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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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werden, nach eingenommener gründlichen Information sich besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen wollen lassen. Mögen deroselben zu dem Ende auf obige dero vermeynte Behelff in freund-vetterlicher Wohlmeynung nicht bergen; Daß erstlichen Euer Liebden Haupt-Suppositum, daß nemlich das unserer Linie competirende Primogenitur-Recht bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs Testament herrühre, und auf unser Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig und ohnbegründt, sintemahlen solches nicht allein vom Churfürsten Otto Henrich durch dessen Testament, und zwar in Ordine auf gedachtes unser Fürstenthum Neuburg, mit noch ferneren vom Hertzog Wolffgang und Hertzog Philipp Ludwig in dero Testamenten repetirten ausdrücklichen Beysätzen, daß solches bey dem Primogenito unzertrennt, und unzertheilt verbleiben, nichts davon veräusert, und die Secundogeniti mit Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwegen wir uns alle rechtliche Gebühr per Expressum bedingen und vorbehalten, sondern auch und vornemlich vom Churfürsten Ruprecht dem alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von denselben damahlen besessene, sondern auch von dero Successorn ins künfftig erwerbende Fürstenthume und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon den Secundogenitis zu deren Auskommen zugelegt, vor keine Zertheilung zu halten, und nach deren Abgang ohne männliche eheliche Erben dem Primogenito wiederum heimfallen solle; Wel-

werden, nach eingenommener gründlichen Information sich besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen wollen lassen. Mögen deroselben zu dem Ende auf obige dero vermeynte Behelff in freund-vetterlicher Wohlmeynung nicht bergen; Daß erstlichen Euer Liebden Haupt-Suppositum, daß nemlich das unserer Linie competirende Primogenitur-Recht bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs Testament herrühre, und auf unser Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig und ohnbegründt, sintemahlen solches nicht allein vom Churfürsten Otto Henrich durch dessen Testament, und zwar in Ordine auf gedachtes unser Fürstenthum Neuburg, mit noch ferneren vom Hertzog Wolffgang und Hertzog Philipp Ludwig in dero Testamenten repetirten ausdrücklichen Beysätzen, daß solches bey dem Primogenito unzertrennt, und unzertheilt verbleiben, nichts davon veräusert, und die Secundogeniti mit Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwegen wir uns alle rechtliche Gebühr per Expressum bedingen und vorbehalten, sondern auch und vornemlich vom Churfürsten Ruprecht dem alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von denselben damahlen besessene, sondern auch von dero Successorn ins künfftig erwerbende Fürstenthume und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon den Secundogenitis zu deren Auskommen zugelegt, vor keine Zertheilung zu halten, und nach deren Abgang ohne männliche eheliche Erben dem Primogenito wiederum heimfallen solle; Wel-

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[417/0453] werden, nach eingenommener gründlichen Information sich besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen wollen lassen. Mögen deroselben zu dem Ende auf obige dero vermeynte Behelff in freund-vetterlicher Wohlmeynung nicht bergen; Daß erstlichen Euer Liebden Haupt-Suppositum, daß nemlich das unserer Linie competirende Primogenitur-Recht bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs Testament herrühre, und auf unser Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig und ohnbegründt, sintemahlen solches nicht allein vom Churfürsten Otto Henrich durch dessen Testament, und zwar in Ordine auf gedachtes unser Fürstenthum Neuburg, mit noch ferneren vom Hertzog Wolffgang und Hertzog Philipp Ludwig in dero Testamenten repetirten ausdrücklichen Beysätzen, daß solches bey dem Primogenito unzertrennt, und unzertheilt verbleiben, nichts davon veräusert, und die Secundogeniti mit Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwegen wir uns alle rechtliche Gebühr per Expressum bedingen und vorbehalten, sondern auch und vornemlich vom Churfürsten Ruprecht dem alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von denselben damahlen besessene, sondern auch von dero Successorn ins künfftig erwerbende Fürstenthume und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon den Secundogenitis zu deren Auskommen zugelegt, vor keine Zertheilung zu halten, und nach deren Abgang ohne männliche eheliche Erben dem Primogenito wiederum heimfallen solle; Wel-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/453>, abgerufen am 25.11.2024.