sion an die Veldentzischen Lande mehrern
Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold
Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694.
P. P.
UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns,
unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen,
woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz
nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden
solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae
nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris
Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere
ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog
Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser
Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge
des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der
Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser,
mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her
etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster
Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums
Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen
beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren
instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
sion an die Veldentzischen Lande mehrern
Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold
Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694.
P. P.
UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns,
unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen,
woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz
nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden
solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae
nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris
Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere
ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog
Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser
Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge
des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der
Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser,
mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her
etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster
Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums
Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen
beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren
instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
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sion an die Veldentzischen Lande mehrern
Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold
Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694.</l><p>P. P.</p><p>UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns,
unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen,
woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz
nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden
solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae
nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris
Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere
ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog
Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser
Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge
des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der
Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser,
mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her
etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster
Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums
Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen
beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren
instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
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sion an die Veldentzischen Lande mehrern Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694. P. P.
UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns, unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen, woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser, mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/450>, abgerufen am 25.11.2024.
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