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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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müth betrachtet, vermög welcher gedachte Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften dem Primogenito, cum expressa Exclusione Secundogenitorum, zugelegt, und derselbe vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzog Alexandri Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städt, Land und Leute, Lehen und Eigenes, ausdrücklich benennet und erkläret, dem zu Folg aber die Nachgebohrne, Hertzog Georg und Hertzog Ruprecht, des Primogeniti, Hertzog Ludwigs, Herren Brüder, sothane Verzicht nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolvirt, nach des Hertzog Ludwigs Tod, gegen dieses nachgelassenen Herrn Sohn, Hertzog Wolffgang, aufs kräfftigste wiederholet, sondern ietzt erwehnter Hertzog Wolffgang, als derselbe, vermög Marpurgischen Vertrags, de Anno 1543. davon Euer Liebden auch Copiam beyzulegen gefallen, und welche, samt den obigen zwey Beylagen, auch bereits in der ob dieser Materie edirten Specie Facti, sub Numeris 2. 4. & 5. in iisdem Terminis enthalten, berührten Hertzogen Ruprechten, wegen seines Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich überlassen, sothane erbliche Uberlassung 1.) auf sein Hertzogen Ruprechts Manns-Leibes-Erben ausdrücklich reftringiret, und sich deren Zurück-Fall, auf den nunmehr würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen Ruprechts Manns-Leibs-Erben, über diß 2.) per Expressum die Begebung der Lehen, auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich,

müth betrachtet, vermög welcher gedachte Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften dem Primogenito, cum expressa Exclusione Secundogenitorum, zugelegt, und derselbe vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzog Alexandri Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städt, Land und Leute, Lehen und Eigenes, ausdrücklich benennet und erkläret, dem zu Folg aber die Nachgebohrne, Hertzog Georg und Hertzog Ruprecht, des Primogeniti, Hertzog Ludwigs, Herren Brüder, sothane Verzicht nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolvirt, nach des Hertzog Ludwigs Tod, gegen dieses nachgelassenen Herrn Sohn, Hertzog Wolffgang, aufs kräfftigste wiederholet, sondern ietzt erwehnter Hertzog Wolffgang, als derselbe, vermög Marpurgischen Vertrags, de Anno 1543. davon Euer Liebden auch Copiam beyzulegen gefallen, und welche, samt den obigen zwey Beylagen, auch bereits in der ob dieser Materie edirten Specie Facti, sub Numeris 2. 4. & 5. in iisdem Terminis enthalten, berührten Hertzogen Ruprechten, wegen seines Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich überlassen, sothane erbliche Uberlassung 1.) auf sein Hertzogen Ruprechts Manns-Leibes-Erben ausdrücklich reftringiret, und sich deren Zurück-Fall, auf den nunmehr würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen Ruprechts Manns-Leibs-Erben, über diß 2.) per Expressum die Begebung der Lehen, auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich,

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[429/0465] müth betrachtet, vermög welcher gedachte Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften dem Primogenito, cum expressa Exclusione Secundogenitorum, zugelegt, und derselbe vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzog Alexandri Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städt, Land und Leute, Lehen und Eigenes, ausdrücklich benennet und erkläret, dem zu Folg aber die Nachgebohrne, Hertzog Georg und Hertzog Ruprecht, des Primogeniti, Hertzog Ludwigs, Herren Brüder, sothane Verzicht nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolvirt, nach des Hertzog Ludwigs Tod, gegen dieses nachgelassenen Herrn Sohn, Hertzog Wolffgang, aufs kräfftigste wiederholet, sondern ietzt erwehnter Hertzog Wolffgang, als derselbe, vermög Marpurgischen Vertrags, de Anno 1543. davon Euer Liebden auch Copiam beyzulegen gefallen, und welche, samt den obigen zwey Beylagen, auch bereits in der ob dieser Materie edirten Specie Facti, sub Numeris 2. 4. & 5. in iisdem Terminis enthalten, berührten Hertzogen Ruprechten, wegen seines Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich überlassen, sothane erbliche Uberlassung 1.) auf sein Hertzogen Ruprechts Manns-Leibes-Erben ausdrücklich reftringiret, und sich deren Zurück-Fall, auf den nunmehr würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen Ruprechts Manns-Leibs-Erben, über diß 2.) per Expressum die Begebung der Lehen, auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/465>, abgerufen am 25.11.2024.