meldet worden, denen,
Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf
künfftige Todes-Fälle zustehender Anwartschafften Erb-An- und
Successions-Fällen, unverfänglichen und unpraejudicirlich seyn etc.
Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato
Neuburg den 15. Januarii, 1656.
Clausula concernens.
Ferners und zum Zehenden, erklären wir Pfaltzgraf Christian Augustus uns hiermit
vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn
Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von
allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und
Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden
Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten
denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an
uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder
dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu
fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben;
Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit
versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir
Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu
zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum
allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au-
meldet worden, denen,
Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf
künfftige Todes-Fälle zustehender Anwartschafften Erb-An- und
Successions-Fällen, unverfänglichen und unpraejudicirlich seyn etc.
Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato
Neuburg den 15. Januarii, 1656.
Clausula concernens.
Ferners und zum Zehenden, erklären wir Pfaltzgraf Christian Augustus uns hiermit
vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn
Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von
allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und
Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden
Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten
denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an
uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder
dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu
fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben;
Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit
versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir
Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu
zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum
allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0480"n="444"/>
meldet worden, denen,
Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf
künfftige Todes-Fälle zustehender Anwartschafften Erb-An- und
Successions-Fällen, unverfänglichen und unpraejudicirlich seyn etc.</p></div><div><head>Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato
Neuburg den 15. Januarii, 1656.<lb/></head></div><div><head>Clausula concernens.<lb/></head><p>Ferners und zum Zehenden, erklären wir Pfaltzgraf Christian Augustus uns hiermit
vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn
Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von
allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und
Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden
Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten
denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an
uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder
dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu
fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben;
Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit
versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir
Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu
zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum
allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au-
</p></div></body></text></TEI>
[444/0480]
meldet worden, denen, Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf künfftige Todes-Fälle zustehender Anwartschafften Erb-An- und Successions-Fällen, unverfänglichen und unpraejudicirlich seyn etc.
Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato Neuburg den 15. Januarii, 1656.
Clausula concernens.
Ferners und zum Zehenden, erklären wir Pfaltzgraf Christian Augustus uns hiermit vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben; Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/480>, abgerufen am 28.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.