seligen Herrn Vaters Gnaden, zu Wiederherbeybringung des edlen
Friedens im Römischen Reiche, als zu Beruhigung gemeinen Teutschen Vaterlandes,
für stattliche Dienste gethan, und was sie für köstliche und inaestimable
Herrschafften, Städte, und incomparable See-Häfen, an Seiten des Baltischen
Meeres, von ihrem uhralten Hertzogthum Mecklenburg abgetreten, und der Cron
Schweden übergeben, darinnen die Herren Intercedenten für recht und billich
gehalten, daß unsers Herrn Vaters Gnaden und dero Hause, in Recognitionem
solcher dem Publico, mit Beförderung des theuren Friedens, geleisteten Dienste,
und dahero in majorem Compensationem Locorum, a Ducatu haereditario &
antiquo Megapolitano Coronae Sueciae cessorum, planae inaestimabilium, inter
alia Satisfactionis Media auch die Käyserliche expresse Ratification conferiret
worden. Welche ansehnliche Reichs-gültige Intercession, denen Umständen nach,
dergestalt allergnädigst Statt gefunden, daß, weil die in so weit damahls
succedirten Friedens-Tractaten, und deren Schluß, um dem blutigen Kriege
dermahleinst, zur Consolation des agonizirenden gantzen Reichs, und ruinirter so
vieler Länder, Städte und Dörffer, und etlicher Millionen Menschen, das Ende zu
machen, nicht länger removiret werden möchten, dieses Mecklenburgische
Desiderium, als ein respectu des gantzen Reichs, und gesammter Paciscirender
anzusehender Particular-Punct, ad proxima Imperii Comitia (da, Krafft solcher
Intercession, unser Haus Mecklenburg Consensum totius Imperii obtiniret, und
dadurch ein Jus radicatum, & Expectationem istam, der Sachsen--
seligen Herrn Vaters Gnaden, zu Wiederherbeybringung des edlen
Friedens im Römischen Reiche, als zu Beruhigung gemeinen Teutschen Vaterlandes,
für stattliche Dienste gethan, und was sie für köstliche und inaestimable
Herrschafften, Städte, und incomparable See-Häfen, an Seiten des Baltischen
Meeres, von ihrem uhralten Hertzogthum Mecklenburg abgetreten, und der Cron
Schweden übergeben, darinnen die Herren Intercedenten für recht und billich
gehalten, daß unsers Herrn Vaters Gnaden und dero Hause, in Recognitionem
solcher dem Publico, mit Beförderung des theuren Friedens, geleisteten Dienste,
und dahero in majorem Compensationem Locorum, a Ducatu haereditario &
antiquo Megapolitano Coronae Sueciae cessorum, planae inaestimabilium, inter
alia Satisfactionis Media auch die Käyserliche expresse Ratification conferiret
worden. Welche ansehnliche Reichs-gültige Intercession, denen Umständen nach,
dergestalt allergnädigst Statt gefunden, daß, weil die in so weit damahls
succedirten Friedens-Tractaten, und deren Schluß, um dem blutigen Kriege
dermahleinst, zur Consolation des agonizirenden gantzen Reichs, und ruinirter so
vieler Länder, Städte und Dörffer, und etlicher Millionen Menschen, das Ende zu
machen, nicht länger removiret werden möchten, dieses Mecklenburgische
Desiderium, als ein respectu des gantzen Reichs, und gesammter Paciscirender
anzusehender Particular-Punct, ad proxima Imperii Comitia (da, Krafft solcher
Intercession, unser Haus Mecklenburg Consensum totius Imperii obtiniret, und
dadurch ein Jus radicatum, & Expectationem istam, der Sachsen--
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seligen Herrn Vaters Gnaden, zu Wiederherbeybringung des edlen
Friedens im Römischen Reiche, als zu Beruhigung gemeinen Teutschen Vaterlandes,
für stattliche Dienste gethan, und was sie für köstliche und inaestimable
Herrschafften, Städte, und incomparable See-Häfen, an Seiten des Baltischen
Meeres, von ihrem uhralten Hertzogthum Mecklenburg abgetreten, und der Cron
Schweden übergeben, darinnen die Herren Intercedenten für recht und billich
gehalten, daß unsers Herrn Vaters Gnaden und dero Hause, in Recognitionem
solcher dem Publico, mit Beförderung des theuren Friedens, geleisteten Dienste,
und dahero in majorem Compensationem Locorum, a Ducatu haereditario &
antiquo Megapolitano Coronae Sueciae cessorum, planae inaestimabilium, inter
alia Satisfactionis Media auch die Käyserliche expresse Ratification conferiret
worden. Welche ansehnliche Reichs-gültige Intercession, denen Umständen nach,
dergestalt allergnädigst Statt gefunden, daß, weil die in so weit damahls
succedirten Friedens-Tractaten, und deren Schluß, um dem blutigen Kriege
dermahleinst, zur Consolation des agonizirenden gantzen Reichs, und ruinirter so
vieler Länder, Städte und Dörffer, und etlicher Millionen Menschen, das Ende zu
machen, nicht länger removiret werden möchten, dieses Mecklenburgische
Desiderium, als ein respectu des gantzen Reichs, und gesammter Paciscirender
anzusehender Particular-Punct, ad proxima Imperii Comitia (da, Krafft solcher
Intercession, unser Haus Mecklenburg Consensum totius Imperii obtiniret, und
dadurch ein Jus radicatum, & Expectationem istam, der Sachsen--
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seligen Herrn Vaters Gnaden, zu Wiederherbeybringung des edlen Friedens im Römischen Reiche, als zu Beruhigung gemeinen Teutschen Vaterlandes, für stattliche Dienste gethan, und was sie für köstliche und inaestimable Herrschafften, Städte, und incomparable See-Häfen, an Seiten des Baltischen Meeres, von ihrem uhralten Hertzogthum Mecklenburg abgetreten, und der Cron Schweden übergeben, darinnen die Herren Intercedenten für recht und billich gehalten, daß unsers Herrn Vaters Gnaden und dero Hause, in Recognitionem solcher dem Publico, mit Beförderung des theuren Friedens, geleisteten Dienste, und dahero in majorem Compensationem Locorum, a Ducatu haereditario & antiquo Megapolitano Coronae Sueciae cessorum, planae inaestimabilium, inter alia Satisfactionis Media auch die Käyserliche expresse Ratification conferiret worden. Welche ansehnliche Reichs-gültige Intercession, denen Umständen nach, dergestalt allergnädigst Statt gefunden, daß, weil die in so weit damahls succedirten Friedens-Tractaten, und deren Schluß, um dem blutigen Kriege dermahleinst, zur Consolation des agonizirenden gantzen Reichs, und ruinirter so vieler Länder, Städte und Dörffer, und etlicher Millionen Menschen, das Ende zu machen, nicht länger removiret werden möchten, dieses Mecklenburgische Desiderium, als ein respectu des gantzen Reichs, und gesammter Paciscirender anzusehender Particular-Punct, ad proxima Imperii Comitia (da, Krafft solcher Intercession, unser Haus Mecklenburg Consensum totius Imperii obtiniret, und dadurch ein Jus radicatum, & Expectationem istam, der Sachsen--
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/363>, abgerufen am 23.11.2024.
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