Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

überlassen Euer Liebden hocherleuchteter fernerer Uberlegung wir abermahls, und geben deroselben nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testament das Hertzogthum Zweybrücken seinem Primogenito entziehen, und solches seinem Secundogenito, auch per Substitutionem den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches Testament, welches zumahl auch nur um damahligen Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri die geringste Verbindlichkeit nicht mit sich führet, denen Juribus der Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito oder dessen Nepote dem Wolffgango entsprossen, das geringste derogire? Und ob nicht vielmehr aus denen von Euer Liebden allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogs Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische ist, den jüngern Söhnen im, Hause der Pfaltz einige Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle NB, in der starcken Linie zugemuthet, und von ihnen praestiret worden. Wiewohl auch die Verzichte und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich, nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr, be-

überlassen Euer Liebden hocherleuchteter fernerer Uberlegung wir abermahls, und geben deroselben nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testament das Hertzogthum Zweybrücken seinem Primogenito entziehen, und solches seinem Secundogenito, auch per Substitutionem den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches Testament, welches zumahl auch nur um damahligen Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri die geringste Verbindlichkeit nicht mit sich führet, denen Juribus der Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito oder dessen Nepote dem Wolffgango entsprossen, das geringste derogire? Und ob nicht vielmehr aus denen von Euer Liebden allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogs Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische ist, den jüngern Söhnen im, Hause der Pfaltz einige Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle NB, in der starcken Linie zugemuthet, und von ihnen praestiret worden. Wiewohl auch die Verzichte und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich, nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr, be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0473" n="437"/>
überlassen Euer
                     Liebden hocherleuchteter fernerer Uberlegung wir abermahls, und geben deroselben
                     nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht
                     dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein
                     und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen
                     hätte, wie derselbe in seinem Testament das Hertzogthum Zweybrücken seinem
                     Primogenito entziehen, und solches seinem Secundogenito, auch per Substitutionem
                     den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches
                     Testament, welches zumahl auch nur um damahligen Decadenz der Zweybrückischen
                     Lande also errichtet worden, und ratione futuri die geringste Verbindlichkeit
                     nicht mit sich führet, denen Juribus der Sequiorum natu, welche von Hertzog
                     Alexandri Primogenito oder dessen Nepote dem Wolffgango entsprossen, das
                     geringste derogire? Und ob nicht vielmehr aus denen von Euer Liebden allegirten
                     Verzichten der Söhne des Hertzogs Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf
                     Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische ist, den jüngern Söhnen im, Hause
                     der Pfaltz einige Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle NB,
                     in der starcken Linie zugemuthet, und von ihnen praestiret worden. Wiewohl auch
                     die Verzichte und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen
                     Vergleich, nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß
                     Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt
                     worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr,
                             be-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[437/0473] überlassen Euer Liebden hocherleuchteter fernerer Uberlegung wir abermahls, und geben deroselben nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testament das Hertzogthum Zweybrücken seinem Primogenito entziehen, und solches seinem Secundogenito, auch per Substitutionem den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches Testament, welches zumahl auch nur um damahligen Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri die geringste Verbindlichkeit nicht mit sich führet, denen Juribus der Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito oder dessen Nepote dem Wolffgango entsprossen, das geringste derogire? Und ob nicht vielmehr aus denen von Euer Liebden allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogs Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische ist, den jüngern Söhnen im, Hause der Pfaltz einige Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle NB, in der starcken Linie zugemuthet, und von ihnen praestiret worden. Wiewohl auch die Verzichte und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich, nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr, be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/473
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/473>, abgerufen am 01.10.2024.