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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ches auch Hertzogen Alexandri, unserer und der Veldentzischen Linie Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führt, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer giebt, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession damahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt; Als welche demselben theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letzten Grafen von Veldentz Tochter, Anna, seiner Groß-Frau-Mutter auf ihn gediehen. Bey welcher der Sachen Bewandtniß Euer Liebden den widrigen Wahn, samt wäre unser Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf unser Hertzogthum Neuburg restringirt, zuversichtlich sincken lassen, und uns diejenige Beneficia, so uns die von Euer Liebden selbsten allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordnen, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern, massen wir es unsers Wissens um Euer Liebden nicht anders verdient, freund-vetterlich gönnen werden. Und wiewohlen Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zweybrücken belanget, dessen Secundogenito, Hertzogen Johanni, in Casum Deficientiae, die Postgenitos substituiret, so können Euer Liebden iedoch hieraus so wenig Vortheil vor sich, als die von ietztgedachten Postgenitis nicht descendiren, consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, als wider uns und unser notorisches Primogenitur-Recht in Ordine auf die in der Frag dermahlen begriffene Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folge mit

ches auch Hertzogen Alexandri, unserer und der Veldentzischen Linie Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führt, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer giebt, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession damahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt; Als welche demselben theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letzten Grafen von Veldentz Tochter, Anna, seiner Groß-Frau-Mutter auf ihn gediehen. Bey welcher der Sachen Bewandtniß Euer Liebden den widrigen Wahn, samt wäre unser Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf unser Hertzogthum Neuburg restringirt, zuversichtlich sincken lassen, und uns diejenige Beneficia, so uns die von Euer Liebden selbsten allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordnen, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern, massen wir es unsers Wissens um Euer Liebden nicht anders verdient, freund-vetterlich gönnen werden. Und wiewohlen Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zweybrücken belanget, dessen Secundogenito, Hertzogen Johanni, in Casum Deficientiae, die Postgenitos substituiret, so können Euer Liebden iedoch hieraus so wenig Vortheil vor sich, als die von ietztgedachten Postgenitis nicht descendiren, consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, als wider uns und unser notorisches Primogenitur-Recht in Ordine auf die in der Frag dermahlen begriffene Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folge mit

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[418/0454] ches auch Hertzogen Alexandri, unserer und der Veldentzischen Linie Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führt, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer giebt, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession damahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt; Als welche demselben theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letzten Grafen von Veldentz Tochter, Anna, seiner Groß-Frau-Mutter auf ihn gediehen. Bey welcher der Sachen Bewandtniß Euer Liebden den widrigen Wahn, samt wäre unser Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf unser Hertzogthum Neuburg restringirt, zuversichtlich sincken lassen, und uns diejenige Beneficia, so uns die von Euer Liebden selbsten allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordnen, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern, massen wir es unsers Wissens um Euer Liebden nicht anders verdient, freund-vetterlich gönnen werden. Und wiewohlen Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zweybrücken belanget, dessen Secundogenito, Hertzogen Johanni, in Casum Deficientiae, die Postgenitos substituiret, so können Euer Liebden iedoch hieraus so wenig Vortheil vor sich, als die von ietztgedachten Postgenitis nicht descendiren, consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, als wider uns und unser notorisches Primogenitur-Recht in Ordine auf die in der Frag dermahlen begriffene Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folge mit

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/454>, abgerufen am 30.09.2024.