dermahleinst mehr Römisch-Catholische Churfürsten zu machen, und
schienen damahln Chur Triers Liebden der gäntzlichen Meynung zu seyn, daß die
Majora in dergleichen Fällen gelten müsten, welches aber Euer Liebden in
gedachten ihrem Schreiben ietzo gar nicht admittiren wollen. Uber das in dieser
Braunschweigis. Electorat Sache gemachte Conclusum, haben zwar Ihro Käyserliche
Majestät keine special-Confirmation ertheilet, aber daraus kan doch dasjenige
nicht inferiret werden, was Euer Liebden daraus schliessen wollen, daß nemlich
solch Conclusum gantz illegal und nichtig sey: Denn da höchsterwehnte Ihre
Käyserliche Majestät den sonst in den Negotiis Comitialibus gewöhnlichen Modum
bey dieser Sache nicht adhibiret, und deshalb kein Commissions-Decret an das
Churfürstliche Collegium gebracht worden, so ist auch nicht nöthig gewesen, nach
gemachtem Concluso dergleichen Formalitäten weiter dabey zu beobachten,
sonderlich, da auch Ihre Käyserl. Majestät in ihren verschiedenen an die
sämmtliche Churfürsten in dieser Materie abgangenen Schreiben, wie auch durch
die erfolgete würckliche Investitur wegen dieser neundten Chur ihro Meynung so
deutlich facto ipso declariret, daß es darüber wohl keiner nähern Erklärung
bedarff. Wie denn auch seit dem Ihro Käyserlichen Majestät in demjenigen
Schreiben, wodurch sie uns, und anderen unseren Herren Mit-Churfürsten, die des
Hertzog Ernst Augusti, nunmehr Churfürsten zu Braunschweig Liebden würcklich
ertheilte Belehnung notificiret, klar genug zuerkennen geben, daß sie bey
erwehntem Concluso und der darinnen ausgemachten Quaestion: An? weiters nichts
desideriren, sondern
dermahleinst mehr Römisch-Catholische Churfürsten zu machen, und
schienen damahln Chur Triers Liebden der gäntzlichen Meynung zu seyn, daß die
Majora in dergleichen Fällen gelten müsten, welches aber Euer Liebden in
gedachten ihrem Schreiben ietzo gar nicht admittiren wollen. Uber das in dieser
Braunschweigis. Electorat Sache gemachte Conclusum, haben zwar Ihro Käyserliche
Majestät keine special-Confirmation ertheilet, aber daraus kan doch dasjenige
nicht inferiret werden, was Euer Liebden daraus schliessen wollen, daß nemlich
solch Conclusum gantz illegal und nichtig sey: Denn da höchsterwehnte Ihre
Käyserliche Majestät den sonst in den Negotiis Comitialibus gewöhnlichen Modum
bey dieser Sache nicht adhibiret, und deshalb kein Commissions-Decret an das
Churfürstliche Collegium gebracht worden, so ist auch nicht nöthig gewesen, nach
gemachtem Concluso dergleichen Formalitäten weiter dabey zu beobachten,
sonderlich, da auch Ihre Käyserl. Majestät in ihren verschiedenen an die
sämmtliche Churfürsten in dieser Materie abgangenen Schreiben, wie auch durch
die erfolgete würckliche Investitur wegen dieser neundten Chur ihro Meynung so
deutlich facto ipso declariret, daß es darüber wohl keiner nähern Erklärung
bedarff. Wie denn auch seit dem Ihro Käyserlichen Majestät in demjenigen
Schreiben, wodurch sie uns, und anderen unseren Herren Mit-Churfürsten, die des
Hertzog Ernst Augusti, nunmehr Churfürsten zu Braunschweig Liebden würcklich
ertheilte Belehnung notificiret, klar genug zuerkennen geben, daß sie bey
erwehntem Concluso und der darinnen ausgemachten Quaestion: An? weiters nichts
desideriren, sondern
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dermahleinst mehr Römisch-Catholische Churfürsten zu machen, und
schienen damahln Chur Triers Liebden der gäntzlichen Meynung zu seyn, daß die
Majora in dergleichen Fällen gelten müsten, welches aber Euer Liebden in
gedachten ihrem Schreiben ietzo gar nicht admittiren wollen. Uber das in dieser
Braunschweigis. Electorat Sache gemachte Conclusum, haben zwar Ihro Käyserliche
Majestät keine special-Confirmation ertheilet, aber daraus kan doch dasjenige
nicht inferiret werden, was Euer Liebden daraus schliessen wollen, daß nemlich
solch Conclusum gantz illegal und nichtig sey: Denn da höchsterwehnte Ihre
Käyserliche Majestät den sonst in den Negotiis Comitialibus gewöhnlichen Modum
bey dieser Sache nicht adhibiret, und deshalb kein Commissions-Decret an das
Churfürstliche Collegium gebracht worden, so ist auch nicht nöthig gewesen, nach
gemachtem Concluso dergleichen Formalitäten weiter dabey zu beobachten,
sonderlich, da auch Ihre Käyserl. Majestät in ihren verschiedenen an die
sämmtliche Churfürsten in dieser Materie abgangenen Schreiben, wie auch durch
die erfolgete würckliche Investitur wegen dieser neundten Chur ihro Meynung so
deutlich facto ipso declariret, daß es darüber wohl keiner nähern Erklärung
bedarff. Wie denn auch seit dem Ihro Käyserlichen Majestät in demjenigen
Schreiben, wodurch sie uns, und anderen unseren Herren Mit-Churfürsten, die des
Hertzog Ernst Augusti, nunmehr Churfürsten zu Braunschweig Liebden würcklich
ertheilte Belehnung notificiret, klar genug zuerkennen geben, daß sie bey
erwehntem Concluso und der darinnen ausgemachten Quaestion: An? weiters nichts
desideriren, sondern
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dermahleinst mehr Römisch-Catholische Churfürsten zu machen, und schienen damahln Chur Triers Liebden der gäntzlichen Meynung zu seyn, daß die Majora in dergleichen Fällen gelten müsten, welches aber Euer Liebden in gedachten ihrem Schreiben ietzo gar nicht admittiren wollen. Uber das in dieser Braunschweigis. Electorat Sache gemachte Conclusum, haben zwar Ihro Käyserliche Majestät keine special-Confirmation ertheilet, aber daraus kan doch dasjenige nicht inferiret werden, was Euer Liebden daraus schliessen wollen, daß nemlich solch Conclusum gantz illegal und nichtig sey: Denn da höchsterwehnte Ihre Käyserliche Majestät den sonst in den Negotiis Comitialibus gewöhnlichen Modum bey dieser Sache nicht adhibiret, und deshalb kein Commissions-Decret an das Churfürstliche Collegium gebracht worden, so ist auch nicht nöthig gewesen, nach gemachtem Concluso dergleichen Formalitäten weiter dabey zu beobachten, sonderlich, da auch Ihre Käyserl. Majestät in ihren verschiedenen an die sämmtliche Churfürsten in dieser Materie abgangenen Schreiben, wie auch durch die erfolgete würckliche Investitur wegen dieser neundten Chur ihro Meynung so deutlich facto ipso declariret, daß es darüber wohl keiner nähern Erklärung bedarff. Wie denn auch seit dem Ihro Käyserlichen Majestät in demjenigen Schreiben, wodurch sie uns, und anderen unseren Herren Mit-Churfürsten, die des Hertzog Ernst Augusti, nunmehr Churfürsten zu Braunschweig Liebden würcklich ertheilte Belehnung notificiret, klar genug zuerkennen geben, daß sie bey erwehntem Concluso und der darinnen ausgemachten Quaestion: An? weiters nichts desideriren, sondern
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/434>, abgerufen am 25.11.2024.
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