sischen
Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen
Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es
gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet.
Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß,
nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn
Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen,
darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden,
daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey
personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen
sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß
sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns
aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg,
noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die
Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären
wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem
Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar,
Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere
Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und
wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung
unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet
des erlangten Actus possessorii, retire
sischen
Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen
Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es
gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet.
Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß,
nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn
Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen,
darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden,
daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey
personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen
sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß
sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns
aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg,
noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die
Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären
wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem
Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar,
Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere
Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und
wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung
unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet
des erlangten Actus possessorii, retiré
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sischen
Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen
Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es
gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet.
Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß,
nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn
Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen,
darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden,
daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey
personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen
sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß
sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns
aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg,
noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die
Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären
wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem
Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar,
Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere
Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und
wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung
unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet
des erlangten Actus possessorii, retiré
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sischen Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet. Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß, nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen, darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden, daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg, noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar, Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet des erlangten Actus possessorii, retiré
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/397>, abgerufen am 24.11.2024.
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