Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Früchten, Holtz, Kauffmannschafften, Handwercks-Leuten, Reichs-Posten, haltbaren Fortifications-Wercken, und anderen erfoderlichen Requisiten, der Gebühr nicht versehen ist, also gar, daß auch das hochlöbliche Cammer-Gericht selbsten solches vorhin gnugsam erkannt, und nach ausdrücklichem Tenor des an Ihro Hochfürstliche Gnaden zu Eichstädt, mildester Gedächtniß, als damahligen zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigten höchstansehnlichen Käyserl. Principal-Commissarium, de dato Speyer, den 22. Julii 1683. abgelassenen Schreibens, verbis: Indem Schweinfurt, nach Innhalt dero anher gethanen, und Ew. Hochfürstl. Gn. von uns vormahls in Abschrifft unterthänigst communicirten Schreibens, die hierbey dieses Orts befindliche Difficultäten bereits umständlichen vorgestellt etc. davon abstrahirt, und seine Mesures billich anders wohin genommen. Solchemnach und weiln gleichwohl, nach buchstäblichen Innhalt des letztern Reichs-Abschiedes, all dasjenige, was in dem Instrumento Pacis Westphalicae enthalten, bey Vermeidung deren in demselben beygefügten Straffen und Poenen, vor ein beständig gegebenes Fundamental-Gesetz des heiligen Römischen Reichs und immerwährende Richtschnur, auch ewige Norma judicandi stets fest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtig nachgelebet, von niemanden, was Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch iemand einem andern darüber de facto zu beeinträchtigen oder zu turbiren sich unterstanden, sondern vielmehr vermög oballegirten Instrumenti Pacis Caesareo-Suecici Art. 17.

Früchten, Holtz, Kauffmannschafften, Handwercks-Leuten, Reichs-Posten, haltbaren Fortifications-Wercken, und anderen erfoderlichen Requisiten, der Gebühr nicht versehen ist, also gar, daß auch das hochlöbliche Cammer-Gericht selbsten solches vorhin gnugsam erkannt, und nach ausdrücklichem Tenor des an Ihro Hochfürstliche Gnaden zu Eichstädt, mildester Gedächtniß, als damahligen zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigten höchstansehnlichen Käyserl. Principal-Commissarium, de dato Speyer, den 22. Julii 1683. abgelassenen Schreibens, verbis: Indem Schweinfurt, nach Innhalt dero anher gethanen, und Ew. Hochfürstl. Gn. von uns vormahls in Abschrifft unterthänigst communicirten Schreibens, die hierbey dieses Orts befindliche Difficultäten bereits umständlichen vorgestellt etc. davon abstrahirt, und seine Mesures billich anders wohin genommen. Solchemnach und weiln gleichwohl, nach buchstäblichen Innhalt des letztern Reichs-Abschiedes, all dasjenige, was in dem Instrumento Pacis Westphalicae enthalten, bey Vermeidung deren in demselben beygefügten Straffen und Poenen, vor ein beständig gegebenes Fundamental-Gesetz des heiligen Römischen Reichs und immerwährende Richtschnur, auch ewige Norma judicandi stets fest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtig nachgelebet, von niemanden, was Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch iemand einem andern darüber de facto zu beeinträchtigen oder zu turbiren sich unterstanden, sondern vielmehr vermög oballegirten Instrumenti Pacis Caesareo-Suecici Art. 17.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0423" n="387"/>
Früchten, Holtz,
                     Kauffmannschafften, Handwercks-Leuten, Reichs-Posten, haltbaren
                     Fortifications-Wercken, und anderen erfoderlichen Requisiten, der Gebühr nicht
                     versehen ist, also gar, daß auch das hochlöbliche Cammer-Gericht selbsten
                     solches vorhin gnugsam erkannt, und nach ausdrücklichem Tenor des an Ihro
                     Hochfürstliche Gnaden zu Eichstädt, mildester Gedächtniß, als damahligen zu
                     gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigten höchstansehnlichen Käyserl.
                     Principal-Commissarium, de dato Speyer, den 22. Julii 1683. abgelassenen
                     Schreibens, verbis: Indem Schweinfurt, nach Innhalt dero anher gethanen, und Ew.
                     Hochfürstl. Gn. von uns vormahls in Abschrifft unterthänigst communicirten
                     Schreibens, die hierbey dieses Orts befindliche Difficultäten bereits
                     umständlichen vorgestellt etc. davon abstrahirt, und seine Mesures billich
                     anders wohin genommen. Solchemnach und weiln gleichwohl, nach buchstäblichen
                     Innhalt des letztern Reichs-Abschiedes, all dasjenige, was in dem Instrumento
                     Pacis Westphalicae enthalten, bey Vermeidung deren in demselben beygefügten
                     Straffen und Poenen, vor ein beständig gegebenes Fundamental-Gesetz des heiligen
                     Römischen Reichs und immerwährende Richtschnur, auch ewige Norma judicandi stets
                     fest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtig nachgelebet, von
                     niemanden, was Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That
                     öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch iemand einem andern
                     darüber de facto zu beeinträchtigen oder zu turbiren sich unterstanden, sondern
                     vielmehr vermög oballegirten Instrumenti Pacis Caesareo-Suecici Art. 17.
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[387/0423] Früchten, Holtz, Kauffmannschafften, Handwercks-Leuten, Reichs-Posten, haltbaren Fortifications-Wercken, und anderen erfoderlichen Requisiten, der Gebühr nicht versehen ist, also gar, daß auch das hochlöbliche Cammer-Gericht selbsten solches vorhin gnugsam erkannt, und nach ausdrücklichem Tenor des an Ihro Hochfürstliche Gnaden zu Eichstädt, mildester Gedächtniß, als damahligen zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigten höchstansehnlichen Käyserl. Principal-Commissarium, de dato Speyer, den 22. Julii 1683. abgelassenen Schreibens, verbis: Indem Schweinfurt, nach Innhalt dero anher gethanen, und Ew. Hochfürstl. Gn. von uns vormahls in Abschrifft unterthänigst communicirten Schreibens, die hierbey dieses Orts befindliche Difficultäten bereits umständlichen vorgestellt etc. davon abstrahirt, und seine Mesures billich anders wohin genommen. Solchemnach und weiln gleichwohl, nach buchstäblichen Innhalt des letztern Reichs-Abschiedes, all dasjenige, was in dem Instrumento Pacis Westphalicae enthalten, bey Vermeidung deren in demselben beygefügten Straffen und Poenen, vor ein beständig gegebenes Fundamental-Gesetz des heiligen Römischen Reichs und immerwährende Richtschnur, auch ewige Norma judicandi stets fest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtig nachgelebet, von niemanden, was Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch iemand einem andern darüber de facto zu beeinträchtigen oder zu turbiren sich unterstanden, sondern vielmehr vermög oballegirten Instrumenti Pacis Caesareo-Suecici Art. 17.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/423
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/423>, abgerufen am 25.11.2024.