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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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überlassen Euer Liebden hocherleuchteter fernerer Uberlegung wir abermahls, und geben deroselben nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testament das Hertzogthum Zweybrücken seinem Primogenito entziehen, und solches seinem Secundogenito, auch per Substitutionem den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches Testament, welches zumahl auch nur um damahligen Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri die geringste Verbindlichkeit nicht mit sich führet, denen Juribus der Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito oder dessen Nepote dem Wolffgango entsprossen, das geringste derogire? Und ob nicht vielmehr aus denen von Euer Liebden allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogs Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische ist, den jüngern Söhnen im, Hause der Pfaltz einige Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle NB, in der starcken Linie zugemuthet, und von ihnen praestiret worden. Wiewohl auch die Verzichte und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich, nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr, be-

überlassen Euer Liebden hocherleuchteter fernerer Uberlegung wir abermahls, und geben deroselben nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testament das Hertzogthum Zweybrücken seinem Primogenito entziehen, und solches seinem Secundogenito, auch per Substitutionem den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches Testament, welches zumahl auch nur um damahligen Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri die geringste Verbindlichkeit nicht mit sich führet, denen Juribus der Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito oder dessen Nepote dem Wolffgango entsprossen, das geringste derogire? Und ob nicht vielmehr aus denen von Euer Liebden allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogs Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische ist, den jüngern Söhnen im, Hause der Pfaltz einige Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle NB, in der starcken Linie zugemuthet, und von ihnen praestiret worden. Wiewohl auch die Verzichte und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich, nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr, be-

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                     nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht
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                     und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen
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                     den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches
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[437/0473] überlassen Euer Liebden hocherleuchteter fernerer Uberlegung wir abermahls, und geben deroselben nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testament das Hertzogthum Zweybrücken seinem Primogenito entziehen, und solches seinem Secundogenito, auch per Substitutionem den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches Testament, welches zumahl auch nur um damahligen Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri die geringste Verbindlichkeit nicht mit sich führet, denen Juribus der Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito oder dessen Nepote dem Wolffgango entsprossen, das geringste derogire? Und ob nicht vielmehr aus denen von Euer Liebden allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogs Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische ist, den jüngern Söhnen im, Hause der Pfaltz einige Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle NB, in der starcken Linie zugemuthet, und von ihnen praestiret worden. Wiewohl auch die Verzichte und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich, nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr, be-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/473>, abgerufen am 25.11.2024.