selts
Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so
seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders
geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan,
wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu
thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch
hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches
Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin
allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die
Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten
unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir
notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret
und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein
unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und
demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute
Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie
wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen
assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen
unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren
unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren
hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter
referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit
selts
Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so
seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders
geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan,
wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu
thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch
hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches
Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin
allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die
Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten
unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir
notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret
und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein
unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und
demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute
Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie
wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen
assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen
unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren
unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren
hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter
referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit
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selts
Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so
seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders
geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan,
wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu
thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch
hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches
Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin
allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die
Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten
unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir
notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret
und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein
unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und
demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute
Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie
wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen
assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen
unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren
unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren
hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter
referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit
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selts Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan, wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/377>, abgerufen am 25.11.2024.
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