sessen, und die
Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen
nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter
Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein
auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben
hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber
dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und
daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte
dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben
allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones
gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen
Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht,
wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber
der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder
uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog
Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken
würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und
also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr
Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva
Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen
Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück,
in welchem die
sessen, und die
Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen
nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter
Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein
auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben
hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber
dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und
daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte
dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben
allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones
gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen
Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht,
wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber
der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder
uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog
Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken
würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und
also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr
Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva
Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen
Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück,
in welchem die
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sessen, und die
Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen
nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter
Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein
auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben
hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber
dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und
daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte
dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben
allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones
gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen
Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht,
wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber
der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder
uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog
Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken
würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und
also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr
Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva
Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen
Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück,
in welchem die
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sessen, und die Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht, wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück, in welchem die
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/474>, abgerufen am 25.11.2024.
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