bestärcket, sondern
auch hievon die Originalia produciret werden können; Hierauf nun legt sich und
sonderlich aus denen zwischen unsern Fürstlichen Vorfahren, und weyland denen
Herren Hertzogen zu Sachsen, in Anno 1431. und nachmahls in Anno 1518.
aufgerichteten Erb-Verbrüderungen, davon die Beylagen sub Num. 1. und 2. melden,
von selbsten Justitia Causae nostrae zu Tage; Massen einem ieden bekannt, daß
dergleichen Pacta successoria inter Personas & Domus illustres, wie sie von
Alters her im Reich gebräuchlich, also auch gültig, und im Rechten beständig
seynd, obschon solche denen privat-Personen nicht erlaubet worden, bey welchen
es heisset: Quod pactis haereditas dari nequeat; So ist auch hier kein Zweifel
zu machen, daß zu denen Erb-Verbrüderungen Confirmatio Caesarea a Doctoribus
vulgo requiriret wird, alldieweilen diß noch seine Abfälle hat, und stehet
dahin, ob nicht über die in Anno 1518. zwischen denen beyden Häusern,
Mecklenburg und Sachsen-Lauenburg, errichtete Erb-Verbrüderung von Käyser
Maximiliano dem Ersten, glorwürdigster Gedächtniß, Confirmation gesuchet, wegen
dessen aber bald darauf erfolgten Tod nicht expediret seyn. Den Fall aber
unnachgegeben gesetzet, es möchte die Ermangelung der Confirmation einen
nachdencklichen Zweifel sonsten machen, so befinden sich doch in ietzt
regierender Käyserlichen Majestät Capitulation, Articul. 6. über die unter
Churfürsten, Fürsten und Ständen, aufgerichtete Erb-Verbrüderungen, insonderheit
über eine, wie diese, welche ante Caroli V. Imperatoris Capitulationem, darinn
zuerst versehen, daß kein Reichs--
bestärcket, sondern
auch hievon die Originalia produciret werden können; Hierauf nun legt sich und
sonderlich aus denen zwischen unsern Fürstlichen Vorfahren, und weyland denen
Herren Hertzogen zu Sachsen, in Anno 1431. und nachmahls in Anno 1518.
aufgerichteten Erb-Verbrüderungen, davon die Beylagen sub Num. 1. und 2. melden,
von selbsten Justitia Causae nostrae zu Tage; Massen einem ieden bekannt, daß
dergleichen Pacta successoria inter Personas & Domus illustres, wie sie von
Alters her im Reich gebräuchlich, also auch gültig, und im Rechten beständig
seynd, obschon solche denen privat-Personen nicht erlaubet worden, bey welchen
es heisset: Quod pactis haereditas dari nequeat; So ist auch hier kein Zweifel
zu machen, daß zu denen Erb-Verbrüderungen Confirmatio Caesarea a Doctoribus
vulgo requiriret wird, alldieweilen diß noch seine Abfälle hat, und stehet
dahin, ob nicht über die in Anno 1518. zwischen denen beyden Häusern,
Mecklenburg und Sachsen-Lauenburg, errichtete Erb-Verbrüderung von Käyser
Maximiliano dem Ersten, glorwürdigster Gedächtniß, Confirmation gesuchet, wegen
dessen aber bald darauf erfolgten Tod nicht expediret seyn. Den Fall aber
unnachgegeben gesetzet, es möchte die Ermangelung der Confirmation einen
nachdencklichen Zweifel sonsten machen, so befinden sich doch in ietzt
regierender Käyserlichen Majestät Capitulation, Articul. 6. über die unter
Churfürsten, Fürsten und Ständen, aufgerichtete Erb-Verbrüderungen, insonderheit
über eine, wie diese, welche ante Caroli V. Imperatoris Capitulationem, darinn
zuerst versehen, daß kein Reichs--
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bestärcket, sondern
auch hievon die Originalia produciret werden können; Hierauf nun legt sich und
sonderlich aus denen zwischen unsern Fürstlichen Vorfahren, und weyland denen
Herren Hertzogen zu Sachsen, in Anno 1431. und nachmahls in Anno 1518.
aufgerichteten Erb-Verbrüderungen, davon die Beylagen sub Num. 1. und 2. melden,
von selbsten Justitia Causae nostrae zu Tage; Massen einem ieden bekannt, daß
dergleichen Pacta successoria inter Personas & Domus illustres, wie sie von
Alters her im Reich gebräuchlich, also auch gültig, und im Rechten beständig
seynd, obschon solche denen privat-Personen nicht erlaubet worden, bey welchen
es heisset: Quod pactis haereditas dari nequeat; So ist auch hier kein Zweifel
zu machen, daß zu denen Erb-Verbrüderungen Confirmatio Caesarea a Doctoribus
vulgo requiriret wird, alldieweilen diß noch seine Abfälle hat, und stehet
dahin, ob nicht über die in Anno 1518. zwischen denen beyden Häusern,
Mecklenburg und Sachsen-Lauenburg, errichtete Erb-Verbrüderung von Käyser
Maximiliano dem Ersten, glorwürdigster Gedächtniß, Confirmation gesuchet, wegen
dessen aber bald darauf erfolgten Tod nicht expediret seyn. Den Fall aber
unnachgegeben gesetzet, es möchte die Ermangelung der Confirmation einen
nachdencklichen Zweifel sonsten machen, so befinden sich doch in ietzt
regierender Käyserlichen Majestät Capitulation, Articul. 6. über die unter
Churfürsten, Fürsten und Ständen, aufgerichtete Erb-Verbrüderungen, insonderheit
über eine, wie diese, welche ante Caroli V. Imperatoris Capitulationem, darinn
zuerst versehen, daß kein Reichs--
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bestärcket, sondern auch hievon die Originalia produciret werden können; Hierauf nun legt sich und sonderlich aus denen zwischen unsern Fürstlichen Vorfahren, und weyland denen Herren Hertzogen zu Sachsen, in Anno 1431. und nachmahls in Anno 1518. aufgerichteten Erb-Verbrüderungen, davon die Beylagen sub Num. 1. und 2. melden, von selbsten Justitia Causae nostrae zu Tage; Massen einem ieden bekannt, daß dergleichen Pacta successoria inter Personas & Domus illustres, wie sie von Alters her im Reich gebräuchlich, also auch gültig, und im Rechten beständig seynd, obschon solche denen privat-Personen nicht erlaubet worden, bey welchen es heisset: Quod pactis haereditas dari nequeat; So ist auch hier kein Zweifel zu machen, daß zu denen Erb-Verbrüderungen Confirmatio Caesarea a Doctoribus vulgo requiriret wird, alldieweilen diß noch seine Abfälle hat, und stehet dahin, ob nicht über die in Anno 1518. zwischen denen beyden Häusern, Mecklenburg und Sachsen-Lauenburg, errichtete Erb-Verbrüderung von Käyser Maximiliano dem Ersten, glorwürdigster Gedächtniß, Confirmation gesuchet, wegen dessen aber bald darauf erfolgten Tod nicht expediret seyn. Den Fall aber unnachgegeben gesetzet, es möchte die Ermangelung der Confirmation einen nachdencklichen Zweifel sonsten machen, so befinden sich doch in ietzt regierender Käyserlichen Majestät Capitulation, Articul. 6. über die unter Churfürsten, Fürsten und Ständen, aufgerichtete Erb-Verbrüderungen, insonderheit über eine, wie diese, welche ante Caroli V. Imperatoris Capitulationem, darinn zuerst versehen, daß kein Reichs--
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/374>, abgerufen am 24.11.2024.
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