beschwerlichen Troublen all
obiges mit unserm grossen Schaden entbehren, und uns mit der Hoffnung besserer
Zeiten contentiren lassen müssen, welche denn durch GOttes Gnade in so weit
hervor scheinet, daß durch die Käyserlichen und des heiligen Reichs, auch der
hohen Herren Alliirten gerechte und victorieuse Waffen, sowohl dasjenige, was
uns so gewaltthätig entzogen, als die von Eingangs gedachten Grafen von
Leiningen, wider Ihro Käyserliche Majestät und dem Reich schuldige Pflicht, in
Frantzösische Protection ohne einigen Zwang übergebene gantze Grafschafft,
nebenst andern jenseits Rheins gelegenen Landen, nächstens recuperiret, oder
sonsten die Cron Franckreich zur Raison gebracht werden dürffte; Als haben bey
Euer Excellenz, Hochwürden und unsern Hoch- und vielgedachten Herren wir uns
wiedermahls geziemend anmelden und inständigst bitten wollen, sich unser, als
getreuer Reichs-Stände, die seit der Frantzösischen letztern Ruptur dem gemeinen
Wesen zum Besten vor andern einen fast unbeschreiblichen Last nicht nur
ertragen, sondern auch mit Beyführung der Artillerie, Mehl, Habern, zur
Käyserlichen und Chur-Sächsischen Armee, ihre äusersten Kräffte anwenden müssen,
möglichst anzunehmen, und dero hochvermögenden Orts durch ein allgemeines
Reichs-Gutachten ohnschwer zu vermitteln, daß wir, als Spoliati, denen Rechten
gemäß, vor allen restituiret, und uns das gewaltthätig weggenommene mit allem
Interesse, Kosten und Schaden völlig satisfaciret werden möge, im übrigen aber
dahin stellend, wie Ihro Käyserliche Majestät und das Reich dergleichen
Verfahren ansehen, und
beschwerlichen Troublen all
obiges mit unserm grossen Schaden entbehren, und uns mit der Hoffnung besserer
Zeiten contentiren lassen müssen, welche denn durch GOttes Gnade in so weit
hervor scheinet, daß durch die Käyserlichen und des heiligen Reichs, auch der
hohen Herren Alliirten gerechte und victorieuse Waffen, sowohl dasjenige, was
uns so gewaltthätig entzogen, als die von Eingangs gedachten Grafen von
Leiningen, wider Ihro Käyserliche Majestät und dem Reich schuldige Pflicht, in
Frantzösische Protection ohne einigen Zwang übergebene gantze Grafschafft,
nebenst andern jenseits Rheins gelegenen Landen, nächstens recuperiret, oder
sonsten die Cron Franckreich zur Raison gebracht werden dürffte; Als haben bey
Euer Excellenz, Hochwürden und unsern Hoch- und vielgedachten Herren wir uns
wiedermahls geziemend anmelden und inständigst bitten wollen, sich unser, als
getreuer Reichs-Stände, die seit der Frantzösischen letztern Ruptur dem gemeinen
Wesen zum Besten vor andern einen fast unbeschreiblichen Last nicht nur
ertragen, sondern auch mit Beyführung der Artillerie, Mehl, Habern, zur
Käyserlichen und Chur-Sächsischen Armée, ihre äusersten Kräffte anwenden müssen,
möglichst anzunehmen, und dero hochvermögenden Orts durch ein allgemeines
Reichs-Gutachten ohnschwer zu vermitteln, daß wir, als Spoliati, denen Rechten
gemäß, vor allen restituiret, und uns das gewaltthätig weggenommene mit allem
Interesse, Kosten und Schaden völlig satisfaciret werden möge, im übrigen aber
dahin stellend, wie Ihro Käyserliche Majestät und das Reich dergleichen
Verfahren ansehen, und
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beschwerlichen Troublen all
obiges mit unserm grossen Schaden entbehren, und uns mit der Hoffnung besserer
Zeiten contentiren lassen müssen, welche denn durch GOttes Gnade in so weit
hervor scheinet, daß durch die Käyserlichen und des heiligen Reichs, auch der
hohen Herren Alliirten gerechte und victorieuse Waffen, sowohl dasjenige, was
uns so gewaltthätig entzogen, als die von Eingangs gedachten Grafen von
Leiningen, wider Ihro Käyserliche Majestät und dem Reich schuldige Pflicht, in
Frantzösische Protection ohne einigen Zwang übergebene gantze Grafschafft,
nebenst andern jenseits Rheins gelegenen Landen, nächstens recuperiret, oder
sonsten die Cron Franckreich zur Raison gebracht werden dürffte; Als haben bey
Euer Excellenz, Hochwürden und unsern Hoch- und vielgedachten Herren wir uns
wiedermahls geziemend anmelden und inständigst bitten wollen, sich unser, als
getreuer Reichs-Stände, die seit der Frantzösischen letztern Ruptur dem gemeinen
Wesen zum Besten vor andern einen fast unbeschreiblichen Last nicht nur
ertragen, sondern auch mit Beyführung der Artillerie, Mehl, Habern, zur
Käyserlichen und Chur-Sächsischen Armée, ihre äusersten Kräffte anwenden müssen,
möglichst anzunehmen, und dero hochvermögenden Orts durch ein allgemeines
Reichs-Gutachten ohnschwer zu vermitteln, daß wir, als Spoliati, denen Rechten
gemäß, vor allen restituiret, und uns das gewaltthätig weggenommene mit allem
Interesse, Kosten und Schaden völlig satisfaciret werden möge, im übrigen aber
dahin stellend, wie Ihro Käyserliche Majestät und das Reich dergleichen
Verfahren ansehen, und
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beschwerlichen Troublen all obiges mit unserm grossen Schaden entbehren, und uns mit der Hoffnung besserer Zeiten contentiren lassen müssen, welche denn durch GOttes Gnade in so weit hervor scheinet, daß durch die Käyserlichen und des heiligen Reichs, auch der hohen Herren Alliirten gerechte und victorieuse Waffen, sowohl dasjenige, was uns so gewaltthätig entzogen, als die von Eingangs gedachten Grafen von Leiningen, wider Ihro Käyserliche Majestät und dem Reich schuldige Pflicht, in Frantzösische Protection ohne einigen Zwang übergebene gantze Grafschafft, nebenst andern jenseits Rheins gelegenen Landen, nächstens recuperiret, oder sonsten die Cron Franckreich zur Raison gebracht werden dürffte; Als haben bey Euer Excellenz, Hochwürden und unsern Hoch- und vielgedachten Herren wir uns wiedermahls geziemend anmelden und inständigst bitten wollen, sich unser, als getreuer Reichs-Stände, die seit der Frantzösischen letztern Ruptur dem gemeinen Wesen zum Besten vor andern einen fast unbeschreiblichen Last nicht nur ertragen, sondern auch mit Beyführung der Artillerie, Mehl, Habern, zur Käyserlichen und Chur-Sächsischen Armée, ihre äusersten Kräffte anwenden müssen, möglichst anzunehmen, und dero hochvermögenden Orts durch ein allgemeines Reichs-Gutachten ohnschwer zu vermitteln, daß wir, als Spoliati, denen Rechten gemäß, vor allen restituiret, und uns das gewaltthätig weggenommene mit allem Interesse, Kosten und Schaden völlig satisfaciret werden möge, im übrigen aber dahin stellend, wie Ihro Käyserliche Majestät und das Reich dergleichen Verfahren ansehen, und
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/388>, abgerufen am 24.11.2024.
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