Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von demselben damahls besessene, sondern auch von dero Successorn künfftig erwerbende Fürstenthum und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon denen Secundogenitis zu deren Auskommen zugeleget, vor keine Zertheilung zu halten, und nach dero Abgang ohne männliche eheliche Leibs-Erben dem Primogenito wiederum heimfallen sollen. Welches auch Hertzog Alexanders, als unsers gantzen Hauses Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führe, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer gebe, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession dermahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt, als welche auf denselben, theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letztern Grafens von Veldentz Tochter, Anna, seine Groß-Frau-Mutter, gediehen, bey welcher Sachen Bewandtniß wir den widrigen Wahn, samt wäre Euer Liebden Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf dero Hertzogthum Neuburg restringirt, sincken lassen, und Euer Liebden diejenige Beneficia, so deroselben die von uns selbst allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordneten, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern Ihro solche freund-vetterlich gönnen würden. Und obwohln Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zwey-

alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von demselben damahls besessene, sondern auch von dero Successorn künfftig erwerbende Fürstenthum und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon denen Secundogenitis zu deren Auskommen zugeleget, vor keine Zertheilung zu halten, und nach dero Abgang ohne männliche eheliche Leibs-Erben dem Primogenito wiederum heimfallen sollen. Welches auch Hertzog Alexanders, als unsers gantzen Hauses Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führe, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer gebe, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession dermahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt, als welche auf denselben, theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letztern Grafens von Veldentz Tochter, Anna, seine Groß-Frau-Mutter, gediehen, bey welcher Sachen Bewandtniß wir den widrigen Wahn, samt wäre Euer Liebden Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf dero Hertzogthum Neuburg restringirt, sincken lassen, und Euer Liebden diejenige Beneficia, so deroselben die von uns selbst allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordneten, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern Ihro solche freund-vetterlich gönnen würden. Und obwohln Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zwey-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0462" n="426"/>
alten, welcher die güldene Bull
                     selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen
                     Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von
                     demselben damahls besessene, sondern auch von dero Successorn künfftig
                     erwerbende Fürstenthum und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was
                     hievon denen Secundogenitis zu deren Auskommen zugeleget, vor keine Zertheilung
                     zu halten, und nach dero Abgang ohne männliche eheliche Leibs-Erben dem
                     Primogenito wiederum heimfallen sollen. Welches auch Hertzog Alexanders, als
                     unsers gantzen Hauses Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz
                     deutlich im Munde führe, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag
                     um so klärer gebe, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und
                     Herrschafften, um deren Succession dermahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner
                     Disposition gehabt, als welche auf denselben, theils per Lineam paternam, theils
                     per maternam, nemlich durch des letztern Grafens von Veldentz Tochter, Anna,
                     seine Groß-Frau-Mutter, gediehen, bey welcher Sachen Bewandtniß wir den widrigen
                     Wahn, samt wäre Euer Liebden Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog
                     Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf dero Hertzogthum Neuburg
                     restringirt, sincken lassen, und Euer Liebden diejenige Beneficia, so deroselben
                     die von uns selbst allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich
                     zuordneten, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen,
                     sondern Ihro solche freund-vetterlich gönnen würden. Und obwohln Hertzog
                     Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zwey-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[426/0462] alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von demselben damahls besessene, sondern auch von dero Successorn künfftig erwerbende Fürstenthum und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon denen Secundogenitis zu deren Auskommen zugeleget, vor keine Zertheilung zu halten, und nach dero Abgang ohne männliche eheliche Leibs-Erben dem Primogenito wiederum heimfallen sollen. Welches auch Hertzog Alexanders, als unsers gantzen Hauses Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führe, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer gebe, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession dermahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt, als welche auf denselben, theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letztern Grafens von Veldentz Tochter, Anna, seine Groß-Frau-Mutter, gediehen, bey welcher Sachen Bewandtniß wir den widrigen Wahn, samt wäre Euer Liebden Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf dero Hertzogthum Neuburg restringirt, sincken lassen, und Euer Liebden diejenige Beneficia, so deroselben die von uns selbst allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordneten, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern Ihro solche freund-vetterlich gönnen würden. Und obwohln Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zwey-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/462
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/462>, abgerufen am 25.11.2024.