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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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schrifftlich, als auch an Ihro Königliche Majestät, bey neulichster Reise in Hollstein, gethane Absendung handgreifflich repraesentiret haben; Zudeme die Repressalien im heiligen Römischen Reiche an sich verboten, und Eure Käyserliche Majestät von männiglich, bey wider uns praetendirter dergleichen Beschwerde, für den ietzigen höchsten Richter zu erkennen seyn; So hat dennoch solches alles nichts vermocht, und wird besagtes Schiff noch immerhin detiniret, zu besorglichem völligen Verderb der eingeladenen so zärtlich als pretieusen Waaren, und zum unverwindlichen Schaden, ja theils fast gäntzlichem Ruin der unglückseligen Eigener und Interessenten. 3.) Wie ungütig nachmahls ihre Königliche Majestät die ietzt angeführte Arrestirung, und deren vorgegebene Ursache, uns zur Last legen, und dadurch die Gemüther dieser Stadt Bürger und Einwohner irre machen, auch die sonst zwischen uns und ihnen durch GOttes Gnade ietzo fürwährende Harmonie und Einigkeit alteriren wollen, davon kan der Extract eines an dero Residenten allhier abgelassenen, und wieder neulich communicirten Rescripti klares Zeugniß geben. 4.) Noch weit bedencklicher aber ist es, daß so gar eine, suppresso Nomine Autoris, ausgegangene, und von uns selbst durch offene Mandata widersprochene Schrifft, wegen dieser Stadt darinnen beygelegten Praedicati einer Käyserlichen freyen Reichs-Stadt, zu genungsamen Anlaß dienen müssen, um mit gedruckten, und in Confiniis affigirten Contradictionibus, Protestationibus & Reservationibus sich zu uns zu nöthigen. Wenn auch leider! schon weltkündig ist, wie schwerlich dieser Stadt See--

schrifftlich, als auch an Ihro Königliche Majestät, bey neulichster Reise in Hollstein, gethane Absendung handgreifflich repraesentiret haben; Zudeme die Repressalien im heiligen Römischen Reiche an sich verboten, und Eure Käyserliche Majestät von männiglich, bey wider uns praetendirter dergleichen Beschwerde, für den ietzigen höchsten Richter zu erkennen seyn; So hat dennoch solches alles nichts vermocht, und wird besagtes Schiff noch immerhin detiniret, zu besorglichem völligen Verderb der eingeladenen so zärtlich als pretieusen Waaren, und zum unverwindlichen Schaden, ja theils fast gäntzlichem Ruin der unglückseligen Eigener und Interessenten. 3.) Wie ungütig nachmahls ihre Königliche Majestät die ietzt angeführte Arrestirung, und deren vorgegebene Ursache, uns zur Last legen, und dadurch die Gemüther dieser Stadt Bürger und Einwohner irre machen, auch die sonst zwischen uns und ihnen durch GOttes Gnade ietzo fürwährende Harmonie und Einigkeit alteriren wollen, davon kan der Extract eines an dero Residenten allhier abgelassenen, und wieder neulich communicirten Rescripti klares Zeugniß geben. 4.) Noch weit bedencklicher aber ist es, daß so gar eine, suppresso Nomine Autoris, ausgegangene, und von uns selbst durch offene Mandata widersprochene Schrifft, wegen dieser Stadt darinnen beygelegten Praedicati einer Käyserlichen freyen Reichs-Stadt, zu genungsamen Anlaß dienen müssen, um mit gedruckten, und in Confiniis affigirten Contradictionibus, Protestationibus & Reservationibus sich zu uns zu nöthigen. Wenn auch leider! schon weltkündig ist, wie schwerlich dieser Stadt See--

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[372/0408] schrifftlich, als auch an Ihro Königliche Majestät, bey neulichster Reise in Hollstein, gethane Absendung handgreifflich repraesentiret haben; Zudeme die Repressalien im heiligen Römischen Reiche an sich verboten, und Eure Käyserliche Majestät von männiglich, bey wider uns praetendirter dergleichen Beschwerde, für den ietzigen höchsten Richter zu erkennen seyn; So hat dennoch solches alles nichts vermocht, und wird besagtes Schiff noch immerhin detiniret, zu besorglichem völligen Verderb der eingeladenen so zärtlich als pretieusen Waaren, und zum unverwindlichen Schaden, ja theils fast gäntzlichem Ruin der unglückseligen Eigener und Interessenten. 3.) Wie ungütig nachmahls ihre Königliche Majestät die ietzt angeführte Arrestirung, und deren vorgegebene Ursache, uns zur Last legen, und dadurch die Gemüther dieser Stadt Bürger und Einwohner irre machen, auch die sonst zwischen uns und ihnen durch GOttes Gnade ietzo fürwährende Harmonie und Einigkeit alteriren wollen, davon kan der Extract eines an dero Residenten allhier abgelassenen, und wieder neulich communicirten Rescripti klares Zeugniß geben. 4.) Noch weit bedencklicher aber ist es, daß so gar eine, suppresso Nomine Autoris, ausgegangene, und von uns selbst durch offene Mandata widersprochene Schrifft, wegen dieser Stadt darinnen beygelegten Praedicati einer Käyserlichen freyen Reichs-Stadt, zu genungsamen Anlaß dienen müssen, um mit gedruckten, und in Confiniis affigirten Contradictionibus, Protestationibus & Reservationibus sich zu uns zu nöthigen. Wenn auch leider! schon weltkündig ist, wie schwerlich dieser Stadt See--

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/408>, abgerufen am 25.11.2024.