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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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CXXI.
Schreiben derer Herren Hertzoge Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, und Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an dero gesammten Rath und Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Herrn Georg Philipp Fabricium, worinn sie denselben instruiren, wie er sich, wegen der vom Sachsen-Gothaischen Abgesandten im Votiren und sonsten gesuchten Praecedenz verhalten solle, de Anno 1691.
Von GOttes Gnaden, Wilhelm Ernst, und Johann Georg, Gevettere, Hertzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen etc.
Hochgelahrter Rath, lieber Getreuer,

WIr haben eure nach und nach eingesendete gehorsamste Relationes verlesen lassen, und daraus verstanden, was massen der Sachsen-Gothaische Gesandte, der von Schönberg, auf die anderweit von Gotha aus erhaltene Befehle, seine, der Praecedenz halber, gemachte Praetensiones dahin extendiret, daß er den Vortritt de Facto und mit bedroheter Thätlichkeit behaupten zu trachten, sich heraus gelassen, und ihr dahero destomehr verlanget, eigentlich, des Verhaltens halber, instruiret zu werden. Gleichwie wir aber ermeldten von Schönberg sein Beginnen durch ein besonder Rescript, wovon hierbey Abschrifft zu befinden, fürgehalten, und ihn davon abgemahnt, auch an die Fürstliche Vormünder zu Gotha Repraesentation gethan; Also wollen wir uns zu ihme versehen, er werde sich in den Schrancken der Gebühr halten, und eines bessern selbst bedencken, und darauf auch gewiesen werden, immassen auch ohne dem die Sache

CXXI.
Schreiben derer Herren Hertzoge Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, und Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an dero gesammten Rath und Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Herrn Georg Philipp Fabricium, worinn sie denselben instruiren, wie er sich, wegen der vom Sachsen-Gothaischen Abgesandten im Votiren und sonsten gesuchten Praecedenz verhalten solle, de Anno 1691.
Von GOttes Gnaden, Wilhelm Ernst, und Johann Georg, Gevettere, Hertzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen etc.
Hochgelahrter Rath, lieber Getreuer,

WIr haben eure nach und nach eingesendete gehorsamste Relationes verlesen lassen, und daraus verstanden, was massen der Sachsen-Gothaische Gesandte, der von Schönberg, auf die anderweit von Gotha aus erhaltene Befehle, seine, der Praecedenz halber, gemachte Praetensiones dahin extendiret, daß er den Vortritt de Facto und mit bedroheter Thätlichkeit behaupten zu trachten, sich heraus gelassen, und ihr dahero destomehr verlanget, eigentlich, des Verhaltens halber, instruiret zu werden. Gleichwie wir aber ermeldten von Schönberg sein Beginnen durch ein besonder Rescript, wovon hierbey Abschrifft zu befinden, fürgehalten, und ihn davon abgemahnt, auch an die Fürstliche Vormünder zu Gotha Repraesentation gethan; Also wollen wir uns zu ihme versehen, er werde sich in den Schrancken der Gebühr halten, und eines bessern selbst bedencken, und darauf auch gewiesen werden, immassen auch ohne dem die Sache

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                     und ihn davon abgemahnt, auch an die Fürstliche Vormünder zu Gotha
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[358/0394] CXXI. Schreiben derer Herren Hertzoge Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, und Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an dero gesammten Rath und Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Herrn Georg Philipp Fabricium, worinn sie denselben instruiren, wie er sich, wegen der vom Sachsen-Gothaischen Abgesandten im Votiren und sonsten gesuchten Praecedenz verhalten solle, de Anno 1691. Von GOttes Gnaden, Wilhelm Ernst, und Johann Georg, Gevettere, Hertzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen etc. Hochgelahrter Rath, lieber Getreuer, WIr haben eure nach und nach eingesendete gehorsamste Relationes verlesen lassen, und daraus verstanden, was massen der Sachsen-Gothaische Gesandte, der von Schönberg, auf die anderweit von Gotha aus erhaltene Befehle, seine, der Praecedenz halber, gemachte Praetensiones dahin extendiret, daß er den Vortritt de Facto und mit bedroheter Thätlichkeit behaupten zu trachten, sich heraus gelassen, und ihr dahero destomehr verlanget, eigentlich, des Verhaltens halber, instruiret zu werden. Gleichwie wir aber ermeldten von Schönberg sein Beginnen durch ein besonder Rescript, wovon hierbey Abschrifft zu befinden, fürgehalten, und ihn davon abgemahnt, auch an die Fürstliche Vormünder zu Gotha Repraesentation gethan; Also wollen wir uns zu ihme versehen, er werde sich in den Schrancken der Gebühr halten, und eines bessern selbst bedencken, und darauf auch gewiesen werden, immassen auch ohne dem die Sache

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/394>, abgerufen am 28.12.2024.