rer Unterdrückung desto favorabler anscheinenden Conjuncturen, diese
Stadt und deren Freyheit und Gerechtigkeiten, allermeist unser nun ohne dem gar
zu sehr geschwächtes und nothleidendes übriges wenige Commercium,
beeinträchtiget werden wollen. Wir übergehen zuförderst mit Stillschweigen, die
gleichsam in continenti, nach ietztberührtem fatali Termino, reassumirte und so
eyfrig getriebene Sache eines Elb-Zolls zu Glückstadt, und bezeugen vielmehr an
dessen Statt nochmahls unsere tieffeste und unausleschliche
Danck-Erkänntlichkeit, daß Euer Käyserl. Majestät, in Reichs-väterlicher
Sorgfalt und allergütigster Behertzigung des sowohl dero eigenem Erb-Lande und
Reichs-Gliedern, als für allen dieser Stadt daraus unausbleiblich obschwebenden
ohnsäglichen Schaden und respective äussersten Verfalls unserer so er erworbenen
Privilegien und Rechten, zu Concession sich nicht bewegen lassen. Indem wir
nicht umhin, nur dieses dabey anzuführen, wie ex Eventu es fast das Ansehen
gewinne, ob habe Ihro Königliche Majestät, da sothanes Gesuch nicht reussiret,
auf diese Stadt eine mehrere Ungnade geworffen, und sich zugleich vorgenommen,
uns davon solche Effectus fühlen zu lassen, die hiesigem Commercio empfindlicher
und luctuöser seyn können, als jener Elb-Zoll selbsten nicht gewesen seyn
möchte. Allermassen denn 1.) gleich im Anfange dieses Jahrs, da die Herren
General-Staaten der vereinigten Niederlande, um das zu Equippirung ihrer Flotte
benöthigte See-Volck desto eher und leichter anzuwerben, unter dem 6. Januarii
ein Mandat ausgehen lassen, wodurch ihren Unterthanen der
rer Unterdrückung desto favorabler anscheinenden Conjuncturen, diese
Stadt und deren Freyheit und Gerechtigkeiten, allermeist unser nun ohne dem gar
zu sehr geschwächtes und nothleidendes übriges wenige Commercium,
beeinträchtiget werden wollen. Wir übergehen zuförderst mit Stillschweigen, die
gleichsam in continenti, nach ietztberührtem fatali Termino, reassumirte und so
eyfrig getriebene Sache eines Elb-Zolls zu Glückstadt, und bezeugen vielmehr an
dessen Statt nochmahls unsere tieffeste und unausleschliche
Danck-Erkänntlichkeit, daß Euer Käyserl. Majestät, in Reichs-väterlicher
Sorgfalt und allergütigster Behertzigung des sowohl dero eigenem Erb-Lande und
Reichs-Gliedern, als für allen dieser Stadt daraus unausbleiblich obschwebenden
ohnsäglichen Schaden und respective äussersten Verfalls unserer so er erworbenen
Privilegien und Rechten, zu Concession sich nicht bewegen lassen. Indem wir
nicht umhin, nur dieses dabey anzuführen, wie ex Eventu es fast das Ansehen
gewinne, ob habe Ihro Königliche Majestät, da sothanes Gesuch nicht reussiret,
auf diese Stadt eine mehrere Ungnade geworffen, und sich zugleich vorgenommen,
uns davon solche Effectus fühlen zu lassen, die hiesigem Commercio empfindlicher
und luctuöser seyn können, als jener Elb-Zoll selbsten nicht gewesen seyn
möchte. Allermassen denn 1.) gleich im Anfange dieses Jahrs, da die Herren
General-Staaten der vereinigten Niederlande, um das zu Equippirung ihrer Flotte
benöthigte See-Volck desto eher und leichter anzuwerben, unter dem 6. Januarii
ein Mandat ausgehen lassen, wodurch ihren Unterthanen der
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0405"n="369"/>
rer Unterdrückung desto favorabler anscheinenden Conjuncturen, diese
Stadt und deren Freyheit und Gerechtigkeiten, allermeist unser nun ohne dem gar
zu sehr geschwächtes und nothleidendes übriges wenige Commercium,
beeinträchtiget werden wollen. Wir übergehen zuförderst mit Stillschweigen, die
gleichsam in continenti, nach ietztberührtem fatali Termino, reassumirte und so
eyfrig getriebene Sache eines Elb-Zolls zu Glückstadt, und bezeugen vielmehr an
dessen Statt nochmahls unsere tieffeste und unausleschliche
Danck-Erkänntlichkeit, daß Euer Käyserl. Majestät, in Reichs-väterlicher
Sorgfalt und allergütigster Behertzigung des sowohl dero eigenem Erb-Lande und
Reichs-Gliedern, als für allen dieser Stadt daraus unausbleiblich obschwebenden
ohnsäglichen Schaden und respective äussersten Verfalls unserer so er erworbenen
Privilegien und Rechten, zu Concession sich nicht bewegen lassen. Indem wir
nicht umhin, nur dieses dabey anzuführen, wie ex Eventu es fast das Ansehen
gewinne, ob habe Ihro Königliche Majestät, da sothanes Gesuch nicht reussiret,
auf diese Stadt eine mehrere Ungnade geworffen, und sich zugleich vorgenommen,
uns davon solche Effectus fühlen zu lassen, die hiesigem Commercio empfindlicher
und luctuöser seyn können, als jener Elb-Zoll selbsten nicht gewesen seyn
möchte. Allermassen denn 1.) gleich im Anfange dieses Jahrs, da die Herren
General-Staaten der vereinigten Niederlande, um das zu Equippirung ihrer Flotte
benöthigte See-Volck desto eher und leichter anzuwerben, unter dem 6. Januarii
ein Mandat ausgehen lassen, wodurch ihren Unterthanen der
</p></div></body></text></TEI>
[369/0405]
rer Unterdrückung desto favorabler anscheinenden Conjuncturen, diese Stadt und deren Freyheit und Gerechtigkeiten, allermeist unser nun ohne dem gar zu sehr geschwächtes und nothleidendes übriges wenige Commercium, beeinträchtiget werden wollen. Wir übergehen zuförderst mit Stillschweigen, die gleichsam in continenti, nach ietztberührtem fatali Termino, reassumirte und so eyfrig getriebene Sache eines Elb-Zolls zu Glückstadt, und bezeugen vielmehr an dessen Statt nochmahls unsere tieffeste und unausleschliche Danck-Erkänntlichkeit, daß Euer Käyserl. Majestät, in Reichs-väterlicher Sorgfalt und allergütigster Behertzigung des sowohl dero eigenem Erb-Lande und Reichs-Gliedern, als für allen dieser Stadt daraus unausbleiblich obschwebenden ohnsäglichen Schaden und respective äussersten Verfalls unserer so er erworbenen Privilegien und Rechten, zu Concession sich nicht bewegen lassen. Indem wir nicht umhin, nur dieses dabey anzuführen, wie ex Eventu es fast das Ansehen gewinne, ob habe Ihro Königliche Majestät, da sothanes Gesuch nicht reussiret, auf diese Stadt eine mehrere Ungnade geworffen, und sich zugleich vorgenommen, uns davon solche Effectus fühlen zu lassen, die hiesigem Commercio empfindlicher und luctuöser seyn können, als jener Elb-Zoll selbsten nicht gewesen seyn möchte. Allermassen denn 1.) gleich im Anfange dieses Jahrs, da die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, um das zu Equippirung ihrer Flotte benöthigte See-Volck desto eher und leichter anzuwerben, unter dem 6. Januarii ein Mandat ausgehen lassen, wodurch ihren Unterthanen der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/405>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.