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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogen Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische sey, den jüngern Söhnen im Hause der Pfaltz einig Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle in der stracken Linie zugemuthet, und von ihnen praestirt worden? Wiewohlen auch diese Verzicht und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludewig, als regierender Herr besessen, und die Formalia des Marpurgischen Vertrags ausdrücklich besagten, beruhe also, ausser der Chur, das in unserm Hause eingeführte Primogenitur-Recht allein auf der Disposition Hertzog Wolffgangs, und in Conformität derselben nachgefolgtem Testament Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt worden, und ergäbe sich aus der von Hertzog Wolffgang beschehener Substitution, wodurch die Secundogeniti dem Primogenito ausdrücklich vorgezogen worden, daß Intentio Testatorum niemahl gewesen, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein zuzueignen: Euer Liebden könten nicht sehen, wie die Worte des Wolffgang und Philipp Ludewigs Testamenten: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle von väterlicher, mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neu-

allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogen Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische sey, den jüngern Söhnen im Hause der Pfaltz einig Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle in der stracken Linie zugemuthet, und von ihnen praestirt worden? Wiewohlen auch diese Verzicht und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludewig, als regierender Herr besessen, und die Formalia des Marpurgischen Vertrags ausdrücklich besagten, beruhe also, ausser der Chur, das in unserm Hause eingeführte Primogenitur-Recht allein auf der Disposition Hertzog Wolffgangs, und in Conformität derselben nachgefolgtem Testament Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt worden, und ergäbe sich aus der von Hertzog Wolffgang beschehener Substitution, wodurch die Secundogeniti dem Primogenito ausdrücklich vorgezogen worden, daß Intentio Testatorum niemahl gewesen, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein zuzueignen: Euer Liebden könten nicht sehen, wie die Worte des Wolffgang und Philipp Ludewigs Testamenten: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle von väterlicher, mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neu-

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                     zugemuthet, und von ihnen praestirt worden? Wiewohlen auch diese Verzicht und
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                     in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und
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[449/0485] allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogen Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische sey, den jüngern Söhnen im Hause der Pfaltz einig Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle in der stracken Linie zugemuthet, und von ihnen praestirt worden? Wiewohlen auch diese Verzicht und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludewig, als regierender Herr besessen, und die Formalia des Marpurgischen Vertrags ausdrücklich besagten, beruhe also, ausser der Chur, das in unserm Hause eingeführte Primogenitur-Recht allein auf der Disposition Hertzog Wolffgangs, und in Conformität derselben nachgefolgtem Testament Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt worden, und ergäbe sich aus der von Hertzog Wolffgang beschehener Substitution, wodurch die Secundogeniti dem Primogenito ausdrücklich vorgezogen worden, daß Intentio Testatorum niemahl gewesen, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein zuzueignen: Euer Liebden könten nicht sehen, wie die Worte des Wolffgang und Philipp Ludewigs Testamenten: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle von väterlicher, mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neu-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/485>, abgerufen am 25.11.2024.