Churfürsten, Fürsten und
Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt; Nicht
weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst die Abtragung der Reichs- und
andern gemeinen Anlagen, ohne sein Hertzog Ruprechts, und dero Erben, Zuthun
oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige
erbliche Begebung der von Hertzog Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies
vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter, extincta Ruperti Linea masculina,
in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein geschehen, von selbsten erloschen,
und gedachte solcher Gestalten begebene Schlösser, Flecken und Güter Euer
Liebden, als Hertzog Wolffgangs unwidersprechlichen Stamm- und Lehens-Erben, in
Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservati, wiederum anerwachsen; Also sey
aus beyden andern unläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch
obvermeldte erbliche Begebung an Hertzog Ruprecht, berührter vormahls nur
nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem
Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach
des Hertzog Ruprechts Tode, sondern erst nach Ausgang dessen männlichen
Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, im übrigen aber allerdings
beybehalten wollen, und durch obangerührte reservirte Jura Superioritatis &
supremi Dominii würcklich beybehalten. Und könne hingegen nicht irren, daß
Veldentz Votum & Sessionem in Imperio gehabt, weilen keinesweges implicire,
daß auch Fürstenthümer und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum &
Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii, certo Modo,
Churfürsten, Fürsten und
Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt; Nicht
weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst die Abtragung der Reichs- und
andern gemeinen Anlagen, ohne sein Hertzog Ruprechts, und dero Erben, Zuthun
oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige
erbliche Begebung der von Hertzog Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies
vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter, extincta Ruperti Linea masculina,
in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein geschehen, von selbsten erloschen,
und gedachte solcher Gestalten begebene Schlösser, Flecken und Güter Euer
Liebden, als Hertzog Wolffgangs unwidersprechlichen Stamm- und Lehens-Erben, in
Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservati, wiederum anerwachsen; Also sey
aus beyden andern unläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch
obvermeldte erbliche Begebung an Hertzog Ruprecht, berührter vormahls nur
nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem
Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach
des Hertzog Ruprechts Tode, sondern erst nach Ausgang dessen männlichen
Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, im übrigen aber allerdings
beybehalten wollen, und durch obangerührte reservirte Jura Superioritatis &
supremi Dominii würcklich beybehalten. Und könne hingegen nicht irren, daß
Veldentz Votum & Sessionem in Imperio gehabt, weilen keinesweges implicire,
daß auch Fürstenthümer und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum &
Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii, certo Modo,
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0466"n="430"/>
Churfürsten, Fürsten und
Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt; Nicht
weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst die Abtragung der Reichs- und
andern gemeinen Anlagen, ohne sein Hertzog Ruprechts, und dero Erben, Zuthun
oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige
erbliche Begebung der von Hertzog Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies
vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter, extincta Ruperti Linea masculina,
in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein geschehen, von selbsten erloschen,
und gedachte solcher Gestalten begebene Schlösser, Flecken und Güter Euer
Liebden, als Hertzog Wolffgangs unwidersprechlichen Stamm- und Lehens-Erben, in
Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservati, wiederum anerwachsen; Also sey
aus beyden andern unläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch
obvermeldte erbliche Begebung an Hertzog Ruprecht, berührter vormahls nur
nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem
Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach
des Hertzog Ruprechts Tode, sondern erst nach Ausgang dessen männlichen
Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, im übrigen aber allerdings
beybehalten wollen, und durch obangerührte reservirte Jura Superioritatis &
supremi Dominii würcklich beybehalten. Und könne hingegen nicht irren, daß
Veldentz Votum & Sessionem in Imperio gehabt, weilen keinesweges implicire,
daß auch Fürstenthümer und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum &
Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii, certo Modo,
</p></div></body></text></TEI>
[430/0466]
Churfürsten, Fürsten und Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt; Nicht weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst die Abtragung der Reichs- und andern gemeinen Anlagen, ohne sein Hertzog Ruprechts, und dero Erben, Zuthun oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige erbliche Begebung der von Hertzog Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter, extincta Ruperti Linea masculina, in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein geschehen, von selbsten erloschen, und gedachte solcher Gestalten begebene Schlösser, Flecken und Güter Euer Liebden, als Hertzog Wolffgangs unwidersprechlichen Stamm- und Lehens-Erben, in Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservati, wiederum anerwachsen; Also sey aus beyden andern unläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte erbliche Begebung an Hertzog Ruprecht, berührter vormahls nur nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzog Ruprechts Tode, sondern erst nach Ausgang dessen männlichen Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, im übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und durch obangerührte reservirte Jura Superioritatis & supremi Dominii würcklich beybehalten. Und könne hingegen nicht irren, daß Veldentz Votum & Sessionem in Imperio gehabt, weilen keinesweges implicire, daß auch Fürstenthümer und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii, certo Modo,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/466>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.