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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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worauf der Erb-Lasser und seine Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung gehabt haben möchten? Die Veldentzische Lande könten so wenig, als diejenige Lande, welche von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Lineae zugewachsen, und ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, pro Apennagio gehalten werden. So gäbe auch ausser deme, was insgemein sonsten von Apennagiis statuiret, der Marpurgische Vergleich, und dessen gantzer Contextus an Hand: I. Daß die Qualität von dem regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang allda beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letztere im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumt worden. II. Daß die Restriction auf die Leibes-Erben auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellt, und gantz für keinen Characterem Apennagii zu halten. III. Daß die Activ-Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie gelegen, nicht derogiren könten, die Passiv-Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfangen, in gedachtem Vergleich ihme expresse übergeben worden: Und indem wir die Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro principali Charactere, so da zeige, daß die Veldentzische Lande bloß Apennagii Jure besessen worden, hielten, sey aus unserm eigenen Supposito richtig, daß durch die bey Hertzog Georg Johann erfolgte Intro-

worauf der Erb-Lasser und seine Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung gehabt haben möchten? Die Veldentzische Lande könten so wenig, als diejenige Lande, welche von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Lineae zugewachsen, und ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, pro Apennagio gehalten werden. So gäbe auch ausser deme, was insgemein sonsten von Apennagiis statuiret, der Marpurgische Vergleich, und dessen gantzer Contextus an Hand: I. Daß die Qualität von dem regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang allda beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letztere im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumt worden. II. Daß die Restriction auf die Leibes-Erben auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellt, und gantz für keinen Characterem Apennagii zu halten. III. Daß die Activ-Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie gelegen, nicht derogiren könten, die Passiv-Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfangen, in gedachtem Vergleich ihme expresse übergeben worden: Und indem wir die Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro principali Charactere, so da zeige, daß die Veldentzische Lande bloß Apennagii Jure besessen worden, hielten, sey aus unserm eigenen Supposito richtig, daß durch die bey Hertzog Georg Johann erfolgte Intro-

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                     III. Daß die Activ-Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und
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[451/0487] worauf der Erb-Lasser und seine Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung gehabt haben möchten? Die Veldentzische Lande könten so wenig, als diejenige Lande, welche von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Lineae zugewachsen, und ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, pro Apennagio gehalten werden. So gäbe auch ausser deme, was insgemein sonsten von Apennagiis statuiret, der Marpurgische Vergleich, und dessen gantzer Contextus an Hand: I. Daß die Qualität von dem regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang allda beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letztere im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumt worden. II. Daß die Restriction auf die Leibes-Erben auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellt, und gantz für keinen Characterem Apennagii zu halten. III. Daß die Activ-Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie gelegen, nicht derogiren könten, die Passiv-Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfangen, in gedachtem Vergleich ihme expresse übergeben worden: Und indem wir die Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro principali Charactere, so da zeige, daß die Veldentzische Lande bloß Apennagii Jure besessen worden, hielten, sey aus unserm eigenen Supposito richtig, daß durch die bey Hertzog Georg Johann erfolgte Intro-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/487>, abgerufen am 30.09.2024.