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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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mög feyerlich getroffener und bißher observirter Recessen, niemand anders, denn solche Castner, welche uns mit bürgerlichen Pflichten eydlich, zugleich der ohnveränderten Augspurgischen Confession zugethan, keines Weges aber Römisch-Catholische Geistliche, dem Angeben nach, befindlich, noch auch dero zustehende Intraden, Gült und Gefälle zu einem andern, als ihrem eigenen particular-Gebrauch und freyer Disposition gewidmet sind. So ist nicht weniger, zweytens, die benöthigte Commodität zu Haltung des Gerichts und Repositure, auch sichern Verwahrsam der Acten, weder in unserm geringen Rathhause, als worinnen wir nicht einmahl unsere eigene Brieffschafften, Documenten und weniges Archiv, wegen ermangelnder sichern Gewölber, für dem Brand oder Feuer, das GOtt verhüte, bewahren können, sondern selbige, so dieser als anderer Kriegs-Gefahr willen, an fremde Ort hinflüchten müsten, nicht zu finden, zu geschweigen, daß ein so höchst ansehnlicher Tribunal nebst uns, dem Vorgeben nach, darinnen nur den nöthigsten, wollen nicht sagen, geraumen Platz und vollkommene Accommodation haben, und keiner weitern Aptirung oder grossen Reichs-Unkosten vonnöthen seyn solte. Drittens auch ratione der in 90. bis 100. Familien bestehenden hohen und niedern Cameral-Personen benöthigter gnugsamen Wohnungen, und daß solche in quanto & quali nach eines ieden Stand, Condition und Gebühr, mit Zimmern und andern Nothwendigkeiten versehen wären, es dergestalt bewandt ist, daß die hierzu erfoderliche taugsame bürgerliche Häuser für so hohe und grosse Familles sich gar nicht finden, consequen-

mög feyerlich getroffener und bißher observirter Recessen, niemand anders, denn solche Castner, welche uns mit bürgerlichen Pflichten eydlich, zugleich der ohnveränderten Augspurgischen Confession zugethan, keines Weges aber Römisch-Catholische Geistliche, dem Angeben nach, befindlich, noch auch dero zustehende Intraden, Gült und Gefälle zu einem andern, als ihrem eigenen particular-Gebrauch und freyer Disposition gewidmet sind. So ist nicht weniger, zweytens, die benöthigte Commodität zu Haltung des Gerichts und Repositure, auch sichern Verwahrsam der Acten, weder in unserm geringen Rathhause, als worinnen wir nicht einmahl unsere eigene Brieffschafften, Documenten und weniges Archiv, wegen ermangelnder sichern Gewölber, für dem Brand oder Feuer, das GOtt verhüte, bewahren können, sondern selbige, so dieser als anderer Kriegs-Gefahr willen, an fremde Ort hinflüchten müsten, nicht zu finden, zu geschweigen, daß ein so höchst ansehnlicher Tribunal nebst uns, dem Vorgeben nach, darinnen nur den nöthigsten, wollen nicht sagen, geraumen Platz und vollkommene Accommodation haben, und keiner weitern Aptirung oder grossen Reichs-Unkosten vonnöthen seyn solte. Drittens auch ratione der in 90. bis 100. Familien bestehenden hohen und niedern Cameral-Personen benöthigter gnugsamen Wohnungen, und daß solche in quanto & quali nach eines ieden Stand, Condition und Gebühr, mit Zimmern und andern Nothwendigkeiten versehen wären, es dergestalt bewandt ist, daß die hierzu erfoderliche taugsame bürgerliche Häuser für so hohe und grosse Familles sich gar nicht finden, consequen-

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[385/0421] mög feyerlich getroffener und bißher observirter Recessen, niemand anders, denn solche Castner, welche uns mit bürgerlichen Pflichten eydlich, zugleich der ohnveränderten Augspurgischen Confession zugethan, keines Weges aber Römisch-Catholische Geistliche, dem Angeben nach, befindlich, noch auch dero zustehende Intraden, Gült und Gefälle zu einem andern, als ihrem eigenen particular-Gebrauch und freyer Disposition gewidmet sind. So ist nicht weniger, zweytens, die benöthigte Commodität zu Haltung des Gerichts und Repositure, auch sichern Verwahrsam der Acten, weder in unserm geringen Rathhause, als worinnen wir nicht einmahl unsere eigene Brieffschafften, Documenten und weniges Archiv, wegen ermangelnder sichern Gewölber, für dem Brand oder Feuer, das GOtt verhüte, bewahren können, sondern selbige, so dieser als anderer Kriegs-Gefahr willen, an fremde Ort hinflüchten müsten, nicht zu finden, zu geschweigen, daß ein so höchst ansehnlicher Tribunal nebst uns, dem Vorgeben nach, darinnen nur den nöthigsten, wollen nicht sagen, geraumen Platz und vollkommene Accommodation haben, und keiner weitern Aptirung oder grossen Reichs-Unkosten vonnöthen seyn solte. Drittens auch ratione der in 90. bis 100. Familien bestehenden hohen und niedern Cameral-Personen benöthigter gnugsamen Wohnungen, und daß solche in quanto & quali nach eines ieden Stand, Condition und Gebühr, mit Zimmern und andern Nothwendigkeiten versehen wären, es dergestalt bewandt ist, daß die hierzu erfoderliche taugsame bürgerliche Häuser für so hohe und grosse Familles sich gar nicht finden, consequen-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/421>, abgerufen am 25.11.2024.