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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Churfürsten, Fürsten und Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt; Nicht weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst die Abtragung der Reichs- und andern gemeinen Anlagen, ohne sein Hertzog Ruprechts, und dero Erben, Zuthun oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige erbliche Begebung der von Hertzog Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter, extincta Ruperti Linea masculina, in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein geschehen, von selbsten erloschen, und gedachte solcher Gestalten begebene Schlösser, Flecken und Güter Euer Liebden, als Hertzog Wolffgangs unwidersprechlichen Stamm- und Lehens-Erben, in Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservati, wiederum anerwachsen; Also sey aus beyden andern unläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte erbliche Begebung an Hertzog Ruprecht, berührter vormahls nur nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzog Ruprechts Tode, sondern erst nach Ausgang dessen männlichen Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, im übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und durch obangerührte reservirte Jura Superioritatis & supremi Dominii würcklich beybehalten. Und könne hingegen nicht irren, daß Veldentz Votum & Sessionem in Imperio gehabt, weilen keinesweges implicire, daß auch Fürstenthümer und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii, certo Modo,

Churfürsten, Fürsten und Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt; Nicht weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst die Abtragung der Reichs- und andern gemeinen Anlagen, ohne sein Hertzog Ruprechts, und dero Erben, Zuthun oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige erbliche Begebung der von Hertzog Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter, extincta Ruperti Linea masculina, in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein geschehen, von selbsten erloschen, und gedachte solcher Gestalten begebene Schlösser, Flecken und Güter Euer Liebden, als Hertzog Wolffgangs unwidersprechlichen Stamm- und Lehens-Erben, in Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservati, wiederum anerwachsen; Also sey aus beyden andern unläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte erbliche Begebung an Hertzog Ruprecht, berührter vormahls nur nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzog Ruprechts Tode, sondern erst nach Ausgang dessen männlichen Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, im übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und durch obangerührte reservirte Jura Superioritatis & supremi Dominii würcklich beybehalten. Und könne hingegen nicht irren, daß Veldentz Votum & Sessionem in Imperio gehabt, weilen keinesweges implicire, daß auch Fürstenthümer und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii, certo Modo,

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                     oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige
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[430/0466] Churfürsten, Fürsten und Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt; Nicht weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst die Abtragung der Reichs- und andern gemeinen Anlagen, ohne sein Hertzog Ruprechts, und dero Erben, Zuthun oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige erbliche Begebung der von Hertzog Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter, extincta Ruperti Linea masculina, in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein geschehen, von selbsten erloschen, und gedachte solcher Gestalten begebene Schlösser, Flecken und Güter Euer Liebden, als Hertzog Wolffgangs unwidersprechlichen Stamm- und Lehens-Erben, in Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservati, wiederum anerwachsen; Also sey aus beyden andern unläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte erbliche Begebung an Hertzog Ruprecht, berührter vormahls nur nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzog Ruprechts Tode, sondern erst nach Ausgang dessen männlichen Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, im übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und durch obangerührte reservirte Jura Superioritatis & supremi Dominii würcklich beybehalten. Und könne hingegen nicht irren, daß Veldentz Votum & Sessionem in Imperio gehabt, weilen keinesweges implicire, daß auch Fürstenthümer und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii, certo Modo,

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/466>, abgerufen am 25.11.2024.