Verordnungen Hertzogen
Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechten, auch der güldenen
Bull, inseparabiliter dependiret, ihro zu einigem Vorschub nicht dienen kan, uns
hingegen die durch des Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden Todes-Fall erledigte
Fürstenthum, Graf- und Herrschafft, und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft,
als nemlich alt-väterliche, von nechstgedachtem Pfaltzgrafen und dessen
Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und
Fideicommiss-Güter, als in Krafft uhr- und alt-väterlicher, und sonderbarer
Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehrhocherwehnten
Hertzogen Wolffgangs, auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts
männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und
reservirten Rückfalls eintzig und allein Rechts wegen anerwachsen; Also zweifeln
wir nicht, Eure Liebden werden, bey so bewandten Dingen, benebenst dero Herrn
Bruders, auch der Herren Pfaltzgrafen zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, dero
vorläuffiger billichmäßiger Erklärung gemäß, von allem unbegründeten Anspruch
nunmehr gerne abstehen, und uns unser so offenbares Successions- oder vielmehr
Consolidations-Recht in unnöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen
wollen; Die wir in widrigen nicht zu verdencken seyn werden, wenn wir uns
hingegen, wie es die alt-väterliche von Eurer Liebden selbst allegirte
Verordnungen, gegen diejenigen, so demselben zu contraveniren sich unterstehen,
wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter Massen zu verwahren uns
gemüßiget be-
Verordnungen Hertzogen
Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechten, auch der güldenen
Bull, inseparabiliter dependiret, ihro zu einigem Vorschub nicht dienen kan, uns
hingegen die durch des Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden Todes-Fall erledigte
Fürstenthum, Graf- und Herrschafft, und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft,
als nemlich alt-väterliche, von nechstgedachtem Pfaltzgrafen und dessen
Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und
Fideicommiss-Güter, als in Krafft uhr- und alt-väterlicher, und sonderbarer
Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehrhocherwehnten
Hertzogen Wolffgangs, auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts
männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und
reservirten Rückfalls eintzig und allein Rechts wegen anerwachsen; Also zweifeln
wir nicht, Eure Liebden werden, bey so bewandten Dingen, benebenst dero Herrn
Bruders, auch der Herren Pfaltzgrafen zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, dero
vorläuffiger billichmäßiger Erklärung gemäß, von allem unbegründeten Anspruch
nunmehr gerne abstehen, und uns unser so offenbares Successions- oder vielmehr
Consolidations-Recht in unnöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen
wollen; Die wir in widrigen nicht zu verdencken seyn werden, wenn wir uns
hingegen, wie es die alt-väterliche von Eurer Liebden selbst allegirte
Verordnungen, gegen diejenigen, so demselben zu contraveniren sich unterstehen,
wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter Massen zu verwahren uns
gemüßiget be-
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Verordnungen Hertzogen
Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechten, auch der güldenen
Bull, inseparabiliter dependiret, ihro zu einigem Vorschub nicht dienen kan, uns
hingegen die durch des Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden Todes-Fall erledigte
Fürstenthum, Graf- und Herrschafft, und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft,
als nemlich alt-väterliche, von nechstgedachtem Pfaltzgrafen und dessen
Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und
Fideicommiss-Güter, als in Krafft uhr- und alt-väterlicher, und sonderbarer
Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehrhocherwehnten
Hertzogen Wolffgangs, auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts
männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und
reservirten Rückfalls eintzig und allein Rechts wegen anerwachsen; Also zweifeln
wir nicht, Eure Liebden werden, bey so bewandten Dingen, benebenst dero Herrn
Bruders, auch der Herren Pfaltzgrafen zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, dero
vorläuffiger billichmäßiger Erklärung gemäß, von allem unbegründeten Anspruch
nunmehr gerne abstehen, und uns unser so offenbares Successions- oder vielmehr
Consolidations-Recht in unnöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen
wollen; Die wir in widrigen nicht zu verdencken seyn werden, wenn wir uns
hingegen, wie es die alt-väterliche von Eurer Liebden selbst allegirte
Verordnungen, gegen diejenigen, so demselben zu contraveniren sich unterstehen,
wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter Massen zu verwahren uns
gemüßiget be-
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Verordnungen Hertzogen Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, inseparabiliter dependiret, ihro zu einigem Vorschub nicht dienen kan, uns hingegen die durch des Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden Todes-Fall erledigte Fürstenthum, Graf- und Herrschafft, und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft, als nemlich alt-väterliche, von nechstgedachtem Pfaltzgrafen und dessen Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, als in Krafft uhr- und alt-väterlicher, und sonderbarer Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehrhocherwehnten Hertzogen Wolffgangs, auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und reservirten Rückfalls eintzig und allein Rechts wegen anerwachsen; Also zweifeln wir nicht, Eure Liebden werden, bey so bewandten Dingen, benebenst dero Herrn Bruders, auch der Herren Pfaltzgrafen zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, dero vorläuffiger billichmäßiger Erklärung gemäß, von allem unbegründeten Anspruch nunmehr gerne abstehen, und uns unser so offenbares Successions- oder vielmehr Consolidations-Recht in unnöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen wollen; Die wir in widrigen nicht zu verdencken seyn werden, wenn wir uns hingegen, wie es die alt-väterliche von Eurer Liebden selbst allegirte Verordnungen, gegen diejenigen, so demselben zu contraveniren sich unterstehen, wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter Massen zu verwahren uns gemüßiget be-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/459>, abgerufen am 25.11.2024.
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