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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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beyde Herren Hertzoge, Herr Julius Henricus und Julius Frantz, Vater und Sohn, selten beständig in dem Hertzogthum Sachsen gegenwärtig subsistiret, sondern sich meisten Theils in Böhmen auf ihren Gütern aufgehalten, und sonst hin und wieder auf Reisen und in Kriegs-Expeditionen gewesen, solches verhindert; Wie denn auch wir, unserer sonderlich hohen Angelegenheiten halber, uns aus unsern Landen an fremden Orten zu verschiedenen mahlen und Jahren haben aufhalten müssen. Dennoch haben unsers weyland Herrn Vaters Gnaden, gleich auch wir, nach angetretener Fürstlichen Landes-Regierung, uns unsers Orts des per praedicta Pacta successoria antiqua erlangeten Juris quaesiti so wenig begeben, als wir uns vielmehr beständig daran gehalten, und wenn von dem Fürstlichen Hause Sachsen etwas, so den vorbesagten uhralten Pactis Confraternitatis entgegen, vorgenommen werden wollen, demselben, so bald es zu unserer Wissenschafft gekommen, solennissime contradiciret, und unser Jus antiquius radicatum, und alle Competentia expresse reserviret, uns auch zu dem Ende zu der Käyserlichen Majestät gewendet, unsere Jura remonstriret, wie auch schon zur Zeit des Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schlusses unsers Herrn Vaters Gnaden es in hoc Puncto beobachtet haben; da denn unsers Hauses Befugniß in solche Consideration gezogen worden, daß an Römische Käyserliche Majestät der sämmtlichen Reichs-Stände Herren Plenipotentiarii, Bothschafften und Gesandte, ein gantz bewegliches Intercessions-Schreiben abgehen lassen, in allerbillichster Erwegung alles dessen, was unsers hoch-

beyde Herren Hertzoge, Herr Julius Henricus und Julius Frantz, Vater und Sohn, selten beständig in dem Hertzogthum Sachsen gegenwärtig subsistiret, sondern sich meisten Theils in Böhmen auf ihren Gütern aufgehalten, und sonst hin und wieder auf Reisen und in Kriegs-Expeditionen gewesen, solches verhindert; Wie denn auch wir, unserer sonderlich hohen Angelegenheiten halber, uns aus unsern Landen an fremden Orten zu verschiedenen mahlen und Jahren haben aufhalten müssen. Dennoch haben unsers weyland Herrn Vaters Gnaden, gleich auch wir, nach angetretener Fürstlichen Landes-Regierung, uns unsers Orts des per praedicta Pacta successoria antiqua erlangeten Juris quaesiti so wenig begeben, als wir uns vielmehr beständig daran gehalten, und wenn von dem Fürstlichen Hause Sachsen etwas, so den vorbesagten uhralten Pactis Confraternitatis entgegen, vorgenommen werden wollen, demselben, so bald es zu unserer Wissenschafft gekommen, solennissime contradiciret, und unser Jus antiquius radicatum, und alle Competentia expresse reserviret, uns auch zu dem Ende zu der Käyserlichen Majestät gewendet, unsere Jura remonstriret, wie auch schon zur Zeit des Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schlusses unsers Herrn Vaters Gnaden es in hoc Puncto beobachtet haben; da denn unsers Hauses Befugniß in solche Consideration gezogen worden, daß an Römische Käyserliche Majestät der sämmtlichen Reichs-Stände Herren Plenipotentiarii, Bothschafften und Gesandte, ein gantz bewegliches Intercessions-Schreiben abgehen lassen, in allerbillichster Erwegung alles dessen, was unsers hoch-

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[326/0362] beyde Herren Hertzoge, Herr Julius Henricus und Julius Frantz, Vater und Sohn, selten beständig in dem Hertzogthum Sachsen gegenwärtig subsistiret, sondern sich meisten Theils in Böhmen auf ihren Gütern aufgehalten, und sonst hin und wieder auf Reisen und in Kriegs-Expeditionen gewesen, solches verhindert; Wie denn auch wir, unserer sonderlich hohen Angelegenheiten halber, uns aus unsern Landen an fremden Orten zu verschiedenen mahlen und Jahren haben aufhalten müssen. Dennoch haben unsers weyland Herrn Vaters Gnaden, gleich auch wir, nach angetretener Fürstlichen Landes-Regierung, uns unsers Orts des per praedicta Pacta successoria antiqua erlangeten Juris quaesiti so wenig begeben, als wir uns vielmehr beständig daran gehalten, und wenn von dem Fürstlichen Hause Sachsen etwas, so den vorbesagten uhralten Pactis Confraternitatis entgegen, vorgenommen werden wollen, demselben, so bald es zu unserer Wissenschafft gekommen, solennissime contradiciret, und unser Jus antiquius radicatum, und alle Competentia expresse reserviret, uns auch zu dem Ende zu der Käyserlichen Majestät gewendet, unsere Jura remonstriret, wie auch schon zur Zeit des Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schlusses unsers Herrn Vaters Gnaden es in hoc Puncto beobachtet haben; da denn unsers Hauses Befugniß in solche Consideration gezogen worden, daß an Römische Käyserliche Majestät der sämmtlichen Reichs-Stände Herren Plenipotentiarii, Bothschafften und Gesandte, ein gantz bewegliches Intercessions-Schreiben abgehen lassen, in allerbillichster Erwegung alles dessen, was unsers hoch-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/362>, abgerufen am 23.11.2024.