Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

weder von den Fürstenthumen, so inskünfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein-oder anderer Linie, ledig werden dürfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen müste, nicht das geringste zu finden, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solte. Das erste nun, wie es auf Eure Liebden, als Successorem der Rupertischen Primogenitorum, ratione der Chur-Lande zu Pfaltz, vermög auch der güldenen und Käysers Sigismundi Bullen, kommen, wird Euer Liebden von niemand, am wenigsten aber von uns in Zweifel gezogen werden wollen oder können. Hingegen wird man auch dieses zugestehen, daß in gegenwärtigem Casu, wenn die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande, falls auch ein-oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificiret, in unsere, der Agnatorum proximorum, Hände kommen, solche von dem Hause der Pfaltz gantz nicht, und eben so wenig alienirt würden, als wenig man es zu der Zeit sagen können, da selbige dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden; Auch sich nirgends finden, daß Ew. Lbd. löbliche Vorfahren an der Chur, sowohl aus der uralten Chur- als aus der neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft dieser Rupertischen Verordnung sich einiger Erbschafften, so sich in der Stephanischen oder Alexandrischen Linia etwa ereignet,

weder von den Fürstenthumen, so inskünfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein-oder anderer Linie, ledig werden dürfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen müste, nicht das geringste zu finden, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solte. Das erste nun, wie es auf Eure Liebden, als Successorem der Rupertischen Primogenitorum, ratione der Chur-Lande zu Pfaltz, vermög auch der güldenen und Käysers Sigismundi Bullen, kommen, wird Euer Liebden von niemand, am wenigsten aber von uns in Zweifel gezogen werden wollen oder können. Hingegen wird man auch dieses zugestehen, daß in gegenwärtigem Casu, wenn die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande, falls auch ein-oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificiret, in unsere, der Agnatorum proximorum, Hände kommen, solche von dem Hause der Pfaltz gantz nicht, und eben so wenig alienirt würden, als wenig man es zu der Zeit sagen können, da selbige dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden; Auch sich nirgends finden, daß Ew. Lbd. löbliche Vorfahren an der Chur, sowohl aus der uralten Chur- als aus der neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft dieser Rupertischen Verordnung sich einiger Erbschafften, so sich in der Stephanischen oder Alexandrischen Linia etwa ereignet,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0471" n="435"/>
weder von den Fürstenthumen, so inskünfftige im Hause der Pfaltz,
                     durch Abgang ein-oder anderer Linie, ledig werden dürfften, noch auch von
                     demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches
                     vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber, bey Abgehung der
                     männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen müste,
                     nicht das geringste zu finden, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum
                     der Pfaltz ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten
                     Landen nichts veralienirt werden solte. Das erste nun, wie es auf Eure Liebden,
                     als Successorem der Rupertischen Primogenitorum, ratione der Chur-Lande zu
                     Pfaltz, vermög auch der güldenen und Käysers Sigismundi Bullen, kommen, wird
                     Euer Liebden von niemand, am wenigsten aber von uns in Zweifel gezogen werden
                     wollen oder können. Hingegen wird man auch dieses zugestehen, daß in
                     gegenwärtigem Casu, wenn die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande, falls
                     auch ein-oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit
                     specificiret, in unsere, der Agnatorum proximorum, Hände kommen, solche von dem
                     Hause der Pfaltz gantz nicht, und eben so wenig alienirt würden, als wenig man
                     es zu der Zeit sagen können, da selbige dem Hertzog Ruperto und dessen
                     Posterität eingeräumt worden; Auch sich nirgends finden, daß Ew. Lbd. löbliche
                     Vorfahren an der Chur, sowohl aus der uralten Chur- als aus der neulich
                     extinguirten Simmerischen Linie, Krafft dieser Rupertischen Verordnung sich
                     einiger Erbschafften, so sich in der Stephanischen oder Alexandrischen Linia
                     etwa ereignet,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[435/0471] weder von den Fürstenthumen, so inskünfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein-oder anderer Linie, ledig werden dürfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen müste, nicht das geringste zu finden, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solte. Das erste nun, wie es auf Eure Liebden, als Successorem der Rupertischen Primogenitorum, ratione der Chur-Lande zu Pfaltz, vermög auch der güldenen und Käysers Sigismundi Bullen, kommen, wird Euer Liebden von niemand, am wenigsten aber von uns in Zweifel gezogen werden wollen oder können. Hingegen wird man auch dieses zugestehen, daß in gegenwärtigem Casu, wenn die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande, falls auch ein-oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificiret, in unsere, der Agnatorum proximorum, Hände kommen, solche von dem Hause der Pfaltz gantz nicht, und eben so wenig alienirt würden, als wenig man es zu der Zeit sagen können, da selbige dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden; Auch sich nirgends finden, daß Ew. Lbd. löbliche Vorfahren an der Chur, sowohl aus der uralten Chur- als aus der neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft dieser Rupertischen Verordnung sich einiger Erbschafften, so sich in der Stephanischen oder Alexandrischen Linia etwa ereignet,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/471
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/471>, abgerufen am 25.11.2024.