den unerleidlichen Gewissens-Zwang nachdrücklichst zu untersagen,
absonderlich die von dem Amte Peina, wider einige Bürger der Stadt Peina
deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne
gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl.
Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts
liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder
Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect
empfinden, was dem sowohl, als dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis durch
den Stifft hin und wieder zugegen geschehen, gnädigst abstellen, mithin die zu
solchen Behuff nun so lange vertröstete, von einer Zeit zur andern aber
verschobene Conferenz, mit Zuziehung ohnpraeoccupirter, friedliebender und
moderater Gemüther, sowohl aus Mittel eines Hochwürdigen Dom-Capituls, als dero
Regierung, dero gnädigstem Versprechen zu Folge, dermahlen unausgesetzt
vornehmen und antreten zu lassen, in welcher Zuversicht, nechst treuester
Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller
selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu
beharrlichen Hulden und Gnaden, wir Zeit Lebens bestehen,
Euer Hochfürstlichen Gnaden
Hildesheim bey dem Land-Tage, den 12. Decembr. 1690.
unterthänigste treu-gehorsamste,
Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hoch-Stiffts und Fürstenthums
Hildesheim.
den unerleidlichen Gewissens-Zwang nachdrücklichst zu untersagen,
absonderlich die von dem Amte Peina, wider einige Bürger der Stadt Peina
deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne
gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl.
Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts
liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder
Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect
empfinden, was dem sowohl, als dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis durch
den Stifft hin und wieder zugegen geschehen, gnädigst abstellen, mithin die zu
solchen Behuff nun so lange vertröstete, von einer Zeit zur andern aber
verschobene Conferenz, mit Zuziehung ohnpraeoccupirter, friedliebender und
moderater Gemüther, sowohl aus Mittel eines Hochwürdigen Dom-Capituls, als dero
Regierung, dero gnädigstem Versprechen zu Folge, dermahlen unausgesetzt
vornehmen und antreten zu lassen, in welcher Zuversicht, nechst treuester
Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller
selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu
beharrlichen Hulden und Gnaden, wir Zeit Lebens bestehen,
Euer Hochfürstlichen Gnaden
Hildesheim bey dem Land-Tage, den 12. Decembr. 1690.
unterthänigste treu-gehorsamste,
Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hoch-Stiffts und Fürstenthums
Hildesheim.
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den unerleidlichen Gewissens-Zwang nachdrücklichst zu untersagen,
absonderlich die von dem Amte Peina, wider einige Bürger der Stadt Peina
deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne
gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl.
Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts
liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder
Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect
empfinden, was dem sowohl, als dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis durch
den Stifft hin und wieder zugegen geschehen, gnädigst abstellen, mithin die zu
solchen Behuff nun so lange vertröstete, von einer Zeit zur andern aber
verschobene Conferenz, mit Zuziehung ohnpraeoccupirter, friedliebender und
moderater Gemüther, sowohl aus Mittel eines Hochwürdigen Dom-Capituls, als dero
Regierung, dero gnädigstem Versprechen zu Folge, dermahlen unausgesetzt
vornehmen und antreten zu lassen, in welcher Zuversicht, nechst treuester
Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller
selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu
beharrlichen Hulden und Gnaden, wir Zeit Lebens bestehen,</p><p>Euer Hochfürstlichen Gnaden</p><p>Hildesheim bey dem Land-Tage, den 12. Decembr. 1690.</p><p>unterthänigste treu-gehorsamste,</p><l>Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hoch-Stiffts und Fürstenthums
Hildesheim.</l></div></body></text></TEI>
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den unerleidlichen Gewissens-Zwang nachdrücklichst zu untersagen, absonderlich die von dem Amte Peina, wider einige Bürger der Stadt Peina deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl. Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect empfinden, was dem sowohl, als dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis durch den Stifft hin und wieder zugegen geschehen, gnädigst abstellen, mithin die zu solchen Behuff nun so lange vertröstete, von einer Zeit zur andern aber verschobene Conferenz, mit Zuziehung ohnpraeoccupirter, friedliebender und moderater Gemüther, sowohl aus Mittel eines Hochwürdigen Dom-Capituls, als dero Regierung, dero gnädigstem Versprechen zu Folge, dermahlen unausgesetzt vornehmen und antreten zu lassen, in welcher Zuversicht, nechst treuester Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu beharrlichen Hulden und Gnaden, wir Zeit Lebens bestehen,
Euer Hochfürstlichen Gnaden
Hildesheim bey dem Land-Tage, den 12. Decembr. 1690.
unterthänigste treu-gehorsamste,
Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hoch-Stiffts und Fürstenthums Hildesheim.
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/393>, abgerufen am 24.11.2024.
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