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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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überlassen und besessen werden, so aber hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris & Primogeniti Concessione, denen Apennagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus territoriale, Apennagii Naturam mutire. Wie wir uns nun aus obigen von selbsten bescheiden würden, daß die Praerogativa Gradus, als welche a Proximitate Lineae, nach Anlaß oballegirter Verordnungen Hertzog Wolffgangs, und Hertzog Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, inseparabiliter dependire, uns zu einigem Vorschub nicht dienen könne, Euer Liebden hingegen die durch Hertzog Leopold Ludwigs Todes-Fall erledigte Fürstenthum, Graf-Herrschafften und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft, als nemlich alt-väterliche von nechstgedachten Pfaltzgrafen, und dessen Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss - Güter, als in krafft uhr- und alt-väterlicher und sonderbar Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehr hocherwehnten Hertzogen Wolffgangs auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und reservirten Rückfalls, eintzig und allein von Rechts wegen anerwachsen; Als zweifleten Ew. Lbd. nicht, wir würden, bey so bewandten Dingen, nebst unsers Bruders und der Herren Vettern zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, unserer vorläuffigen billichmäßigen Erklärung gemäß, von aller unbegründeten Ansprach nunmehro gerne abstehen, und Euer Liebden so offenbares Successions- oder vielmehr Consolidations-Recht, in un-

überlassen und besessen werden, so aber hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris & Primogeniti Concessione, denen Apennagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus territoriale, Apennagii Naturam mutire. Wie wir uns nun aus obigen von selbsten bescheiden würden, daß die Praerogativa Gradus, als welche a Proximitate Lineae, nach Anlaß oballegirter Verordnungen Hertzog Wolffgangs, und Hertzog Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, inseparabiliter dependire, uns zu einigem Vorschub nicht dienen könne, Euer Liebden hingegen die durch Hertzog Leopold Ludwigs Todes-Fall erledigte Fürstenthum, Graf-Herrschafften und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft, als nemlich alt-väterliche von nechstgedachten Pfaltzgrafen, und dessen Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss - Güter, als in krafft uhr- und alt-väterlicher und sonderbar Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehr hocherwehnten Hertzogen Wolffgangs auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und reservirten Rückfalls, eintzig und allein von Rechts wegen anerwachsen; Als zweifleten Ew. Lbd. nicht, wir würden, bey so bewandten Dingen, nebst unsers Bruders und der Herren Vettern zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, unserer vorläuffigen billichmäßigen Erklärung gemäß, von aller unbegründeten Ansprach nunmehro gerne abstehen, und Euer Liebden so offenbares Successions- oder vielmehr Consolidations-Recht, in un-

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[431/0467] überlassen und besessen werden, so aber hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris & Primogeniti Concessione, denen Apennagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus territoriale, Apennagii Naturam mutire. Wie wir uns nun aus obigen von selbsten bescheiden würden, daß die Praerogativa Gradus, als welche a Proximitate Lineae, nach Anlaß oballegirter Verordnungen Hertzog Wolffgangs, und Hertzog Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, inseparabiliter dependire, uns zu einigem Vorschub nicht dienen könne, Euer Liebden hingegen die durch Hertzog Leopold Ludwigs Todes-Fall erledigte Fürstenthum, Graf-Herrschafften und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft, als nemlich alt-väterliche von nechstgedachten Pfaltzgrafen, und dessen Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss - Güter, als in krafft uhr- und alt-väterlicher und sonderbar Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehr hocherwehnten Hertzogen Wolffgangs auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und reservirten Rückfalls, eintzig und allein von Rechts wegen anerwachsen; Als zweifleten Ew. Lbd. nicht, wir würden, bey so bewandten Dingen, nebst unsers Bruders und der Herren Vettern zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, unserer vorläuffigen billichmäßigen Erklärung gemäß, von aller unbegründeten Ansprach nunmehro gerne abstehen, und Euer Liebden so offenbares Successions- oder vielmehr Consolidations-Recht, in un-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/467>, abgerufen am 25.11.2024.