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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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mit Exclusion der Agnatorum proximorum selbiger Linie angemasset hätten, vielmehr ist das Gegentheil daraus zu schliessen. Daß nicht allein geraume Zeit nach dieser Disposition zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter desselben von seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und Ludovico Nigro, die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich vorgangen, sondern auch so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey Expiration Chur-Linie mit Churfürst Otto Heinrich dem jüngern Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs, ihre Portion zugetheilet, und über dieses alles diesen von den Secundogenitis descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie zwischen der Simmerischen und Zweybrückischen Linie, durante adhuc der alten Chur-Linie, und zwischen der Wolffgangischen und Rupertischen, durante der Simmerischen Linie, notorie gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise disputirt worden, so, daß Euer Liebden mit uns darinn gantz einig seyn werden, daß in diesem gegenwärtigen Casu, die Pacta, so die Chur concerniren, nicht zu appliciren, sondern allein diejenige den Ausschlag geben können, welche in der Stephanischen oder Zweybrückischen Linie aufgerichtet worden. Ob nun Euer Liebden hierunter führende Intention sich, wie ihro etwa beygebracht worden, auf das Testament Hertzogs Alexandri, welcher zwar einen Theil, aber nicht alle dermahlen, der Succession halben, in Quaestionem kommende Lande besessen, und die Verzichten seiner beyden jüngern Söhne einiger Massen mit Bestand fundiren könne, solches

mit Exclusion der Agnatorum proximorum selbiger Linie angemasset hätten, vielmehr ist das Gegentheil daraus zu schliessen. Daß nicht allein geraume Zeit nach dieser Disposition zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter desselben von seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und Ludovico Nigro, die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich vorgangen, sondern auch so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey Expiration Chur-Linie mit Churfürst Otto Heinrich dem jüngern Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs, ihre Portion zugetheilet, und über dieses alles diesen von den Secundogenitis descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie zwischen der Simmerischen und Zweybrückischen Linie, durante adhuc der alten Chur-Linie, und zwischen der Wolffgangischen und Rupertischen, durante der Simmerischen Linie, notorie gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise disputirt worden, so, daß Euer Liebden mit uns darinn gantz einig seyn werden, daß in diesem gegenwärtigen Casu, die Pacta, so die Chur concerniren, nicht zu appliciren, sondern allein diejenige den Ausschlag geben können, welche in der Stephanischen oder Zweybrückischen Linie aufgerichtet worden. Ob nun Euer Liebden hierunter führende Intention sich, wie ihro etwa beygebracht worden, auf das Testament Hertzogs Alexandri, welcher zwar einen Theil, aber nicht alle dermahlen, der Succession halben, in Quaestionem kommende Lande besessen, und die Verzichten seiner beyden jüngern Söhne einiger Massen mit Bestand fundiren könne, solches

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[436/0472] mit Exclusion der Agnatorum proximorum selbiger Linie angemasset hätten, vielmehr ist das Gegentheil daraus zu schliessen. Daß nicht allein geraume Zeit nach dieser Disposition zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter desselben von seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und Ludovico Nigro, die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich vorgangen, sondern auch so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey Expiration Chur-Linie mit Churfürst Otto Heinrich dem jüngern Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs, ihre Portion zugetheilet, und über dieses alles diesen von den Secundogenitis descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie zwischen der Simmerischen und Zweybrückischen Linie, durante adhuc der alten Chur-Linie, und zwischen der Wolffgangischen und Rupertischen, durante der Simmerischen Linie, notorie gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise disputirt worden, so, daß Euer Liebden mit uns darinn gantz einig seyn werden, daß in diesem gegenwärtigen Casu, die Pacta, so die Chur concerniren, nicht zu appliciren, sondern allein diejenige den Ausschlag geben können, welche in der Stephanischen oder Zweybrückischen Linie aufgerichtet worden. Ob nun Euer Liebden hierunter führende Intention sich, wie ihro etwa beygebracht worden, auf das Testament Hertzogs Alexandri, welcher zwar einen Theil, aber nicht alle dermahlen, der Succession halben, in Quaestionem kommende Lande besessen, und die Verzichten seiner beyden jüngern Söhne einiger Massen mit Bestand fundiren könne, solches

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/472>, abgerufen am 01.10.2024.