Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Lehn von Importanz wieder zu verleihen, sondern zu Unterhaltung des Reichs einzuziehen, gemachet, eine general - Confirmation und Approbation ausdrücklich ertheilet, und also gar kein Unterschied attendiret, ob über solche alte Erb-Verbrüderungen forthin eine speciale Käyserliche Confirmation ausgewürcket oder nicht, dahero denn uns und unserm Fürstlichen Hause Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der beyden Hertzogen Bernhard und Erichen zu Sachsen-Lauenburg Todes-Fall ohne männliche Leibes-Erben gerichtet, welcher Casus aber nicht existiret, alldieweilen Hertzog Bernhard einen Sohn hinterlassen, welcher die Familie propagiret, so thut doch solches nichts zur Sache, zumahlen es genug ist, daß die andere Erb-Verbrüderung de Anno 1518. generaliter eingerichtet, und alle Descendentes in sich begreiffet, wenn und zu welcher Zeit solche ohne Leibes-Lehens-Erben, männliches Geschlechts, mit Tod abgehen würden, wie man sich denn deswegen ad literam bezogen. Was sonsten noch möchte eingewendet werden, demselben ist schon in mehrgedachtem unsers Herrn Vetters Liebden Memorial nach Nothdurfft begegnet, worauf wir uns, geliebter Kürtze halber, wie auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4. davon die letzte ein Extract aus einem von weyland Herrn Hertzogen Frantzen zu Sachsen an unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden abgelassenen Missive ist, um darzuthun, daß auch die folgende Hertzogen zu Sachsen,

Lehn von Importanz wieder zu verleihen, sondern zu Unterhaltung des Reichs einzuziehen, gemachet, eine general - Confirmation und Approbation ausdrücklich ertheilet, und also gar kein Unterschied attendiret, ob über solche alte Erb-Verbrüderungen forthin eine speciale Käyserliche Confirmation ausgewürcket oder nicht, dahero denn uns und unserm Fürstlichen Hause Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der beyden Hertzogen Bernhard und Erichen zu Sachsen-Lauenburg Todes-Fall ohne männliche Leibes-Erben gerichtet, welcher Casus aber nicht existiret, alldieweilen Hertzog Bernhard einen Sohn hinterlassen, welcher die Familie propagiret, so thut doch solches nichts zur Sache, zumahlen es genug ist, daß die andere Erb-Verbrüderung de Anno 1518. generaliter eingerichtet, und alle Descendentes in sich begreiffet, wenn und zu welcher Zeit solche ohne Leibes-Lehens-Erben, männliches Geschlechts, mit Tod abgehen würden, wie man sich denn deswegen ad literam bezogen. Was sonsten noch möchte eingewendet werden, demselben ist schon in mehrgedachtem unsers Herrn Vetters Liebden Memorial nach Nothdurfft begegnet, worauf wir uns, geliebter Kürtze halber, wie auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4. davon die letzte ein Extract aus einem von weyland Herrn Hertzogen Frantzen zu Sachsen an unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden abgelassenen Missive ist, um darzuthun, daß auch die folgende Hertzogen zu Sachsen,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0375" n="339"/>
Lehn von Importanz wieder zu verleihen, sondern zu Unterhaltung des
                     Reichs einzuziehen, gemachet, eine general - Confirmation und Approbation
                     ausdrücklich ertheilet, und also gar kein Unterschied attendiret, ob über solche
                     alte Erb-Verbrüderungen forthin eine speciale Käyserliche Confirmation
                     ausgewürcket oder nicht, dahero denn uns und unserm Fürstlichen Hause
                     Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte
                     auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der
                     beyden Hertzogen Bernhard und Erichen zu Sachsen-Lauenburg Todes-Fall ohne
                     männliche Leibes-Erben gerichtet, welcher Casus aber nicht existiret,
                     alldieweilen Hertzog Bernhard einen Sohn hinterlassen, welcher die Familie
                     propagiret, so thut doch solches nichts zur Sache, zumahlen es genug ist, daß
                     die andere Erb-Verbrüderung de Anno 1518. generaliter eingerichtet, und alle
                     Descendentes in sich begreiffet, wenn und zu welcher Zeit solche ohne
                     Leibes-Lehens-Erben, männliches Geschlechts, mit Tod abgehen würden, wie man
                     sich denn deswegen ad literam bezogen. Was sonsten noch möchte eingewendet
                     werden, demselben ist schon in mehrgedachtem unsers Herrn Vetters Liebden
                     Memorial nach Nothdurfft begegnet, worauf wir uns, geliebter Kürtze halber, wie
                     auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4.
                     davon die letzte ein Extract aus einem von weyland Herrn Hertzogen Frantzen zu
                     Sachsen an unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden abgelassenen Missive ist, um
                     darzuthun, daß auch die folgende Hertzogen zu Sachsen,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[339/0375] Lehn von Importanz wieder zu verleihen, sondern zu Unterhaltung des Reichs einzuziehen, gemachet, eine general - Confirmation und Approbation ausdrücklich ertheilet, und also gar kein Unterschied attendiret, ob über solche alte Erb-Verbrüderungen forthin eine speciale Käyserliche Confirmation ausgewürcket oder nicht, dahero denn uns und unserm Fürstlichen Hause Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der beyden Hertzogen Bernhard und Erichen zu Sachsen-Lauenburg Todes-Fall ohne männliche Leibes-Erben gerichtet, welcher Casus aber nicht existiret, alldieweilen Hertzog Bernhard einen Sohn hinterlassen, welcher die Familie propagiret, so thut doch solches nichts zur Sache, zumahlen es genug ist, daß die andere Erb-Verbrüderung de Anno 1518. generaliter eingerichtet, und alle Descendentes in sich begreiffet, wenn und zu welcher Zeit solche ohne Leibes-Lehens-Erben, männliches Geschlechts, mit Tod abgehen würden, wie man sich denn deswegen ad literam bezogen. Was sonsten noch möchte eingewendet werden, demselben ist schon in mehrgedachtem unsers Herrn Vetters Liebden Memorial nach Nothdurfft begegnet, worauf wir uns, geliebter Kürtze halber, wie auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4. davon die letzte ein Extract aus einem von weyland Herrn Hertzogen Frantzen zu Sachsen an unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden abgelassenen Missive ist, um darzuthun, daß auch die folgende Hertzogen zu Sachsen,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/375
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/375>, abgerufen am 25.11.2024.