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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von demselben damahls besessene, sondern auch von dero Successorn künfftig erwerbende Fürstenthum und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon denen Secundogenitis zu deren Auskommen zugeleget, vor keine Zertheilung zu halten, und nach dero Abgang ohne männliche eheliche Leibs-Erben dem Primogenito wiederum heimfallen sollen. Welches auch Hertzog Alexanders, als unsers gantzen Hauses Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führe, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer gebe, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession dermahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt, als welche auf denselben, theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letztern Grafens von Veldentz Tochter, Anna, seine Groß-Frau-Mutter, gediehen, bey welcher Sachen Bewandtniß wir den widrigen Wahn, samt wäre Euer Liebden Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf dero Hertzogthum Neuburg restringirt, sincken lassen, und Euer Liebden diejenige Beneficia, so deroselben die von uns selbst allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordneten, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern Ihro solche freund-vetterlich gönnen würden. Und obwohln Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zwey-

alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von demselben damahls besessene, sondern auch von dero Successorn künfftig erwerbende Fürstenthum und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon denen Secundogenitis zu deren Auskommen zugeleget, vor keine Zertheilung zu halten, und nach dero Abgang ohne männliche eheliche Leibs-Erben dem Primogenito wiederum heimfallen sollen. Welches auch Hertzog Alexanders, als unsers gantzen Hauses Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führe, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer gebe, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession dermahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt, als welche auf denselben, theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letztern Grafens von Veldentz Tochter, Anna, seine Groß-Frau-Mutter, gediehen, bey welcher Sachen Bewandtniß wir den widrigen Wahn, samt wäre Euer Liebden Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf dero Hertzogthum Neuburg restringirt, sincken lassen, und Euer Liebden diejenige Beneficia, so deroselben die von uns selbst allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordneten, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern Ihro solche freund-vetterlich gönnen würden. Und obwohln Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zwey-

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[426/0462] alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von demselben damahls besessene, sondern auch von dero Successorn künfftig erwerbende Fürstenthum und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon denen Secundogenitis zu deren Auskommen zugeleget, vor keine Zertheilung zu halten, und nach dero Abgang ohne männliche eheliche Leibs-Erben dem Primogenito wiederum heimfallen sollen. Welches auch Hertzog Alexanders, als unsers gantzen Hauses Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führe, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer gebe, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession dermahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt, als welche auf denselben, theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letztern Grafens von Veldentz Tochter, Anna, seine Groß-Frau-Mutter, gediehen, bey welcher Sachen Bewandtniß wir den widrigen Wahn, samt wäre Euer Liebden Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf dero Hertzogthum Neuburg restringirt, sincken lassen, und Euer Liebden diejenige Beneficia, so deroselben die von uns selbst allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordneten, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern Ihro solche freund-vetterlich gönnen würden. Und obwohln Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zwey-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/462>, abgerufen am 01.10.2024.