Lauenburgischen Lande
halber, erlanget, welches ihm nachhero nicht hat können noch mögen invertiret
werden) remittiret, folgends auch, wie auf dem Reichs-Tage, wegen dieser Sache,
bey denen Käyserlichen Herren Plenipotentiariis Anregung geschehen, unserer
Mecklenburgischen Gesandtschafft gute Hoffnung gemachet worden. Weil aber alle
und iede der Reichs-Stände Angelegenheiten, ob multitudinem negotiorum
publicorum, eorumque praesentem necessitatem, nach eines ieden Verlangen nicht
so gleich können abgethan, sondern dieselbe von einem Reichs-Tage zum andern
differiret werden, also hat es auch mit diesem Puncte in suspenso gelassen
werden müssen. Zu mehrer derer Herren und ihrer Information findet sich hierbey
Copia der damahligen Reichs-Intercessionalien an Käyserliche Majestät, also, wie
sie in unserm Archivo, und bey dem Londorpio in seinen Actis publicis, Tom. 6.
cent. 3. cap. 247. wörtlichen enthalten, sub Num. 5. welche Stücke Fidem
publicam mit sich führen. Da benebenst bekannt ist, was in der Käyserlichen
Wahl-Capitulation, de Anno 1658. Art. 6. von solchen alten Erb-Vereinigungen
approbando & confirmando enthalten. Dahero wir, zusamt unserm Fürstlichen
Hause, um so vielmehr unserm Juri quaesito in hoc Puncto, bey nunmehrigen, nach
der Göttlichen Schickung, mit tödtlichem Hintritt des weyland letzten Hertzogs,
Herrn Julii Frantzens zu Sachsen, erlebten Event, der eröffneten Succession
beständig inhaeriren, gestaltsam wir zu dem Ende Actus possessorios in den
vacant gewordenen Sachsen-Lauenburgischen Landen an der Maltz-Mühle, für dem
Thor zu
Lauenburgischen Lande
halber, erlanget, welches ihm nachhero nicht hat können noch mögen invertiret
werden) remittiret, folgends auch, wie auf dem Reichs-Tage, wegen dieser Sache,
bey denen Käyserlichen Herren Plenipotentiariis Anregung geschehen, unserer
Mecklenburgischen Gesandtschafft gute Hoffnung gemachet worden. Weil aber alle
und iede der Reichs-Stände Angelegenheiten, ob multitudinem negotiorum
publicorum, eorumque praesentem necessitatem, nach eines ieden Verlangen nicht
so gleich können abgethan, sondern dieselbe von einem Reichs-Tage zum andern
differiret werden, also hat es auch mit diesem Puncte in suspenso gelassen
werden müssen. Zu mehrer derer Herren und ihrer Information findet sich hierbey
Copia der damahligen Reichs-Intercessionalien an Käyserliche Majestät, also, wie
sie in unserm Archivo, und bey dem Londorpio in seinen Actis publicis, Tom. 6.
cent. 3. cap. 247. wörtlichen enthalten, sub Num. 5. welche Stücke Fidem
publicam mit sich führen. Da benebenst bekannt ist, was in der Käyserlichen
Wahl-Capitulation, de Anno 1658. Art. 6. von solchen alten Erb-Vereinigungen
approbando & confirmando enthalten. Dahero wir, zusamt unserm Fürstlichen
Hause, um so vielmehr unserm Juri quaesito in hoc Puncto, bey nunmehrigen, nach
der Göttlichen Schickung, mit tödtlichem Hintritt des weyland letzten Hertzogs,
Herrn Julii Frantzens zu Sachsen, erlebten Event, der eröffneten Succession
beständig inhaeriren, gestaltsam wir zu dem Ende Actus possessorios in den
vacant gewordenen Sachsen-Lauenburgischen Landen an der Maltz-Mühle, für dem
Thor zu
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Lauenburgischen Lande
halber, erlanget, welches ihm nachhero nicht hat können noch mögen invertiret
werden) remittiret, folgends auch, wie auf dem Reichs-Tage, wegen dieser Sache,
bey denen Käyserlichen Herren Plenipotentiariis Anregung geschehen, unserer
Mecklenburgischen Gesandtschafft gute Hoffnung gemachet worden. Weil aber alle
und iede der Reichs-Stände Angelegenheiten, ob multitudinem negotiorum
publicorum, eorumque praesentem necessitatem, nach eines ieden Verlangen nicht
so gleich können abgethan, sondern dieselbe von einem Reichs-Tage zum andern
differiret werden, also hat es auch mit diesem Puncte in suspenso gelassen
werden müssen. Zu mehrer derer Herren und ihrer Information findet sich hierbey
Copia der damahligen Reichs-Intercessionalien an Käyserliche Majestät, also, wie
sie in unserm Archivo, und bey dem Londorpio in seinen Actis publicis, Tom. 6.
cent. 3. cap. 247. wörtlichen enthalten, sub Num. 5. welche Stücke Fidem
publicam mit sich führen. Da benebenst bekannt ist, was in der Käyserlichen
Wahl-Capitulation, de Anno 1658. Art. 6. von solchen alten Erb-Vereinigungen
approbando & confirmando enthalten. Dahero wir, zusamt unserm Fürstlichen
Hause, um so vielmehr unserm Juri quaesito in hoc Puncto, bey nunmehrigen, nach
der Göttlichen Schickung, mit tödtlichem Hintritt des weyland letzten Hertzogs,
Herrn Julii Frantzens zu Sachsen, erlebten Event, der eröffneten Succession
beständig inhaeriren, gestaltsam wir zu dem Ende Actus possessorios in den
vacant gewordenen Sachsen-Lauenburgischen Landen an der Maltz-Mühle, für dem
Thor zu
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Lauenburgischen Lande halber, erlanget, welches ihm nachhero nicht hat können noch mögen invertiret werden) remittiret, folgends auch, wie auf dem Reichs-Tage, wegen dieser Sache, bey denen Käyserlichen Herren Plenipotentiariis Anregung geschehen, unserer Mecklenburgischen Gesandtschafft gute Hoffnung gemachet worden. Weil aber alle und iede der Reichs-Stände Angelegenheiten, ob multitudinem negotiorum publicorum, eorumque praesentem necessitatem, nach eines ieden Verlangen nicht so gleich können abgethan, sondern dieselbe von einem Reichs-Tage zum andern differiret werden, also hat es auch mit diesem Puncte in suspenso gelassen werden müssen. Zu mehrer derer Herren und ihrer Information findet sich hierbey Copia der damahligen Reichs-Intercessionalien an Käyserliche Majestät, also, wie sie in unserm Archivo, und bey dem Londorpio in seinen Actis publicis, Tom. 6. cent. 3. cap. 247. wörtlichen enthalten, sub Num. 5. welche Stücke Fidem publicam mit sich führen. Da benebenst bekannt ist, was in der Käyserlichen Wahl-Capitulation, de Anno 1658. Art. 6. von solchen alten Erb-Vereinigungen approbando & confirmando enthalten. Dahero wir, zusamt unserm Fürstlichen Hause, um so vielmehr unserm Juri quaesito in hoc Puncto, bey nunmehrigen, nach der Göttlichen Schickung, mit tödtlichem Hintritt des weyland letzten Hertzogs, Herrn Julii Frantzens zu Sachsen, erlebten Event, der eröffneten Succession beständig inhaeriren, gestaltsam wir zu dem Ende Actus possessorios in den vacant gewordenen Sachsen-Lauenburgischen Landen an der Maltz-Mühle, für dem Thor zu
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/364>, abgerufen am 22.11.2024.
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