen Actibus, so Ew. Lbd. und dero Herren Consorten einigen Vortheil beylegen, oder unsern kundbaren Rechten nachtheilig seyn könten, das geringste nicht wissend, lassen wir dahin gestellet seyn, und seynd darmit allerdings getröstet, daß in gedachter Successions-Sache uns weder von E. L. noch sonsten iemand, einige Ubereilung, oder daß wir unsers verhofften privat-Vortheils halber, die in unsers gemeinsamen Hauses Anliegenheiten mit Euer Liebden unser Seits bekanntlich gepflogene Vernehmung am ersten unterbrochen, mit Bestand aufgemessen werden kan. Und nachdem wir Euer Liebden, vermög obangezogenen unsers freund-vetterlichen Antwort-Schreibens, vom 30. Novembris nechst abgewichenen Jahrs, unsere, zur Lützelsteinischen, in alten mit dem Jure Primogeniturae afficirten Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern bestehenden Succession, notorie competirende Befugniß, in blos-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/490>, abgerufen am 25.11.2024.
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