cundogenitis die Succession
nicht anders, als nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus
Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mitbenannten
Primogenitis, dero, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva
Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht in denen alten
Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Gütern nicht hemmen, noch benehmen, und solche,
Ordine succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne
deriviren wollen. Eben so wenig könten unserm Vorhaben die angezogene zwischen
denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Ott Heinrichs zu
Sultzbach, Friedrichs zu Vohenstrauß, und Johann Friedrichs zu Hilpoltstein, zu
statten kommen; Weil dieselbe in keinen alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und
Fideicommiss-Gütern, um deren Succession es gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß
aber die von des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden, und
dero Vorfahren besessene Graf- und Herrschafften, alt-väterliche
Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, von denenselben als Nachgebohrnen,
nicht anders, als jure Apennagii, besessen worden, werde niemand in Abrede seyn,
welcher obgemeldte ur-alt-väterliche Dispositiones Dominorum Rupertorum,
sonderbar aber Hertzogs Alexandri in Ordine auf eben die in Controversiam
vermeyntlich gezogene Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften gantz deutlich
gemachte Testamentarische Verordnung, davon Euer Liebden uns Extractus
beyzulegen beliebet, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Ge-
cundogenitis die Succession
nicht anders, als nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus
Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mitbenannten
Primogenitis, dero, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva
Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht in denen alten
Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Gütern nicht hemmen, noch benehmen, und solche,
Ordine succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne
deriviren wollen. Eben so wenig könten unserm Vorhaben die angezogene zwischen
denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Ott Heinrichs zu
Sultzbach, Friedrichs zu Vohenstrauß, und Johann Friedrichs zu Hilpoltstein, zu
statten kommen; Weil dieselbe in keinen alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und
Fideicommiss-Gütern, um deren Succession es gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß
aber die von des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden, und
dero Vorfahren besessene Graf- und Herrschafften, alt-väterliche
Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, von denenselben als Nachgebohrnen,
nicht anders, als jure Apennagii, besessen worden, werde niemand in Abrede seyn,
welcher obgemeldte ur-alt-väterliche Dispositiones Dominorum Rupertorum,
sonderbar aber Hertzogs Alexandri in Ordine auf eben die in Controversiam
vermeyntlich gezogene Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften gantz deutlich
gemachte Testamentarische Verordnung, davon Euer Liebden uns Extractus
beyzulegen beliebet, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Ge-
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cundogenitis die Succession
nicht anders, als nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus
Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mitbenannten
Primogenitis, dero, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva
Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht in denen alten
Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Gütern nicht hemmen, noch benehmen, und solche,
Ordine succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne
deriviren wollen. Eben so wenig könten unserm Vorhaben die angezogene zwischen
denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Ott Heinrichs zu
Sultzbach, Friedrichs zu Vohenstrauß, und Johann Friedrichs zu Hilpoltstein, zu
statten kommen; Weil dieselbe in keinen alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und
Fideicommiss-Gütern, um deren Succession es gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß
aber die von des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden, und
dero Vorfahren besessene Graf- und Herrschafften, alt-väterliche
Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, von denenselben als Nachgebohrnen,
nicht anders, als jure Apennagii, besessen worden, werde niemand in Abrede seyn,
welcher obgemeldte ur-alt-väterliche Dispositiones Dominorum Rupertorum,
sonderbar aber Hertzogs Alexandri in Ordine auf eben die in Controversiam
vermeyntlich gezogene Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften gantz deutlich
gemachte Testamentarische Verordnung, davon Euer Liebden uns Extractus
beyzulegen beliebet, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Ge-
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cundogenitis die Succession nicht anders, als nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mitbenannten Primogenitis, dero, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht in denen alten Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Gütern nicht hemmen, noch benehmen, und solche, Ordine succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne deriviren wollen. Eben so wenig könten unserm Vorhaben die angezogene zwischen denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Ott Heinrichs zu Sultzbach, Friedrichs zu Vohenstrauß, und Johann Friedrichs zu Hilpoltstein, zu statten kommen; Weil dieselbe in keinen alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern, um deren Succession es gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß aber die von des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden, und dero Vorfahren besessene Graf- und Herrschafften, alt-väterliche Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, von denenselben als Nachgebohrnen, nicht anders, als jure Apennagii, besessen worden, werde niemand in Abrede seyn, welcher obgemeldte ur-alt-väterliche Dispositiones Dominorum Rupertorum, sonderbar aber Hertzogs Alexandri in Ordine auf eben die in Controversiam vermeyntlich gezogene Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften gantz deutlich gemachte Testamentarische Verordnung, davon Euer Liebden uns Extractus beyzulegen beliebet, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Ge-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/464>, abgerufen am 25.11.2024.
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