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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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rer Unterdrückung desto favorabler anscheinenden Conjuncturen, diese Stadt und deren Freyheit und Gerechtigkeiten, allermeist unser nun ohne dem gar zu sehr geschwächtes und nothleidendes übriges wenige Commercium, beeinträchtiget werden wollen. Wir übergehen zuförderst mit Stillschweigen, die gleichsam in continenti, nach ietztberührtem fatali Termino, reassumirte und so eyfrig getriebene Sache eines Elb-Zolls zu Glückstadt, und bezeugen vielmehr an dessen Statt nochmahls unsere tieffeste und unausleschliche Danck-Erkänntlichkeit, daß Euer Käyserl. Majestät, in Reichs-väterlicher Sorgfalt und allergütigster Behertzigung des sowohl dero eigenem Erb-Lande und Reichs-Gliedern, als für allen dieser Stadt daraus unausbleiblich obschwebenden ohnsäglichen Schaden und respective äussersten Verfalls unserer so er erworbenen Privilegien und Rechten, zu Concession sich nicht bewegen lassen. Indem wir nicht umhin, nur dieses dabey anzuführen, wie ex Eventu es fast das Ansehen gewinne, ob habe Ihro Königliche Majestät, da sothanes Gesuch nicht reussiret, auf diese Stadt eine mehrere Ungnade geworffen, und sich zugleich vorgenommen, uns davon solche Effectus fühlen zu lassen, die hiesigem Commercio empfindlicher und luctuöser seyn können, als jener Elb-Zoll selbsten nicht gewesen seyn möchte. Allermassen denn 1.) gleich im Anfange dieses Jahrs, da die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, um das zu Equippirung ihrer Flotte benöthigte See-Volck desto eher und leichter anzuwerben, unter dem 6. Januarii ein Mandat ausgehen lassen, wodurch ihren Unterthanen der

rer Unterdrückung desto favorabler anscheinenden Conjuncturen, diese Stadt und deren Freyheit und Gerechtigkeiten, allermeist unser nun ohne dem gar zu sehr geschwächtes und nothleidendes übriges wenige Commercium, beeinträchtiget werden wollen. Wir übergehen zuförderst mit Stillschweigen, die gleichsam in continenti, nach ietztberührtem fatali Termino, reassumirte und so eyfrig getriebene Sache eines Elb-Zolls zu Glückstadt, und bezeugen vielmehr an dessen Statt nochmahls unsere tieffeste und unausleschliche Danck-Erkänntlichkeit, daß Euer Käyserl. Majestät, in Reichs-väterlicher Sorgfalt und allergütigster Behertzigung des sowohl dero eigenem Erb-Lande und Reichs-Gliedern, als für allen dieser Stadt daraus unausbleiblich obschwebenden ohnsäglichen Schaden und respective äussersten Verfalls unserer so er erworbenen Privilegien und Rechten, zu Concession sich nicht bewegen lassen. Indem wir nicht umhin, nur dieses dabey anzuführen, wie ex Eventu es fast das Ansehen gewinne, ob habe Ihro Königliche Majestät, da sothanes Gesuch nicht reussiret, auf diese Stadt eine mehrere Ungnade geworffen, und sich zugleich vorgenommen, uns davon solche Effectus fühlen zu lassen, die hiesigem Commercio empfindlicher und luctuöser seyn können, als jener Elb-Zoll selbsten nicht gewesen seyn möchte. Allermassen denn 1.) gleich im Anfange dieses Jahrs, da die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, um das zu Equippirung ihrer Flotte benöthigte See-Volck desto eher und leichter anzuwerben, unter dem 6. Januarii ein Mandat ausgehen lassen, wodurch ihren Unterthanen der

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[369/0405] rer Unterdrückung desto favorabler anscheinenden Conjuncturen, diese Stadt und deren Freyheit und Gerechtigkeiten, allermeist unser nun ohne dem gar zu sehr geschwächtes und nothleidendes übriges wenige Commercium, beeinträchtiget werden wollen. Wir übergehen zuförderst mit Stillschweigen, die gleichsam in continenti, nach ietztberührtem fatali Termino, reassumirte und so eyfrig getriebene Sache eines Elb-Zolls zu Glückstadt, und bezeugen vielmehr an dessen Statt nochmahls unsere tieffeste und unausleschliche Danck-Erkänntlichkeit, daß Euer Käyserl. Majestät, in Reichs-väterlicher Sorgfalt und allergütigster Behertzigung des sowohl dero eigenem Erb-Lande und Reichs-Gliedern, als für allen dieser Stadt daraus unausbleiblich obschwebenden ohnsäglichen Schaden und respective äussersten Verfalls unserer so er erworbenen Privilegien und Rechten, zu Concession sich nicht bewegen lassen. Indem wir nicht umhin, nur dieses dabey anzuführen, wie ex Eventu es fast das Ansehen gewinne, ob habe Ihro Königliche Majestät, da sothanes Gesuch nicht reussiret, auf diese Stadt eine mehrere Ungnade geworffen, und sich zugleich vorgenommen, uns davon solche Effectus fühlen zu lassen, die hiesigem Commercio empfindlicher und luctuöser seyn können, als jener Elb-Zoll selbsten nicht gewesen seyn möchte. Allermassen denn 1.) gleich im Anfange dieses Jahrs, da die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, um das zu Equippirung ihrer Flotte benöthigte See-Volck desto eher und leichter anzuwerben, unter dem 6. Januarii ein Mandat ausgehen lassen, wodurch ihren Unterthanen der

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/405>, abgerufen am 25.11.2024.