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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Secundogenitis descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie zwischen der Simmerisch- und Zweybrückischen Linie, währender annoch der alten Chur-Lineae, und zwischen der Wolffgangisch- und Ruprechtischen, währender Simmerischen Lineae, gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise disputirt worden; Dahero Euer Liebden vermeynen, wir würden mit deroselben darinn gantz einigseyn, daß in gegenwärtigem Casu die Pacta, so die Chur concerniren, nicht zu appliciren, sondern diejenige allein den Ausschlag geben, welche in der Stephanisch- oder Zweybrückischen Linea aufgerichtet worden. Soviel nun Hertzogen Alexandri, welcher zwar einen Theil, nicht aber alle dermahlen, der Succession halber, in Quaestionem kommende Lande besessen, Testament beträffe, geben uns Euer Liebden zu bedencken anheim, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein zukommen müssen, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testamente das Hertzogthum Zweybrück seinem Primogenito entziehen und seinem Sucundogenito, auch, per Substitutionem, den weiteren Sequioribus natu zueignen; Ingleichen wie solches Testament, so zumahlen auch nur um damahliger Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri, die geringste Verbindlichkeit nicht mit führe, denen Juribus Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito, oder dessen Nepote, dem Wolffgango, entsprossen, das geringste derogiren könne? Und ob nicht vielmehr aus denen von uns

Secundogenitis descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie zwischen der Simmerisch- und Zweybrückischen Linie, währender annoch der alten Chur-Lineae, und zwischen der Wolffgangisch- und Ruprechtischen, währender Simmerischen Lineae, gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise disputirt worden; Dahero Euer Liebden vermeynen, wir würden mit deroselben darinn gantz einigseyn, daß in gegenwärtigem Casu die Pacta, so die Chur concerniren, nicht zu appliciren, sondern diejenige allein den Ausschlag geben, welche in der Stephanisch- oder Zweybrückischen Linea aufgerichtet worden. Soviel nun Hertzogen Alexandri, welcher zwar einen Theil, nicht aber alle dermahlen, der Succession halber, in Quaestionem kommende Lande besessen, Testament beträffe, geben uns Euer Liebden zu bedencken anheim, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein zukommen müssen, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testamente das Hertzogthum Zweybrück seinem Primogenito entziehen und seinem Sucundogenito, auch, per Substitutionem, den weiteren Sequioribus natu zueignen; Ingleichen wie solches Testament, so zumahlen auch nur um damahliger Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri, die geringste Verbindlichkeit nicht mit führe, denen Juribus Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito, oder dessen Nepote, dem Wolffgango, entsprossen, das geringste derogiren könne? Und ob nicht vielmehr aus denen von uns

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[448/0484] Secundogenitis descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie zwischen der Simmerisch- und Zweybrückischen Linie, währender annoch der alten Chur-Lineae, und zwischen der Wolffgangisch- und Ruprechtischen, währender Simmerischen Lineae, gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise disputirt worden; Dahero Euer Liebden vermeynen, wir würden mit deroselben darinn gantz einigseyn, daß in gegenwärtigem Casu die Pacta, so die Chur concerniren, nicht zu appliciren, sondern diejenige allein den Ausschlag geben, welche in der Stephanisch- oder Zweybrückischen Linea aufgerichtet worden. Soviel nun Hertzogen Alexandri, welcher zwar einen Theil, nicht aber alle dermahlen, der Succession halber, in Quaestionem kommende Lande besessen, Testament beträffe, geben uns Euer Liebden zu bedencken anheim, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein zukommen müssen, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testamente das Hertzogthum Zweybrück seinem Primogenito entziehen und seinem Sucundogenito, auch, per Substitutionem, den weiteren Sequioribus natu zueignen; Ingleichen wie solches Testament, so zumahlen auch nur um damahliger Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri, die geringste Verbindlichkeit nicht mit führe, denen Juribus Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito, oder dessen Nepote, dem Wolffgango, entsprossen, das geringste derogiren könne? Und ob nicht vielmehr aus denen von uns

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/484>, abgerufen am 30.09.2024.