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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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in una eademque Linea, bey Euer Liebden und dero Mit-Agnatis aber Praerogativa Gradus stehe; Auch bißhero kein special-Pactum bey der Stephanisch- und Alexandrischen Linie, welches die Sequiores natu von allen sich ereignenden Collateral-Erb-Fällen excludire, vorkommen, hingegen disfalls die Wolffgangische von Käyserlicher Majestät confirmirte Disposition denselben, expressis verbis, ihr Recht vorbehalte; So würden wir Euer Liebden diesen kleinen, in Lehen-Fideicommiss- und Familien-nicht aber in solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise auf den Primogenitum gewidmet, bestehenden Zuwachs gern gönnen, dieselbe auch nicht verdencken, daß sie die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten und allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellten; Und was Euer Liebden hiebey von dero aufrichtigen guten Intention weiters freund-vetterlich contestiren wollen. Nun geben Euer Liebden zuförderst ein unverneinliches Kennzeichen dero löblichen Ingenuität von sich, da sie uns die wahre Ursach, welche wir uns zwar ohne dem leichtlich einbilden können, warum dieselbe, ehe und bevor sie mit der in Druck heraus gegebenen so genannten Facti Specie und sonsten vorgebrochen, mit uns, als gleichwohlen ex Capite Familiae, gebührend nicht communiciret, so frey anvertrauen wollen, daß sie nemlich durch des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs erfolgten Tods-Fall übereilt, eine nachtheilige Praevention besorget; Können uns auch, bey so erklärter Euer Liebden Gemüths-Meynung, um so ehender darein finden, daß dieselbe, dero privat-Convenienz halber, ob der, von unsers in GOtt ruhenden gnädigst geliebtesten Herrn

in una eademque Linea, bey Euer Liebden und dero Mit-Agnatis aber Praerogativa Gradus stehe; Auch bißhero kein special-Pactum bey der Stephanisch- und Alexandrischen Linie, welches die Sequiores natu von allen sich ereignenden Collateral-Erb-Fällen excludire, vorkommen, hingegen disfalls die Wolffgangische von Käyserlicher Majestät confirmirte Disposition denselben, expressis verbis, ihr Recht vorbehalte; So würden wir Euer Liebden diesen kleinen, in Lehen-Fideicommiss- und Familien-nicht aber in solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise auf den Primogenitum gewidmet, bestehenden Zuwachs gern gönnen, dieselbe auch nicht verdencken, daß sie die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten und allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellten; Und was Euer Liebden hiebey von dero aufrichtigen guten Intention weiters freund-vetterlich contestiren wollen. Nun geben Euer Liebden zuförderst ein unverneinliches Kennzeichen dero löblichen Ingenuität von sich, da sie uns die wahre Ursach, welche wir uns zwar ohne dem leichtlich einbilden können, warum dieselbe, ehe und bevor sie mit der in Druck heraus gegebenen so genannten Facti Specie und sonsten vorgebrochen, mit uns, als gleichwohlen ex Capite Familiae, gebührend nicht communiciret, so frey anvertrauen wollen, daß sie nemlich durch des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs erfolgten Tods-Fall übereilt, eine nachtheilige Praevention besorget; Können uns auch, bey so erklärter Euer Liebden Gemüths-Meynung, um so ehender darein finden, daß dieselbe, dero privat-Convenienz halber, ob der, von unsers in GOtt ruhenden gnädigst geliebtesten Herrn

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[453/0489] in una eademque Linea, bey Euer Liebden und dero Mit-Agnatis aber Praerogativa Gradus stehe; Auch bißhero kein special-Pactum bey der Stephanisch- und Alexandrischen Linie, welches die Sequiores natu von allen sich ereignenden Collateral-Erb-Fällen excludire, vorkommen, hingegen disfalls die Wolffgangische von Käyserlicher Majestät confirmirte Disposition denselben, expressis verbis, ihr Recht vorbehalte; So würden wir Euer Liebden diesen kleinen, in Lehen-Fideicommiss- und Familien-nicht aber in solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise auf den Primogenitum gewidmet, bestehenden Zuwachs gern gönnen, dieselbe auch nicht verdencken, daß sie die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten und allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellten; Und was Euer Liebden hiebey von dero aufrichtigen guten Intention weiters freund-vetterlich contestiren wollen. Nun geben Euer Liebden zuförderst ein unverneinliches Kennzeichen dero löblichen Ingenuität von sich, da sie uns die wahre Ursach, welche wir uns zwar ohne dem leichtlich einbilden können, warum dieselbe, ehe und bevor sie mit der in Druck heraus gegebenen so genannten Facti Specie und sonsten vorgebrochen, mit uns, als gleichwohlen ex Capite Familiae, gebührend nicht communiciret, so frey anvertrauen wollen, daß sie nemlich durch des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs erfolgten Tods-Fall übereilt, eine nachtheilige Praevention besorget; Können uns auch, bey so erklärter Euer Liebden Gemüths-Meynung, um so ehender darein finden, daß dieselbe, dero privat-Convenienz halber, ob der, von unsers in GOtt ruhenden gnädigst geliebtesten Herrn

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/489>, abgerufen am 29.09.2024.