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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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sers Sentiments zu erwarten angestanden, unter solcher Deliberation aber sich nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer dero Juri sehr nachtheiligen Praevention, ein und andere Actus ihres Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig dero und deroselben Mit-Agnaten Jura stabiliren helffen könten. Was wir in unserm vormahligen Schreiben, vom 30. Novembris nechst verwichenen Jahrs, aus Churfürsten Ott Henrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs und Philipp Ludwigs Testament, wegen des Hertzogthums Neuburg, praemittirt, und uns respective bedungen, wolten Euer Liebden, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, allerdings ohnberührt lassen, und uns hingegen versichern, daß keines Weges zu besorgen, daß aus dem in der Quaestion dermahlen waltenden gantz alienen Casu, bey etwa erfolgender Expiration dero Sultzbachischer Linie, ein Exempel genommen, oder uns und unserer Linie zu Nachtheil etwas erzwungen werden könte oder möchte. Das Primogenitur-Recht lege in dergleichen von weitgesipten Collateral. Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern, dem Primogenito, weder vermög gemeiner Rechten, noch gegenwärtiger der Sachen Umstände, die Succession zu; Und sey in der Rupertinischen von uns allegirten Verordnung von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Lineae ledig werden dörfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugeleget, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber bey Abgehung der männlichen Descendenz die Succession dem Primogenito allein

sers Sentiments zu erwarten angestanden, unter solcher Deliberation aber sich nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer dero Juri sehr nachtheiligen Praevention, ein und andere Actus ihres Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig dero und deroselben Mit-Agnaten Jura stabiliren helffen könten. Was wir in unserm vormahligen Schreiben, vom 30. Novembris nechst verwichenen Jahrs, aus Churfürsten Ott Henrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs und Philipp Ludwigs Testament, wegen des Hertzogthums Neuburg, praemittirt, und uns respective bedungen, wolten Euer Liebden, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, allerdings ohnberührt lassen, und uns hingegen versichern, daß keines Weges zu besorgen, daß aus dem in der Quaestion dermahlen waltenden gantz alienen Casu, bey etwa erfolgender Expiration dero Sultzbachischer Linie, ein Exempel genommen, oder uns und unserer Linie zu Nachtheil etwas erzwungen werden könte oder möchte. Das Primogenitur-Recht lege in dergleichen von weitgesipten Collateral. Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern, dem Primogenito, weder vermög gemeiner Rechten, noch gegenwärtiger der Sachen Umstände, die Succession zu; Und sey in der Rupertinischen von uns allegirten Verordnung von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Lineae ledig werden dörfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugeleget, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber bey Abgehung der männlichen Descendenz die Succession dem Primogenito allein

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[446/0482] sers Sentiments zu erwarten angestanden, unter solcher Deliberation aber sich nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer dero Juri sehr nachtheiligen Praevention, ein und andere Actus ihres Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig dero und deroselben Mit-Agnaten Jura stabiliren helffen könten. Was wir in unserm vormahligen Schreiben, vom 30. Novembris nechst verwichenen Jahrs, aus Churfürsten Ott Henrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs und Philipp Ludwigs Testament, wegen des Hertzogthums Neuburg, praemittirt, und uns respective bedungen, wolten Euer Liebden, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, allerdings ohnberührt lassen, und uns hingegen versichern, daß keines Weges zu besorgen, daß aus dem in der Quaestion dermahlen waltenden gantz alienen Casu, bey etwa erfolgender Expiration dero Sultzbachischer Linie, ein Exempel genommen, oder uns und unserer Linie zu Nachtheil etwas erzwungen werden könte oder möchte. Das Primogenitur-Recht lege in dergleichen von weitgesipten Collateral. Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern, dem Primogenito, weder vermög gemeiner Rechten, noch gegenwärtiger der Sachen Umstände, die Succession zu; Und sey in der Rupertinischen von uns allegirten Verordnung von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Lineae ledig werden dörfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugeleget, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber bey Abgehung der männlichen Descendenz die Succession dem Primogenito allein

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/482>, abgerufen am 30.09.2024.